Erstattungsfähigkeit UBV bei Terminsaufhebung

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
Antworten
Xandra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 13.12.2005, 13:52

#1

06.09.2007, 15:03

Sachverhalt:

Klageverfahren gegen unseren Mandanten, Termin anberaumt, Mdt erkennt an. Terminsaufhebung beschlossen. Anerkenntnisurteil...

So... Gegenseite beantragt im KFA die Kosten eines Unterbevollmächtigten, da Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten höher WÄREN....Hier hat aber KEIN Termin stattgefunden, daher gäbe es keine Grundlage für die Fahrtkosten des HBV, ergo meiner Ansicht auch keine Festsetzung der Kosten UBV im KFB...

Soviel zu meiner Ansicht... Liege ich da falsch?
Danke für etwaige Anregungen....
StineP

#2

06.09.2007, 15:06

Nein, da stimme ich dir grundsätzlich zu. Termin hat nicht stattgefunden.
Xandra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 13.12.2005, 13:52

#3

06.09.2007, 15:19

Danke.. jetzt weiss ich nur nicht, weshalb mir die Rechtspflegerin nicht folgen will und die Kosten für UBV festsetzt mit der Begründung:

"Zum Zeitpunkt Beauftragung UBV war dies die kostengünstigere Lösung (zu Fahrtkosten HBV, welche VORAUSSICHTLICH entstanden wären)"

OK, die Geb. für UBV sind entstanden, aber auch ERSTATTUNGSFÄHIG???
Xandra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 13.12.2005, 13:52

#4

07.09.2007, 11:09

:schieb

Noch jemand Ideen??
Danke im Voraus
Benutzeravatar
advocatus diaboli
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 837
Registriert: 25.05.2007, 21:24
Beruf: Assessor / Beamter
Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges

#5

07.09.2007, 11:14

Ich meine, es ist jedenfalls die Verfahrensgebühr für den UBV angefallen und erstattungsfähig (unterstelle als zutreffend, daß das rechnerisch als Fahrtkosten günstiger ist), denn er hatte ja den Auftrag erhalten.
Xandra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 13.12.2005, 13:52

#6

07.09.2007, 11:36

ja, angefallen ist die Geb. für UBV in jedem Fall.

Ich vermag nur dem Mdt nicht so recht erklären können, weshalb er nun den UBV bezahlen muss, wenn kein Termin stattgefunden hat.
Er jedoch im Gegensatz ohne Einschaltung eines UBV um die ersparten Fahrtkosten des HBV umhin gekommen wäre.

(Ok. Mdt wird wohl kaum fragen, aber mir ist es hier nicht klar. Irgendwie widerspricht es meiner Auffassung von Kostenminderung im Prozess)
Benutzeravatar
advocatus diaboli
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 837
Registriert: 25.05.2007, 21:24
Beruf: Assessor / Beamter
Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges

#7

07.09.2007, 11:44

Vielleicht läßt es sich so erklären, daß er auch ggf. anfallende Stornokosten zu tragen hätte, wenn der HBV mit der Bahn oder dem Flugzeug angereist wäre.
Antworten