Festsetzung der Mehrwertsteuer eines ausländischen Mandanten

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iri
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#1

02.12.2011, 15:10

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche diesmal Hilfe bei der Umsatzsteuer:

Unsere Mandantin ist eine Firma mit Sitz in Großbritannien. Nun möchte im im Kostenfestsetzungsverfahren die Umsatzsteuer auf unsere Kosten mit festsetzen lassen. Das Gericht bemängelt das. Ist das richtig? Unsere Mandantin zahlt an uns die Mehrwersteuer, hat aber keine USt-Nr. Das heißt, sie kann sich ja die Mehrwertsteuer von nirgendswo wiederholen...also wäre ja diese vom Gegner zu erstatten. Oder sehe ich das falsch? Kann mich bitte jemand aufklären?

LG, Iri
gkutes

#2

02.12.2011, 16:07

warum hat die Firma keine Steuer-ID?
Wird die also nicht als Unternehmen gewertet?
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iri
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#3

02.12.2011, 16:24

Ich habe leider keine Ahnung, warum sie das nicht hat...??? :(
gkutes

#4

02.12.2011, 16:41

das solltest du mal nachprüfen. Wer sagt denn, dass dem Unternehmen die Steuer in Rechnung gestellt wird?
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iri
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#5

02.12.2011, 16:59

Wir haben unsere Steuerberater gefragt und auch im Gesetz steht das drin...ich komme da gar nicht klar und jetzt sagt mein Chef, ich soll mich darüber erkundigen und Stellung nehmen - bin verzweifelt :roll:
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#6

02.12.2011, 18:25

Hilft das?

LS
Ein RA in der Bundesrepublik hat für Leistungen, die er im Auftrag eines ausländischen Unternehmens erbringt, nach § 3a III 1, IV Nr. 3 UStG keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn der Empfänger der Leistung das ausländische Unternehmen ist. Erbringt der Anwalt seine Tätigkeit allerdings für eine inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens, unterliegt sein Gebührenanspruch der Umsatzsteuerpflicht; denn dann ist nach § 3a III 2 UStG die Betriebsstätte der Ort, wo die Leistung erbracht wird, was zur Folge hat, dass eine umsatzsteuerpflichtige (inländische) Tätigkeit des RA vorliegt. Im Rahmen der Erstattung durch den Gegner (§ 91 ZPO) ist dann jedoch die Notwendigkeit der Mehrkosten zu prüfen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 01.02.1989 – 14 W 834/88

JurBüro 1989, 1681 = VersR 1989, 1315 = RIW 1989, 836 = juris (KORE 415768915)


Ferner noch:


Die Rechtsanwaltstätigkeit ist eine sonstige Leistung gem. §§ 3 IX, 3a IV Nr. 3 UStG. Gemäß § 31 III bestimmt sich der Ort der Leistung wie folgt:

- Ist der Mandant ein Unternehmer, ist der Ort der Leistung beim Sitz/der Betriebsstätte des Unternehmens.

- Ist der Mandant kein Unternehmer und im Drittland ansässig, so ist der Ort der Leistung im Drittland.

Demnach liegt der Ort der Leistung hier im Drittland. Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen nur inländische Umsätze (§ 1 I Nr. 1 UStG). Damit fällt keine Umsatzsteuer an.

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#7

02.12.2011, 21:26

Ergänzend, dies habe ich immer angewendet (13's Beitrag ist so kompliziert...):
Ein deutscher Rechtsanwalt darf gemäß § 3 a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 u. 3 UstG (1980) seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser Unternehmer oder eine außerhalb des Gebietes der EG ansässige Privatperson ist, keine deutsche MWSt in Rechnung stellen. Ein solcher Mandant kann deshalb von dem in die Kosten verurteilten Gegner auch keine Erstattung verlangen. (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 18. Auflage VV 7008 RVG RNr. 25 mwN).
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#8

03.12.2011, 15:56

online hat geschrieben:Ergänzend, dies habe ich immer angewendet (13's Beitrag ist so kompliziert...):
:?: :?: Für Dich? :twisted: :auslach

Sowas habe ich auch, nur neuer:

Ein deutscher RA darf gem. § 3a II i.V.m. § 3a IV 1 + 2 Nr. 3 UStG (2010) seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser Unternehmer oder eine außerhalb des Gebietes der EG ansässige Privatperson ist, keine deutsche MwSt. in Rechnung stellen. Ein solcher Mandant kann deshalb von dem in die Kosten verurteilten Gegner auch keine Erstattung verlangen (BMdF, BB 1983, 1397; München, JurBüro 1988, 1167; LG Berlin, JurBüro 1988, 1497 (auch nicht, wenn die streitgegenständliche Leistung des ausländischen Unternehmers der deutschen Umsatzsteuer unterliegt); Karlsruhe, JurBüro 1993, 94 (auch nicht, wenn privater Auftraggeber außerhalb der EU wohnhafter Deutscher ist).

Umgekehrt ist der RA für eine im Inland erbrachte Tätigkeit auch dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Auftraggeber, der kein Unternehmer ist, in einem Mitgliedstaat der EG wohnhaft ist (München, JurBüro 1993, 420; Düsseldorf JurBüro 1993, 730, Schleswig, OLGR 2001, 146).

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a., RVG, 18. A., VV 7008 Rn. 25

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#9

03.12.2011, 17:20

13 hat geschrieben:
online hat geschrieben:Ergänzend, dies habe ich immer angewendet (13's Beitrag ist so kompliziert...):
:?: :?: Für Dich? :twisted: :auslach


:oops: Ja. :P
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