Hallo. Ich habe wieder mal eine Frage. Diese betrifft die steuerrechtliche Komponente.
Wir haben eine Forderung gegen den eigenen Mandanten. Nun haben wir gegen diesen das Mahnverfahren eingeleitet und die Zwangsvollstreckung. Für das Mahnverfahren und die Vollstreckung haben wir gemäß BGH-Entscheidung unsere Gebühren netto in Ansatz gebracht. Nun konnte von dem Schuldner alles eingetrieben werden. Meine Fragen nun:
Muss ich über die nettogebühren für Mahnverfahren und ZV uns selbst eine Rechnung für die Buchhaltung stellen? Und wo wird dieser Nettoumsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen?
Viele Grüße und danke schon mal
Michael
eigene Gebührenansprüche gegen Mandanten
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Ihr arbeitet doch mit RA-Micro. Ich würde eine manuelle Sollstellung über diese Kosten unter 0 % Honorar machen und unten als Text eintragen Gebühren Beitreibung eigene Honorarforderung.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.