Umsatzsteuererstattung durch RS bei Strafsachen

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Andy66
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#1

07.03.2017, 13:14

Wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, neigen die RS-Versicherungen dazu, auch in Strafsachen die RA-Kosten nur netto zu erstatten. Das ist nicht korrekt: Bundesfinanzhof, Urteil 11. April 2013, V R 29/10:
"1. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.
2. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug."

Ich habe damit auch in Bußgeldsachen erfolgreich die USt für die RA-Kosten von der RS bekommen.Der guten Ordnung halber sollte man, wenn man dem Mandanten die Kostennote für seine Unterlagen weitergibt, ihn auch darauf hinweisen, dass er die Vorsteuer hier nicht ziehen darf/kann.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
suzette
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#2

07.03.2017, 15:04

klingt gut, danke!
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