Umsatzsteuer auf Auslagen?

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ich
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#1

24.08.2015, 14:31

Hallo!

Seit Jahren rechne ich die Akteneinsichtsgebühr zzgl. MwSt. gegenüber Mandanten oder Dritten ab.
Nun kam vom Chef die Frage, warum nicht die Gerichtskosten, die wir in Vorkasse bezahlen, auch zzgl. Steuer verlangt werden. Laut Chef würde dies eine Honorarauslage darstellen.
Könnt ihr mir hier weiterhelfen?
Pitt
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#2

24.08.2015, 14:40

Dein Chef soll sich mal § 22 GKG ansehen. Dort ist geregelt, wer Kostenschuldner ist und das ist der Mandant. Im Gegensatz dazu kann Euer Mandant nicht im eigenen Namen Antrag auf Einsicht in seine Ermittlungsakte beantragen, deshalb erfolgt die Akteneinsicht durch den RA und damit sind die hierdurch entstehenden Kosten als durchlaufende Posten zu behandeln. Einen ausführlichen Beitrag gab es dazu im JurBüro 2007, ab S. 569 von RA Bohnenkamp. Dort wird anhand von einigen Beispielen erläutert, wann ein durchlaufender Posten vorliegt und wann nicht.
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skugga
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#3

24.08.2015, 15:15

Pitt hat geschrieben:Dein Chef soll sich mal § 22 GKG ansehen. Dort ist geregelt, wer Kostenschuldner ist und das ist der Mandant. Im Gegensatz dazu kann Euer Mandant nicht im eigenen Namen Antrag auf Einsicht in seine Ermittlungsakte beantragen, deshalb erfolgt die Akteneinsicht durch den RA und damit sind die hierdurch entstehenden Kosten als durchlaufende Posten zu behandeln. Einen ausführlichen Beitrag gab es dazu im JurBüro 2007, ab S. 569 von RA Bohnenkamp. Dort wird anhand von einigen Beispielen erläutert, wann ein durchlaufender Posten vorliegt und wann nicht.
Nein!!! Eben nicht!!! Die 12,00 € sind KEIN durchlaufender Posten, sondern Honorarauslagen!

Hier mal eine Fundstelle aus einem der nicht ganz wenigen Freds zu dem Thema:

http://burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/600.htm

Dort bitte mal den letzten Absatz lesen.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Pitt
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#4

24.08.2015, 15:26

@skugga: :oops: - entschuldige, es ist Montag
Also noch mal auf Anfang: Bei der Akteneinsicht ist ggü. dem Mandanten neben den 12,00 € Auskunftskosten die hierauf anfallende 19% Umsatzsteuer zu berechnen, da RA Kostenschuldner.
Bei den Gerichtskosten ist und bleibt der Mandant Kostenschuldner. Auch wenn der RA die Gerichtskosten für den Mandanten verauslagt, kann er nur den reinen Gerichtskostenbetrag erstattet verlangen und nicht noch zusätzlich hierauf USt berechnen.
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skugga
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#5

24.08.2015, 22:12

Pitt hat geschrieben:@skugga: :oops: - entschuldige, es ist Montag
Also noch mal auf Anfang: Bei der Akteneinsicht ist ggü. dem Mandanten neben den 12,00 € Auskunftskosten die hierauf anfallende 19% Umsatzsteuer zu berechnen, da RA Kostenschuldner.
Bei den Gerichtskosten ist und bleibt der Mandant Kostenschuldner. Auch wenn der RA die Gerichtskosten für den Mandanten verauslagt, kann er nur den reinen Gerichtskostenbetrag erstattet verlangen und nicht noch zusätzlich hierauf USt berechnen.
Besser.... :knutsch
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#6

24.08.2015, 23:08

Das hat sogar der BGH entschieden: Die AVP ist KEIN durchlaufender Posten!
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#7

25.08.2015, 10:12

13 hat geschrieben:Das hat sogar der BGH entschieden: Die AVP ist KEIN durchlaufender Posten!
Auch hier: schlag nach bei Burhoff ;):

https://www.burhoff.de/insert/?/burhoff ... te/955.htm
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#8

25.08.2015, 13:44

:genau
~ Grüßle ~
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#9

13.10.2015, 20:00

Muss auch auf eine Halterauskunft Umsatzsteuer berechnet werden? In einer Kfz-Angelegenheit mit Unfallflucht mussten wir eine Halterauskunft einholen (KZ schrieben Zeugen auf). Jetzt habe ich an die gegnerische Versicherung eine Kostennote erstellt und die Halterauskunft (5,10 €) als Auslagen nach der USt aufgeführt. Ist das jetzt falsch? Ob mit oder ohne USt, ob namens des Mandanten oder wer ist Kostenschuldner ... das bringt mich ganz schön durcheinander.
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Anahid
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#10

14.10.2015, 09:04

Wenn die Halterauskunft in Eurem Namen gemacht wurde, also ohne den Zusatz "namens und im Auftrag sowie für Rechnung des/der Herrn/Frau XY ...." dann muss da MwSt draufgerechnet werden.

Kostenschuldner ist der, der die Anfrage startet. Egal ob Gewerbemeldeamt, Einwohnermeldeamt, Grundbuch, etc. Wenn in der Anfrage der obige Satz drin steht, dann kannst Du das als Auslage buchen und musst keine MwSt weiterberechnen (so die Aussage meines Steuerberaters). Bei all diesen Anfragen handelt es sich um Auskünfte, die der Mandant auch selbst einholen könnte. Anders ist das bei der AVP. Eine Akteneinsicht bekommt nur ein Rechtsanwalt. Ein Mandant könnte die Akteneinsicht niemals selbst erhalten. Darum ist auf die AVP immer MwSt weiterzuberechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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