Hallo,
ich habe folgendes Problem. Im Jahr 2010 haben wir der Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten eine Rechnung zukommen lassen. Gezahlt wurde der Netto-Betrag, da unser Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Normalerweise hätte nach der Zahlung der Rechtsschutzversicherung der MwSt Betrag beim Mandanten angefordert werden müssen. Hat man aber vergessen. Jetzt liegt die Akte bei mir.
Wann verjährt unsere MwSt-Forderung? Ich würde die Rechnung eigentlich guten Gewissens noch versenden, nur mein Chef meinte, ich solle mich doch bitte noch schlau machen, wann der MwSt Betrag verjährt.
Weiß das hier jmd? Ich werd beim Googlen nicht ganz schlau.
schonmal vorab.
Linali83
Nachforderung MwSt bei Mandant
habt ihr eine richtige Rechnung an die Rechtschutz verschickt?
RA-Rechnungen verjähren nach 3 Jahren. Aber wie ich das sehe, habt ihr ja noch nicht mal eine Rechnung geschickt...
RA-Rechnungen verjähren nach 3 Jahren. Aber wie ich das sehe, habt ihr ja noch nicht mal eine Rechnung geschickt...
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Doch die Rechnung ist mit MwSt an die Rechtsschutzversicherung rausgegangen. Darauf hin hat die Versicherung den Netto-Betrag an uns überwiesen.
Also wären das dann 3 Jahre. Supi. Dachte bei der MwSt wäre das vielleicht noch gesondert geregelt.
Also wären das dann 3 Jahre. Supi. Dachte bei der MwSt wäre das vielleicht noch gesondert geregelt.
- Kasimir1603
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aber RV bekommen keine Rechnungen mit RE-Nr. und MwSt.-ausweis im Original und die RV wird auch nicht als RE-empfänger deklariert
Rechnungsempfänger ist immer der Mandant, die RV bekommt lediglich eine Kopie der Rechnung mit der Bitte um Ausgleich des Nettobetrages.
Rechnungsempfänger ist immer der Mandant, die RV bekommt lediglich eine Kopie der Rechnung mit der Bitte um Ausgleich des Nettobetrages.
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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aber die Rechnung muss an den Mandanten ausgestellt sein!
Wie soll er denn eigentlich zahlen, wenn er keine Rechnung bekommt??
Außerdem rechnest du ja dann nun die Mehrwertsteuer zweimal ab. Geht ja auch nicht, ne?
Wie soll er denn eigentlich zahlen, wenn er keine Rechnung bekommt??
Außerdem rechnest du ja dann nun die Mehrwertsteuer zweimal ab. Geht ja auch nicht, ne?
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Die Rechnung ist wie Kasimir1603 schon gesagt hat natürlich an den Mandanten adressiert gewesen, jedoch ging diese erst direkt an die Rechtsschutz. Unser Mandant ist hier ein befreundeter Rechtsanwalt meines Chefs.
Und ich rechne die MwSt nicht zweimal ab. Wir haben ihm die Rechnung zwar damals auch zugesandt, ihn aber nicht aufgefordert doch bitte die MwSt an uns zu zahlen.
Vielen Dank für Eure Hilfen.
Und ich rechne die MwSt nicht zweimal ab. Wir haben ihm die Rechnung zwar damals auch zugesandt, ihn aber nicht aufgefordert doch bitte die MwSt an uns zu zahlen.
Vielen Dank für Eure Hilfen.
oben schreibst du aber, dass du eine Rechnung versenden willst
naja - egal. Kannst das jedenfalls noch einfordern.
naja - egal. Kannst das jedenfalls noch einfordern.
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Liebe Linali83,
Du musst bei den Sachverhalten das Steuerrecht und das Zivilrecht auseinanderhalten.
D.h. im Steuerrecht verjähren die Steuern deutlich später, als Zahlungsansprüche im Zivilrecht. Dort (wissen ja alle) verjährt die Forderung erst nach drei Jahren.
Jetzt noch ein Hinweis (wichtig): Wenn ihr Geld von der RSV bekommen habt, müsst ihr aus diesem Teil die Umsatzsteuer (USt.) rausrechnen und abführen, auch wenn die RSV hier einen "Nettobetrag" zahlt. Zahlt der Mandant den "Rest" (eure MwSt.), dann müsst ihr aus dem Betrag wieder die USt. rausrechnen und abführen. Ob der Mandant die USt. ziehen kann, hängt davon ab, ob er Soll- oder Ist-Versteuerer ist.
Beispiel (vereinfacht): Rechnung 400 Euro netto zzgl. 76 € USt.
Die RSV zahlt 400 Euro. Was ist nun zu tun: 400 € : 1,19 = 336,13 € (Nettohonorar)
400 € - 336,13 = 63,87 € (Umsatzsteuer)
Jetzt zahlt 2 Jahre später der Mandant seine 76 € "Umsatzsteuer". Was ist nun zu tun?
