Aber sicher doch.
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Aufl. Rdn. 27: Innengeschäft: Wird der RA in eigener Angelegenheit tätig, ist zu unterscheiden. Betrifft die Tätigkeit ein Innengeschäft (aus beruflicher Anwaltstätigkeit - z.B. der RA klagt seine Vergügung gegen den Auftraggeber ein oder verteidigt sich in einem Rechtsprozess gegen seinen früheren Mandanten) entsteht keine Mwst. BEi der Kostenerstattung gegen den Gegner ist daher kein Mwst zuzuerkennen.
weiterer Nachweis: OFD Düsseldorf,BB 82, 850 =AnwBl 82, 193; Düsseldorf JurBüro 08, 152 (Regressprozess); Saabrücken OLGR 09, 254 = AGS 09, 319; Zweibrücken MDR 98, 800 = OLGR 98, 474; LG Dresden JurBüro 94, 299.