Verfahren aus 2006 Urteil auch 2006.
= 16 % UST
Aber dann KfB ist ende 2006 ergangen. Gegner hat auch nochdezember 2006 beschwerde gegen den KfB eingelegt . wir haben uns 2007 wegen der beschwerde bestellt und dann auch gewonnen. sof. beschwerde wird abgewiesen. kostenentscheidung also in 2007 wegen des beschwerdeverfahrens.
19 oder 16 %?
oder muss ich trotzdem 16 zur festsetzung anmelden, weil die festsetzung noch zum rechtzug gehört?
aber doch n9icht das beschwerdeverfahren?
also 16 oder 19 ?
MwST 16 oder 19 % ?
Entscheidend ist, wann die Angelegenheit (der Rechtszug) endgültig abgeschlossen werden konnte. 2007, also 19 %
Also ich würde für das Beschwerdeverfahren 19% nehmen, da die Kostenentscheidung in 2007 ergangen ist und für die Festsetzung der Gebühren für den Rechtsstreit die 16 %, da die Kostenentscheidung noch in 2006 ergangen ist.
Der anzuwendende MwSt-Satz richtet sich nach der Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 RVG. Fälligkeit liegt vor, wenn
1. die Angelegenheit erledigt ist.
2. die Angelegenheit beendet ist.
3. die Kostenentscheidung ergangen ist.
4. der Rechtszug beendet ist.
5. das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Der Rechtsstreit und das Beschwerdeverfahren sind zwei Angelegenheiten.
Der anzuwendende MwSt-Satz richtet sich nach der Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 RVG. Fälligkeit liegt vor, wenn
1. die Angelegenheit erledigt ist.
2. die Angelegenheit beendet ist.
3. die Kostenentscheidung ergangen ist.
4. der Rechtszug beendet ist.
5. das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Der Rechtsstreit und das Beschwerdeverfahren sind zwei Angelegenheiten.
Liebe Grüße :pcwink
- Curry
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Richtig!Verfahren aus 2006 Urteil auch 2006.
= 16 % UST
Das Beschwerdeverfahren selber, wird dann mit 19% abgerechnet, da dieses erst 2007 abgeschlossen wurde.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Also, ich schließe mich joy und Nancy an. Es kommt ja darauf an, wann die einzelnen Gebühren fällig wurden. Bezüglich des ursprünglichen Verfahrens war das noch 2006, weshalb ich insoweit 16% USt berechnen würde.
joy1980 hat geschrieben:Der anzuwendende MwSt-Satz richtet sich nach der Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 RVG. Fälligkeit liegt vor, wenn
1. die Angelegenheit erledigt ist.
2. die Angelegenheit beendet ist.
3. die Kostenentscheidung ergangen ist.
4. der Rechtszug beendet ist.
5. das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Der Rechtsstreit und das Beschwerdeverfahren sind zwei Angelegenheiten.
Auch wenns vom Ergebnis her gleich bleibt. Für die Mehrwertsteuerberechnung ist nicht die Fälligkeit der Gebühr, sondern die Leistungserbringung maßgeblich.cully hat geschrieben:Also, ich schließe mich joy und Nancy an. Es kommt ja darauf an, wann die einzelnen Gebühren fällig wurden. Bezüglich des ursprünglichen Verfahrens war das noch 2006, weshalb ich insoweit 16% USt berechnen würde.
BMF-Schreiben vom 11.08.2006
Grüße aus dem Rheinland
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aber fällig ist sie auch erst bei leistungserbringung
ich muss joy noch berichtigen, nicht Kostenentscheidung (KFB) sondern Kostengrundentscheidung.. also im wesentlichen Urteil/Vergleich/Kostengrundentscheidung
ich muss joy noch berichtigen, nicht Kostenentscheidung (KFB) sondern Kostengrundentscheidung.. also im wesentlichen Urteil/Vergleich/Kostengrundentscheidung