Rechnungsnummer Kostenfestsetzung

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wöhli1980
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#1

08.03.2018, 14:27

Hallo,

ich habe mal wieder eine Frage:

Wir sind Terminsvertreter in einer Sache, mit welcher uns ein Prozessbevollmächtigter aus einem anderen Ort beauftragt hat. Nun ist die Sache beendet und wurde voll gewonnen.

Jetzt will der Prozessbevollmächtigung von uns eine Rechnung einmal für die vereinbarte Gebührenteilung, zum anderen eine Rechnung mit den gesetzlichen Gebühren eines Terminsvertreters für die Einreichung bei der Kostenfestsetzung.

Meine Frage ist nun: wie soll ich die Kostenrechnung für die Kostenfestsetzung ausstellen? Mit Rechnungsnummer, Leistungszeit etc? Was ich mir nicht vorstellen kann. Oder aber nur eine Abrechnung ohne die Rechnungsvoraussetzungen (Rechnungsnummer, Leistungszeit, Ust-ID etc.?

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

Gruß Michael
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Anahid
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#2

08.03.2018, 15:07

Ich versteh den Sachverhalt grad nicht so ganz. Was ist denn vereinbart? Gebührenteilung unter Einbeziehung der Kosten eines Terminvertreters oder Gebührenteilung der Kosten eines am Prozessort ansässigen Rechtsanwalts?
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Dani1990
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#3

08.03.2018, 15:51

Hallo whöli1980

dieses Modell der Terminsvertretung nutzen wir auch häufiger, nur dass wir diejenigen sind, die vertreten werden.

Wir wollen von den Terminsvertretern immer beide Rechnungen mit Rechnungsnummer etc.. Sonst wird die eine Rechnung im KFA nicht anerkannt.
Du musst sie dann einfach bei euch wieder stornieren.

LG Dani
wöhli1980
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#4

08.03.2018, 16:03

Bei deiner Antowrt Dani ist ja das Problem: Wenn du die Rechnung mit Rechnungsnummer auf Namen des gemeinsamen Mandanten ausstellst, kann das Problem auftauchen, dass der gemeinsame Mandant die Vorsteuer ziehen kann, sollte diese Rechnung in dessen Hände geraten.
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Frau Cindy
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#5

08.03.2018, 16:29

wöhli1980 hat geschrieben:Bei deiner Antowrt Dani ist ja das Problem: Wenn du die Rechnung mit Rechnungsnummer auf Namen des gemeinsamen Mandanten ausstellst, kann das Problem auftauchen, dass der gemeinsame Mandant die Vorsteuer ziehen kann, sollte diese Rechnung in dessen Hände geraten.
Außerdem kann man nichts abrechnen, was nicht entstanden ist. Ich würde deshalb dem HB eine an ihn ausgestellte Rechnung über die vereinbarte Vergütung schicken, eine Rechnung für das KFV würde ich nicht ausstellen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Anahid
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#6

08.03.2018, 17:07

wöhli1980 hat geschrieben:Bei deiner Antowrt Dani ist ja das Problem: Wenn du die Rechnung mit Rechnungsnummer auf Namen des gemeinsamen Mandanten ausstellst, kann das Problem auftauchen, dass der gemeinsame Mandant die Vorsteuer ziehen kann, sollte diese Rechnung in dessen Hände geraten.
Und da stellt sich noch einmal die Frage, was hier vereinbart war.
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wöhli1980
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#7

13.03.2018, 09:53

Ganz einfach. Mit dem PV war vereinbart, dass wir 40 % von den gesetzlich anfallenden Gebühren eines PV erhalten. Gleichzeitig will er noch eine Berechnung zur Einrechung des KFA, mit welcher wir die gesetzlichen Gebühren eines Terminsvertreters auflisten.
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#8

13.03.2018, 10:23

Jetzt frag ich mich ja mal zunächst, was bei dieser Gebührenteilung "ganz einfach" heißen soll. Und genau in dieser Gebührenteilung liegt doch dann das Problem. Es fallen gar keine UBV-Gebühren an, da Ihr die Teilung der Kosten eines PV vereinbart habt. Es können nur Kosten festgesetzt werden, die dem Mandanten tatsächlich entstehen. UBV-Kosten gehören da ja mal eindeutig nicht zu. Wenn Ihr also eine Rechnung über die Kosten eines UBV für die Kostenfestsetzung zur Verfügung stellt, wirkt Ihr an einem Betrug mit. So einfach ist das. Und übrigens ist das hier auch schon mehrfach Thema im Forum gewesen.
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Pitt
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#9

13.03.2018, 10:32

Zu dem Thema empfehle ich einen Beitrag aus dem Anwaltsblatt aus 2008, S. 184 ff., dort wird u. a. auch auf die Umsatzsteuerproblematik eingegangen. Ansonsten wie Anahid. Entscheidend ist hier, welchen Auftrag Euer Mandant erteilt und wer den Terminsvertreter tatsächlich beauftragt hat - die Kanzlei im eigenen oder im Namen des Mandanten . Wenn der Mandant keine Terminsvertreterbestellung in Auftrag gegeben hat, dann kann auch keine Rechnung auf ihn ausgestellt werden.
Sylvia1964
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#10

29.03.2018, 14:46

In solch einem Fall erteile ich folgende Abrechnungen:
1) Kostenrechnung mit Rechnungsnummer an den Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt als Rechnungsempfänger über die Gebühren gem. Gebührenteilung.
2) Eine Kostenspezifikation ohne Rechnungsnummer zum Zwecke der Kostenfestsetzung über die Gebühren des Unterbevollmächtigten im Original nebst begl. u. einfacher Abschrift.

In dieser Kostenspezifikation gibt es keinen Rechnungsempfänger, da es ein Dokument für das Gericht ist.
Der Hauptbevollmächtigte reicht diese Berechnung zusammen mit seinem Gebührenanspruch zur Kostenfestsetzung ein.

Eine doppelte Rechnungsnummer sollte auf jeden Fall vermieden werden. Eine Rechnung, die einmal das Haus verlassen hat, darf nicht mehr storniert werden. Dafür wäre Gutschrift notwendig.
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