Liebe Forumsmitglieder, es ist unglaublich, aber die ADAC Rechtsschutz Versicherung des Mandanten ist bockig und will einfach nicht die Mehrwertsteuer in Höhe von 2,28 € an uns zahlen, für die von uns angeforderte Bußgeldakte, also hier die Mehrwertsteuer au die Aktenversendungpauschale.
Hat jemand von Euch deswegen, also wegen 2,28 € schon einmal gegen die ADAC Rechtsschutz Versicherung geklagt ?
Ich wäre dankbar von Eurer Erfahrung dazu zu hören ...
ADAC-Rechtsschutz ist bockig wg. MWST. auf Aktenversendungsp
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Nein, von uns gibts noch mal ein Schreiben und dann buchen wir aus.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Haste du schonmal dran gedacht, entsprechende Rechtsprechung an den ADAC zu schicken?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Such mal hier im Forum mit Aktenversendungspauschale und Mwst, da gibt es haufenweise Threads zu, wo teilweise auch Rechtsprechung dazu drin ist.
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Wenn, dann könntest Du auch allenfalls den Mandanten verklagen, weil bei der RsVs kein Direktanspruch besteht.
Hingegen ist eine solche Auseinandersetzung mit der RsVs eine neue Angelegenheit wegen eines Anspruchs des Mandanten gegen seine Versicherung, die gesondert abgerechnet werden kann. Wenn die also nachdem Du ihnen die Rechtsprechung zugesandt hast, klein beigeben, also einen zunächst bestrittenen Anspruch anerkennen und bezahlen, solltest Du sofort eine Rechnung mit der 2300er Geb. hinterherschicken, damit die sich merken, mit wem sie's machen können und mit wem nicht.
Hingegen ist eine solche Auseinandersetzung mit der RsVs eine neue Angelegenheit wegen eines Anspruchs des Mandanten gegen seine Versicherung, die gesondert abgerechnet werden kann. Wenn die also nachdem Du ihnen die Rechtsprechung zugesandt hast, klein beigeben, also einen zunächst bestrittenen Anspruch anerkennen und bezahlen, solltest Du sofort eine Rechnung mit der 2300er Geb. hinterherschicken, damit die sich merken, mit wem sie's machen können und mit wem nicht.
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Das halte ich nicht für praktikabel. Wo soll denn da die Anspruchsgrundlage herkommen?
Für die Klage gegen den Mandanten, aus dem Auftragsverhältnis und gegen die RsVs:
Zunächst sollte der Anwalt nur mit der RsVs abrechnen, einfache Sache, die keine gesonderten Gebühren auslöst.
Nun aber weigert sich die RsVs entstandene Gebühren zu zahlen. Da kein Direktanspruch zw. Anwalt und RsVs besteht, haftet der Mand dem RA für den nicht erstatteten Teil der Rechnung. Er hat aber gegen die RsVs einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Erstattung dieser Kosten. Dieser Anspruch ist verletzt durch die Weigerung der RsVs.
Der Mand hat den Anwalt beauftragt, seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz der Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts, hier in der OWi-Sache, entstehen, geltend zu machen. Das ist ein anderer Auftarg als z.B. die Verteidigung in der OWi-Sache. Also eine neue Sache.
Wenn die RsVs berechtigte Ansprüche ausdrücklich zurückweist ist die Ablehnung eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB, die schadenersatzpflichtig macht und wegen der der VN als Gläubiger sehr wohl einen Anwalt beauftragen darf, um seine Forderung durchzusetzen. Wie auch der VN gegen seine Kasko, wenn die nicht zahlen will. Die nun entstehenden Kosten des RA's sind der kausale Schaden der Pflichtverletzung.
Selten eine so einfache Anspruchsgrundlage gesehen.
btw: Die RsVs kommen dann gerne mit dem Argument, dass Ansprüche gegen die RsVs durch die ARB ausgeschlossen sind. Das ist zwar richtig, aber diese Kosten sollen sie ja nicht als Ersatz des versicherten Risikos zahlen sondern als gesetzlichen Schadenersatz wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Zunächst sollte der Anwalt nur mit der RsVs abrechnen, einfache Sache, die keine gesonderten Gebühren auslöst.
Nun aber weigert sich die RsVs entstandene Gebühren zu zahlen. Da kein Direktanspruch zw. Anwalt und RsVs besteht, haftet der Mand dem RA für den nicht erstatteten Teil der Rechnung. Er hat aber gegen die RsVs einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Erstattung dieser Kosten. Dieser Anspruch ist verletzt durch die Weigerung der RsVs.
Der Mand hat den Anwalt beauftragt, seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz der Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts, hier in der OWi-Sache, entstehen, geltend zu machen. Das ist ein anderer Auftarg als z.B. die Verteidigung in der OWi-Sache. Also eine neue Sache.
Wenn die RsVs berechtigte Ansprüche ausdrücklich zurückweist ist die Ablehnung eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB, die schadenersatzpflichtig macht und wegen der der VN als Gläubiger sehr wohl einen Anwalt beauftragen darf, um seine Forderung durchzusetzen. Wie auch der VN gegen seine Kasko, wenn die nicht zahlen will. Die nun entstehenden Kosten des RA's sind der kausale Schaden der Pflichtverletzung.
Selten eine so einfache Anspruchsgrundlage gesehen.
btw: Die RsVs kommen dann gerne mit dem Argument, dass Ansprüche gegen die RsVs durch die ARB ausgeschlossen sind. Das ist zwar richtig, aber diese Kosten sollen sie ja nicht als Ersatz des versicherten Risikos zahlen sondern als gesetzlichen Schadenersatz wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
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Schon das ist falsch. Die Abwicklung der Zahlungen über die RSV ist eine gesonderte Angelegenheit, die an sich auch gesondert zu vergüten ist. Viele Anwälte übernehmen diesen Auftrag quasi als Nebenleistung zum Mandat, ohne Gebühren dafür zu berechnen. Die eben noch kostenlose Tätigkeit kann aber nun nicht deshalb gebührenpflichtig werden, weil ein Dritter die Vergütung möglicherweise erstatten muß. Die Gebühren sind m.E. eben gerade kein adäquater Schaden.Elfeo hat geschrieben:...einfache Sache, die keine gesonderten Gebühren auslöst.
Bei der Klage gegen den eigenen RSV sieht es anders aus. Ich meine ausdrücklich die von Dir vorgeschlagene Vorgehensweise mit der 2300.
Ganz genau genommen hast Du Recht, was die Abwicklung mit der RsVs angeht, macht aber (fast) niemand so.
Wieso sollen denn bitte die Gebühren des beauftragten RA's bei der sich weigernden RsVs kein adäuater Schaden sein, wohl aber bei der Kasko z.B.?
Wieso sollen denn bitte die Gebühren des beauftragten RA's bei der sich weigernden RsVs kein adäuater Schaden sein, wohl aber bei der Kasko z.B.?
Zuletzt geändert von Elfeo am 12.09.2012, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Weil die Gebühren schon vorher entstanden sind (nur eben vereinbarungsgemäß nicht berechnet werden), und nicht erst mit der Weigerung der RSV. Das ist wie beim Verzug. Wenn das Schreiben des RA erst den Verzug auslöst, sind dessen Gebühren kein adäquater Schaden. Wenn Verzug bereits vorliegt und dann der RA mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wird, sind die Gebühren Verzugsschaden.