Eigentlich das gleiche. Denn auch die 76 Euro sind ein Bruttohonorar, aus dem man die Umsatzsteuer herausrechnet:
76 : 1,19 = 63,87 € (Nettohonorar)
76 € - 63,87 € = 12,13 € Umsatzsteuer [Reloaded]
Wenn Du jetzt beide Umsatzsteuerbeträge zusammenrechnest ergibt sich (oh Wunder): 12,13 + 63,87 € (vor 2 Jahren) = 76 Euro (die Umsatzsteuer, die insgesamt anfällt).
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn Deine Kanzlei sog. Soll-Versteuerer ist. Dazu musst Du Euren Steuerberater fragen.
Ggf. solltest Du die Zahlung der RSV in der Rechnung darstellen und die Rechnung mit dem Steuerberater abgleichen, damit es in der Betriebsprüfung nicht Probleme gibt.
Freundliche Grüße
Du musst bei den Sachverhalten das Steuerrecht und das Zivilrecht auseinanderhalten.
D.h. im Steuerrecht verjähren die Steuern deutlich später, als Zahlungsansprüche im Zivilrecht. Dort (wissen ja alle) verjährt die Forderung erst nach drei Jahren.
Jetzt noch ein Hinweis (wichtig): Wenn ihr Geld von der RSV bekommen habt, müsst ihr aus diesem Teil die Umsatzsteuer (USt.) rausrechnen und abführen, auch wenn die RSV hier einen "Nettobetrag" zahlt. Zahlt der Mandant den "Rest" (eure MwSt.), dann müsst ihr aus dem Betrag wieder die USt. rausrechnen und abführen. Ob der Mandant die USt. ziehen kann, hängt davon ab, ob er Soll- oder Ist-Versteuerer ist.
Beispiel (vereinfacht): Rechnung 400 Euro netto zzgl. 76 € USt.
Die RSV zahlt 400 Euro. Was ist nun zu tun: 400 € : 1,19 = 336,13 € (Nettohonorar)
400 € - 336,13 = 63,87 € (Umsatzsteuer)
Jetzt zahlt 2 Jahre später der Mandant seine 76 € "Umsatzsteuer". Was ist nun zu tun?
Eigentlich das gleiche. Denn auch die 76 Euro sind ein Bruttohonorar, aus dem man die Umsatzsteuer herausrechnet:
76 : 1,19 = 63,87 € (Nettohonorar)
76 € - 63,87 € = 12,13 € Umsatzsteuer [Reloaded]
Wenn Du jetzt beide Umsatzsteuerbeträge zusammenrechnest ergibt sich (oh Wunder): 12,13 + 63,87 € (vor 2 Jahren) = 76 Euro (die Umsatzsteuer, die insgesamt anfällt).
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn Deine Kanzlei sog. Soll-Versteuerer ist. Dazu musst Du Euren Steuerberater fragen.
Ggf. solltest Du die Zahlung der RSV in der Rechnung darstellen und die Rechnung mit dem Steuerberater abgleichen, damit es in der Betriebsprüfung nicht Probleme gibt.
Freundliche Grüße
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- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 462
- Registriert: 09.06.2011, 19:53
- Beruf: RA-Fachangestellte
Hallo
ich habe jetzt mal eine ganz allg. Frage zu dem RSV-Rechnungs-Problem. Ich stolper da in letzter Zeit öfters drüber und weiß nicht, ob ich das an sich falsch verstehe.
Wir haben Deckungsschutz, die Sache ist fertig, wir rechnen ab.
Bekommt dann die RSV nicht die Originalrechnung mit allem drum und dran. Bekommt die der Mandant und wir schicken die Rechnung, adressiert an Mandant mit Rechnungsnummer etc. pp. nur in KOPIE an die RSV und bitten um Ausgleich? Muss die nicht im Adressfeld stehen, sondern unserer Mandant, obwohl die Deckungschutz gegeben hat und zahlt? ODER
ich habe jetzt mal eine ganz allg. Frage zu dem RSV-Rechnungs-Problem. Ich stolper da in letzter Zeit öfters drüber und weiß nicht, ob ich das an sich falsch verstehe.
Wir haben Deckungsschutz, die Sache ist fertig, wir rechnen ab.
Bekommt dann die RSV nicht die Originalrechnung mit allem drum und dran. Bekommt die der Mandant und wir schicken die Rechnung, adressiert an Mandant mit Rechnungsnummer etc. pp. nur in KOPIE an die RSV und bitten um Ausgleich? Muss die nicht im Adressfeld stehen, sondern unserer Mandant, obwohl die Deckungschutz gegeben hat und zahlt? ODER