Weiterberechnung Hon. ausländische RAe
Verfasst: 23.09.2015, 09:39
Puuhh...ich weiß nicht weiter... 2 Fragen über die ich mir den Kopf zerbrechen und ich hoffe ihr könnt mir helfen
1. Wir beauftragen manchmal ausländische Rechtsanwälte um für unseren Mandanten tätig zu werden; bisher lief es so ab, dass diese uns dann irgendwann eine an unseren Mandanten adressierte Honorarnote haben zukommen lassen, welche wir an unseren Mandanten zur Begleichung weitergeleitet haben. So lief das bisher immer und es lief gut Nun möchte aber ein Mandant, dass wir diese Honorarnoten vorab für ihn begleichen und diese dann später mit unserer Rechnungsstellung in Ansatz bringen.
a) Muss die Honorarnote der ausländischen Rechtsanwälte dann auf uns ausgestellt werden, oder kann sie im Namen des Mandanten bestehen bleiben?
b) Wenn ich diese Honorarnote weiterberechne, worauf muss ich steuerrechtlich achten? Muss ich unserem Mandanten dann Ust. weiterberechnen oder nur das, was wir verauslagt haben?
2. Es kommt auch vor, dass wir unseren Anwälten intern z.B. eine Nachberechnung stellen, da einige Verträge haben die über unsere Gesellschaft laufen. Hierfür zahlen sie ein gewisses Guthaben ein, was bei Verbrauch dann nachberechnet wird. Mir ist dabei aufgefallen, dass wir bei einer Nachberechnung ggü. unserer Anwälte 19 % Ust. berechnen - kann mir jemand erklären wieso wir das tun!?
1. Wir beauftragen manchmal ausländische Rechtsanwälte um für unseren Mandanten tätig zu werden; bisher lief es so ab, dass diese uns dann irgendwann eine an unseren Mandanten adressierte Honorarnote haben zukommen lassen, welche wir an unseren Mandanten zur Begleichung weitergeleitet haben. So lief das bisher immer und es lief gut Nun möchte aber ein Mandant, dass wir diese Honorarnoten vorab für ihn begleichen und diese dann später mit unserer Rechnungsstellung in Ansatz bringen.
a) Muss die Honorarnote der ausländischen Rechtsanwälte dann auf uns ausgestellt werden, oder kann sie im Namen des Mandanten bestehen bleiben?
b) Wenn ich diese Honorarnote weiterberechne, worauf muss ich steuerrechtlich achten? Muss ich unserem Mandanten dann Ust. weiterberechnen oder nur das, was wir verauslagt haben?
2. Es kommt auch vor, dass wir unseren Anwälten intern z.B. eine Nachberechnung stellen, da einige Verträge haben die über unsere Gesellschaft laufen. Hierfür zahlen sie ein gewisses Guthaben ein, was bei Verbrauch dann nachberechnet wird. Mir ist dabei aufgefallen, dass wir bei einer Nachberechnung ggü. unserer Anwälte 19 % Ust. berechnen - kann mir jemand erklären wieso wir das tun!?