Vergleich mündlich am 22.06 geschlossen, Widerruf bis 06.07 möglich, wie viel Umsatzsteuer?

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Hilfereno
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#1

07.07.2020, 12:57

Hallo Ihr,

das neue Umsatzsteuergesetz macht mich verrückt.

In der Sache hatten die Parteien mündlich in der Verhandlung am 22. Juni 2020 einen Vergleich geschlossen. Dieser konnte bis zum 06. Juli 2020 widerrufen werden.

Jetzt weiß ich nicht, ob ich 19 % oder 16 % nehme.

Eigentlich wäre ich für 19 %, aber mein Chef ist sich unsicher wegen der Widerrufsfrist, da der Vergleich ja quasi erst am 06. Juli 2020 bestand hat, aber eben am 22. Juni 2020 geschlossen wurde.

Da das alles ja noch so frisch ist, findet man ja nicht wirklich viel darüber. Also keine "speziellerin" Fälle... Ich habe wenigstens schon mal gefunden, dass Verfahren wie Kostenfestsetzung etc. nicht mehr zum "eigentlichen Verfahren gehört".

Was würdet ihr nehmen?
Usi96
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#2

07.07.2020, 13:13

Hey,

ich würde 16 % nehmen, da erst dann der Vergleich rechtskräftig geworden ist.

Die Leistungen des Anwalts sind ausgeführt und damit fällig, wenn die Anelegenheit beendet ist (Fälligkeit § 8 RVG). Erst am 06.07.2020 ist das Verfahren damit vor dem Gericht erledigt
Lare
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#3

07.07.2020, 14:37

Sehe ich auch so wie Usi und würde 16 % nehmen wg. Rechtskraft Vergleich im Juli.
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Anahid
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#4

07.07.2020, 17:00

Es kommt auf den Abschluss des Verfahrens an. Da das Verfahren bis zum 06.07. nicht abgeschlossen ist, da der Vergleich ja immer noch widerrufen werden könnte, sind 16 % MwSt abzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Hilfereno
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#5

08.07.2020, 11:56

Danke wir haben die außergerichtliche Vertretung nun mit 19 % und die gerichtliche mit 16 % versteuert.

Wir haben aber noch einen blöden Fall. Noch ist das alles hier ja etwas unklar...

Wir haben Aufforderungsschreiben weit vor dem 01. Juli 2020 gemacht. D. h. für die außergerichtliche Vertretung nehme ich ja klar 19 %.

Aber da der Schuldner nicht gezahlt hat, haben wir am 25. Juni 2020 einen MB beantragt, dieser wurde am 26. Juni 2020 erlassen.

Am 06. Juli 2020 hat der Schuldner dann bezahlt, also auch vor Zustellung, haben noch keine Zustellungsnachricht erhalten gehabt.

Ist ja mit Zahlung dann nun erledigt und wir nehmen dann für das Mahnverfahren nur 16 %? Fänd ich eigentlich unfair, da er ja trotzdem zu spät gezahlt hat und wir im Juni noch den MB beantragt haben.
pitz
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#6

08.07.2020, 12:09

Hilfereno hat geschrieben:
08.07.2020, 11:56
[...]
Ist ja mit Zahlung dann nun erledigt und wir nehmen dann für das Mahnverfahren nur 16 %? Fänd ich eigentlich unfair, da er ja trotzdem zu spät gezahlt hat und wir im Juni noch den MB beantragt haben.
Das ist doch für euch völlig egal, die USt ist ja ein durchlaufender Posten und ändert doch an eurer Vergütung nichts. :kopfkratz
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Tigerle
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#7

08.07.2020, 12:14

Hilfereno hat geschrieben:
08.07.2020, 11:56
Danke wir haben die außergerichtliche Vertretung nun mit 19 % und die gerichtliche mit 16 % versteuert.

Aber da der Schuldner nicht gezahlt hat, haben wir am 25. Juni 2020 einen MB beantragt, dieser wurde am 26. Juni 2020 erlassen.

Am 06. Juli 2020 hat der Schuldner dann bezahlt, also auch vor Zustellung, haben noch keine Zustellungsnachricht erhalten gehabt.
Im Seminar wurde uns gesagt, dass MB/VB normalerweise ein Einheit bilden, und da die MwSt im MB mit festgesetzt wurde, müsste normalerweise immer ein Korrekturantrag gestellt werden. Jetzt haben die verschiedene Länder (Ausnahme Rheinland-Pfalz) die Ansicht vertreten, dass mit Erlass des Mahnbescheides eine Teilfälligkeit einigetreten ist. In Deinem Fall würde ich jetzt sagen, dass damit 19% (Erlass 26.06.2020) richtig ist und Du nichts dem Schuldner erstatten musst.
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#8

08.07.2020, 12:15

Ja schon, aber trotzdem wäre das eben meine Begründung, dass wir da noch 19% nehmen könnten?

Das beantwortet meine Frage leider auch nicht.
Hilfereno
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#9

08.07.2020, 12:16

Tigerle hat geschrieben:
08.07.2020, 12:14
Hilfereno hat geschrieben:
08.07.2020, 11:56
Danke wir haben die außergerichtliche Vertretung nun mit 19 % und die gerichtliche mit 16 % versteuert.

Aber da der Schuldner nicht gezahlt hat, haben wir am 25. Juni 2020 einen MB beantragt, dieser wurde am 26. Juni 2020 erlassen.

Am 06. Juli 2020 hat der Schuldner dann bezahlt, also auch vor Zustellung, haben noch keine Zustellungsnachricht erhalten gehabt.
Im Seminar wurde uns gesagt, dass MB/VB normalerweise ein Einheit bilden, und da die MwSt im MB mit festgesetzt wurde, müsste normalerweise immer ein Korrekturantrag gestellt werden. Jetzt haben die verschiedene Länder (Ausnahme Rheinland-Pfalz) die Ansicht vertreten, dass mit Erlass des Mahnbescheides eine Teilfälligkeit einigetreten ist. In Deinem Fall würde ich jetzt sagen, dass damit 19% (Erlass 26.06.2020) richtig ist und Du nichts dem Schuldner erstatten musst.
Danke, dass hatte ich so auch gelesen. Ist hier im Büro noch ein hin und her...
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Tigerle
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#10

08.07.2020, 12:18

Hilfereno hat geschrieben:
08.07.2020, 12:15
Ja schon, aber trotzdem wäre das eben meine Begründung, dass wir da noch 19% nehmen könnten?

Das beantwortet meine Frage leider auch nicht.
Du wolltest wissen 19% oder 16% und ich meine Ihr könnt es bei den 19% belassen, aus den benannten Gründen.
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