Vorsteuerabzug nur teilweise
Verfasst: 20.04.2018, 20:18
Hallo ihr Lieben,
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Wir vertreten einen Mandanten, der ein Einzelunternehmen hat und vorsteuerabzugsberechtigt ist wg. einem VKU. Wir haben uns lediglich um die Regulierung des Personenschadens gekümmert (Pkw-Schaden hat ein anderer RA bearbeitet - Anwaltswechsel, ist aber irrelevant).
Die Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist durch, unsere Gebühren sind auch schon bezahlt - netto. Allerdings meint mein Chef - was für mich auch logisch klingt, dass unser Mandant nicht alle Positionen betreffend vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher auf einen Teil der Gebühren die USt. durch die gegnerische HV erstattet werden müsste - nur wissen wir nicht, wie wir den Anteil berechnen sollen.
Hier mal eine paar - der Einfachheit halber - gerundete Zahlen:
Schmerzensgeld 1.200 EUR
Behandlungskosten 800 EUR
Verdienstausfall 6.200 EUR
Da das Schmerzensgeld und die Behandlungskosten unseren Mandanten und nicht die Firma betreffen, sind wir der Auffassung, dass auf diesen Teil der Gebühren die USt. von der gegn. HV zu zahlen ist.
Wenn ich jetzt aber eine Rechnung über einen GW von 2.000 EUR und eine über 6.200 EUR mache, komme ich ja höher, als bei einer Rechnung aus 8.200 EUR. Und buchhalterisch muss es ja am Ende auch passen.
Oder setze ich das prozentual ins Verhältnis? Quasi - 2.000 EUR von 8.200 EUR entspricht 24,4 %, also muss die gegn. HV 24,4 % der USt. erstatten?
Wie macht man es richtig?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Wir vertreten einen Mandanten, der ein Einzelunternehmen hat und vorsteuerabzugsberechtigt ist wg. einem VKU. Wir haben uns lediglich um die Regulierung des Personenschadens gekümmert (Pkw-Schaden hat ein anderer RA bearbeitet - Anwaltswechsel, ist aber irrelevant).
Die Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist durch, unsere Gebühren sind auch schon bezahlt - netto. Allerdings meint mein Chef - was für mich auch logisch klingt, dass unser Mandant nicht alle Positionen betreffend vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher auf einen Teil der Gebühren die USt. durch die gegnerische HV erstattet werden müsste - nur wissen wir nicht, wie wir den Anteil berechnen sollen.
Hier mal eine paar - der Einfachheit halber - gerundete Zahlen:
Schmerzensgeld 1.200 EUR
Behandlungskosten 800 EUR
Verdienstausfall 6.200 EUR
Da das Schmerzensgeld und die Behandlungskosten unseren Mandanten und nicht die Firma betreffen, sind wir der Auffassung, dass auf diesen Teil der Gebühren die USt. von der gegn. HV zu zahlen ist.
Wenn ich jetzt aber eine Rechnung über einen GW von 2.000 EUR und eine über 6.200 EUR mache, komme ich ja höher, als bei einer Rechnung aus 8.200 EUR. Und buchhalterisch muss es ja am Ende auch passen.
Oder setze ich das prozentual ins Verhältnis? Quasi - 2.000 EUR von 8.200 EUR entspricht 24,4 %, also muss die gegn. HV 24,4 % der USt. erstatten?
Wie macht man es richtig?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.