Aktenversendungspauschale mit 19% versteuern o. garnicht?

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Anton79
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#1

30.07.2007, 19:37

Hallo zusammen, muss eigentlich die Pauschale für die Aktenübersendung von 12 EUR gegenüber dem Mandanten mit 19% Umsatzsteuer belegt werden? oder sind diese wie z.B. andere Gerichtskosten als steuerfrei bzw. durchlaufende Posten zu bewerten?

liebe Grüße
jenniver
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#2

30.07.2007, 19:38

Die Aktenversendungspauschale muss gegenüber dem Mandanten mit 19 % abgerechnet werden.
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Tigerentchen
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#3

30.07.2007, 20:31

Ja, machen wir auch so.
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rena
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#4

30.07.2007, 20:33

Öhm, also wenn man mal andere Threads hier mit demselben Thema durchgeht (vgl. Umsatzsteuer auf Auslagen etc.) ist der überwiegende Teil der Meinung, dass auf derartige Auslagen keine Ust. erhoben wird.

Wir handhaben das auch so.....
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yvonne26
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#5

30.07.2007, 21:18

Wir erheben auch keine USt auf derartige Auslagen...
Ich habe die verschiedenen Meinungen hier auch mitbekommen und ich bin gerade dabei das Problem mit meiner Kanzlei bzw. unserem Steuerberater zu klären...
Mal sehen, was die dazu sagen :roll:
Lieben Gruß

Yvonne
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#6

30.07.2007, 21:21

Wir erheben auf solche Art von Auslagen ebenfalls keine Mehrwertsteuer, das wäre mir auch völlig neu. :erklaer
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puste_kuchen
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#7

30.07.2007, 22:10

ich muß dem zustimmen: auf auslagen MÜSSEN 19 % Mwst. erhoben werden. wenn das nicht gemacht wird: viel spaß bei der nächsten steuerprüfung....
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D
Gast

#8

30.07.2007, 22:58

Warum MUSS den auf Auslagen MWST erhoben werden?

Aufgrund dieses Artikels von RA Schons im Anwaltsblatt, mit dem alle wuschig gemacht wurden? Seine Ausführungen hat er übrigens schon etwas zurückgenommen, man habe ihn "falsch interpretiert".

Hier nachzulesen:
http://www.rak-ddorf.de/
dort unter "Aktuelle Hinweise" und "Umsatzsteuer auf durchlaufende Posten"

Ich denke halt immer, es muss für alles eine Rechtsgrundlage geben, und die sollte sich aus dem Gesetz ergeben, vielleicht auch aus aktueller Rechtsprechung....

In Artikeln geäußerte Meinungen sollten m.E. grundsätzlich nicht einfach "übernommen werden", sondern lediglich der Anlass ein, über das eine oder andere mal etwas näher nachzudenken oder bisherige Verfahrensweisen auf den Prüfstand zu stellen.

Z.B. die Kostenschuldnerschaft.. wer ist denn eigentlich Kostenschuldner der jeweiligen "Auslagen"?
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#9

31.07.2007, 08:43

Ursula, es gibt mehrere Urteile dazu vom BFH von 1969, 1970 usw.. leider konnte ich sie bisher nicht ansehen, da ich sie nicht gefunden habe

ich bin auch :dafuer weil wenn ne Fiamtprüfung kommt, die interessiert das nicht, was ihr für ne meinung habt und dann könnte es etwas teuer werden
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#10

31.07.2007, 08:44

Ich muss sagen, dass wir es bisher noch nicht machen.

Ich möchte hier noch auf diesen Thread verweisen. Es muss nicht sein, dass hier alles noch mal von vorne durchgekaut wird.
Curry

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