ZV gegen Mandanten - Vorsteuerabzug berechtigt?

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KatharinaF
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#1

23.10.2018, 14:54

Hallo,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch.

Bei ZV gegen den eigenen Mandanten - ist da der RA vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht? Es geht um titulierte Gebührenansprüche (inkl. Mwst) durch Versäumnisurteil, jetzt bin ich mir aber nicht sicher, wo ich im ZV-Formular das Häkchen setzen muss.

Kann mir da bitte mal jmd. auf die Sprünge helfen? Im Netz finde ich zwar den ein oder anderen Text dazu, werde daraus aber auch nicht so wirklich schlau :kopfkratz

Vielen Dank
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Adora Belle
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#2

23.10.2018, 14:57

Der titulierte Anspruch enthält selbstverständlich Umsatzsteuer.

Die Anwaltskosten für die ZV sind kein steuerbarer Umsatz, sondern werden ohne Steuer netto berechnet.
KatharinaF
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#3

23.10.2018, 15:06

Adora Belle hat geschrieben:
23.10.2018, 14:57

Die Anwaltskosten für die ZV sind kein steuerbarer Umsatz, sondern werden ohne Steuer netto berechnet.
Also muss ich den Haken " ist zum Vorsteuerabzug berechtigt" setzen? Klingt für mich eigentlich logisch, aber wenn das so ist, hätten wir das seit Jahren hier immer falsch gemacht (Anwaltsgebühren im ZV-Formular sind immer mit Mwst ausgewiesen und Haken wurde immer bei "nicht vorsteuerabzugsberechtigt" gesetzt - hat auch nie irgendjemand moniert, weder das Gericht, der GVZ noch irgendein Gegner).

Deswegen bin ich gerade etwas verwirrt, sorry :nachdenk
Feldhamster
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#4

23.10.2018, 16:54

Ja, für die jetzigen ZV-Gebühren darf der RA keine Umsatzsteuer berechnen. Das kriegst du nur hin, wenn du den Haken "zum Vorsteuerabzug berechtigt" setzt.
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