Ust. auf verauslagte Kosten eines ausländ. RAs?

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Janne
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#1

20.09.2016, 12:38

Hey ihr Lieben,

wir sind u.a. im Markenrecht tätig und da mache ich gerade Urlaubsvertretung für eine Kollegin. Folgenden Fall habe ich für Euch mit der Hoffnung auf Hilfe:

- Mandant (Firma) sitzt in Deutschland, möchte Marke(n) im Ausland anmelden, aufgrund von Komplikationen wurde ein ausländischer Rechtsanwalt hinzugezogen
- der ausländische Rechtsanwalt möchte nun abrechnen, mit Mdt. ist vereinbart, dass die Honorarnote auf uns ausgestellt wird und wir diese begleichen, später werden ihm diese "Auslagen" mit unserer Honorarnote in Rechnung gestellt
- meine Frage ist nun ganz banal: Kommt auf die von uns verauslagten Kosten des ausländischen Rechtsanwalts nochmal Umsatzsteuer oder nicht?


Vielen Dank :)
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Loki
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#2

20.09.2016, 14:04

Wenn wir sowas haben, stellen wir dem Mdt den Rechnungsbetrag netto + USt in Rechnung. Ihr bekommt also vom Mdt genau den Betrag erstattet, den ihr auch an den RA gezahlt habt.
Janne
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#3

20.09.2016, 16:58

Vielen Dank Loki (mein Lieblingscharakter!! :D)
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Loki
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#4

21.09.2016, 08:32

:mrgreen:
Feldhamster
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#5

06.12.2019, 23:19

Ich hänge mich hier mal dran:

Mandant (vorsteuerabzugsberechtigt) sitzt in Deutschland und hat uns mandatiert. Bezüglich des deutschen Rechts haben wir die rechtliche Prüfung durchgeführt und unsere Vergütung wird natürlich mit USt. dem Mandanten berechnet.
Bezüglich des ausländischen Rechts wurde ein RA in dem anderen europäischen Land von unserer Kanzlei zur Hilfe gezogen. Dieser hat die rechtliche Prüfung nach dem dortigen Recht durchgeführt und seine Vergütung ohne USt berechnet. Seine Rechnung hat er auf unsere Kanzlei adressiert, da er von unserer Kanzlei beauftragt worden ist. Unsere Kanzlei hat die Rechnung bezahlt und möchte nun natürlich den Betrag dem Mandanten weiterbelasten.

Nun meine Frage:
Wenn ich den Rechnungsbetrag des ausländischen RA dem Mandanten weiterbelaste, muss ich dann USt darauf berechnen?

Habt ihr ggf. auch Fundstellen, Rechtsprechung o.ä. für eure Antworten?

Wenn ich den Betrag mit USt weiterbelaste, zahlt der Mandant doch im Endeffent mehr (in Form des USt-Betrages) als unsere Kanzlei an den ausländischen RA gezahlt hat? :kopfkratz
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Adora Belle
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#6

07.12.2019, 12:14

Das ist doch aber immer so, wenn Ihr Auslagen vom Mandant erstattet erhaltet. Egal ob Inland oder Ausland. Wenn Ihr Fahrkarten mit 7% habt, rechnet Ihr die raus und berechnet 19% in der Rechnung an den Mandanten. Bei der 12,- € Übersendungspauschale zahlt Ihr selbst keine USt, der Mandant an Euch aber schon.

Ist auch für den vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten egal, bleibt ja nicht bei ihm hängen. Wenn es anders sein soll, muss die Rechnung auf den Mandanten ausgestellt werden. Dann ist er derjenige, der von vornherein keine USt zahlt.
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#7

09.12.2019, 11:44

Seh ich genauso. Entweder stellt der ausländische RA seine Rechnung auf den Mandanten aus oder auf Eure Kanzlei. Im letzteren Fall müsst Ihr dann an den Mandanten weiterberechnen mit MwST auf die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts.
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