KFA und Vorsteuerabzugsberechtigung

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Sura
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#1

25.06.2020, 12:37

Hallo zusammen, ich habe vor kurzem einen KFA gestellt. Mein Mandant ist Inhaber einer Pizzeria. Ich habe in dem KFA USt geltend gemacht. Nun kam die Mitteilung, dass wir angeben sollen, ob der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist... Wir haben dem Mandanten keine Rechnung gestellt, da wir unsere Kosten komplett vom Gegner bekommen. Muss ich dann jetzt einfach eine KFA ohne USt einreichen??? sorry für die "blöde" Frage, aber ich kenne mich nicht aus...
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#2

06.07.2020, 13:42

Nachfrage bei Mandant ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Firmen und Selbstständige sind es zwar meistens, aber sicher ist sicher.

Wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, noch Rg. an Mdt. oder hat der Gegner auch die MwSt. der RA-Vergütung gezahlt? Wozu dann noch ein KFA?
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Adora Belle
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#3

06.07.2020, 14:22

Der Gegner soll erst bezahlen, bis jetzt hat noch keiner gezahlt.

Ich gehe mal davon aus, das Abzugsberechtigung besteht. Der Mandant benötigt die Rechnung, damit er selbst an Euch die USt zahlen kann, und diese bei Finanzamt geltend machen. Dem Gericht müsst Ihr nur ja/nein mitteilen, entsprechend wird dann die USt gegen den Gegner nicht oder doch festgesetzt.
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Anahid
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#4

06.07.2020, 17:41

Als ReNo oder ReFa solltest Du aber mal von dem Problem Vorsteuerabzug gehört haben :kopfkratz = Mandant erhält (wie Adora Belle schon geschrieben hat) die MwSt vom Finanzamt im Zuge seiner Umsatzsteuervoranmeldung "erstattet". Wenn der Mandant also zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kannst Du nicht Eure "Kosten komplett vom Gegner bekommen", denn der Gegner hat die MwSt nicht zu zahlen. Kostenerstattungsansprüche können, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, immer nur netto geltend gemacht werden.

Um Dir das zu verdeutlichen:

Rechnung an Mandant über Gebühren 100,00 € + (derzeitiger) MwSt 16 % = 116,00 €.

Mandant ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und zahlt die Rechnung.

Gleichzeitig berücksichtigt er diese bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung, sodass ihm die 16 % vom Finanzamt "gutgeschrieben" werden.
Also hat der Mandant ja nur noch einen Erstattungsanspruch von 100,00 €, da er die MwSt ja bereits vom Finanzamt erhält.

Und genau darum darf bei der Gegenseite nur der Nettobetrag gefordert werden, denn sonst würde der Mandant den Betrag in Höhe von 16,00 € ja 2 x bekommen; einmal vom Finanzamt und einmal vom Gegner. Dass das nicht richtig sein kann, kannst Du Dir ja denken.

Ich dachte, ich umschreib das Problem mal genauer und hoffe, Du verstehst, was ich damit ausdrücken will. Denn wenn man schreibt "ich kenne mich nicht aus" sollte das Thema vielleicht doch etwas ausführlicher beschrieben werden. Aber das ist meine persönliche Meinung.
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schmackebatz
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#5

06.07.2020, 17:44

Hallo, wenn die Mandantschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss der Kostenfestsetzungsantrag ohne Mehrwertsteuer gestellt werden, da die Gegenseite diese nicht zahlen muss. Man muss dann der Mandantschaft eine "richtige" Rechnung schicken, in der alle Gebührensätze enthalten sind, die aber damit endet, dass nur die Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Die Mehrwertsteuer muss ja dann vom Anwalt an das Finanzamt abgeführt werden.
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