Anforderung der Rechnung nach UStG erfüllt?

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repfiffi
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#1

05.08.2011, 17:22

Huhu Ihr Lieben,

Freitagnachmittag und ich schlag mich mit folgender Problematik herum:

Bezgl. einer Endabrechnung würde ich gerne auch die bereits geleistete Zahlung der Gegenseite (auf KFB gem. § 106 ) miteinbeziehen.

Diese Zahlung würde ich gerne vom Bruttobetrag abziehen mit der Anmerkung "bereits geleistete Zahlung der Gegenseite gem. KFB".

Müsste ich nun um den Anforderungen der Rechnungslegung nach UStG gerecht zu werden, hierbei zusätzlich angeben wie viel USt in dieser Bruttozahlung enthalten wäre?

LG
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#2

05.08.2011, 18:28

Müsste ich nun um den Anforderungen der Rechnungslegung nach UStG gerecht zu werden, hierbei zusätzlich angeben wie viel USt in dieser Bruttozahlung enthalten wäre?

Ja, müsstest du machen.
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Soenny
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#3

05.08.2011, 19:19

:?: wieso das denn? :nachdenk
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#4

05.08.2011, 19:37

Wir müssen das auch immer so machen. Anweisung der Buchhalterin!
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#5

05.08.2011, 20:16

Schwierig. Bei uns wird die Zahlung des Mdt. immer abgezogen, weil er z. B. einen Vorschuss bezahlt hat. Dann ist auf der Rechnung aufzuführen, welcher anateilige MwSt.-Betrag in der Vorschuss-KR und in der End-KR enthalten ist.

Wenn die Gegenseite den KFB bezahlt hat, würde ich der Mandantin eine Rechnung über den Gesamtbetrag erstellen. Im Anschreiben dann mitteilen, dass die Gegenseite die auf sie entfallenden Kosten gezahlt hat, xy Euro, so dass noch .l.... Euro offen sind.

Ist Euer Mdt. vorsteuerabzugsberechtigt?
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#6

05.08.2011, 20:46

Wir machen das auch wie Randfichte. Euer Mandant ist der Kostenschuldner und bekommt die kompletten Gebühren in Rechnung gestellt. Was ein Dritter da zahlt ist doch irrelevant. Das erwähnt man dann im Anschreiben.
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#7

05.08.2011, 21:23

kann man auch in der Rechnung erwähnen, aber USt. braucht man dort nicht auszuweisen
sofern ihr die Erstattung vom Gegner behaltet, weil Mdt bisher nicht gezahlt hat, geht den Mdt die Ust. sowieso nichts an, weil ihr ja Zahlungsempfänger seid, und sofern der Mdt bereits vorher gezahlt hat ist es auch egal, weil er ja bereits eine Rg hat mit Ust.ausweis

sofern der Mdt USt.abzugsberechtigt ist, braucht ihr das erst recht nicht auszuweisen, da der Gegner ja dann keine MwSt. gezahlt hat
Sam29

#8

05.08.2011, 22:15

Endabrechnung unter Abzug der Zahlung der Gegenseite nach dem Bruttobetrag ist schon richtig. Dann verbleibt der Betrag, den der Mdt. an Euch schuldet.
Da ich davon ausgehe, dass Ihr die Zahlung der GG als Honorar verbucht, müßt Ihr auch aufschreiben, wieviel Steuer in der Zahlung der GG enthalten ist.
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#9

05.08.2011, 22:23

Aber wenn der Mandant vorher die Rechnung erhalten hätte und bezahlt hätte, wäre dort auch die komplette MwSt. ausgewiesen und nichts gesplittet. Die Zahlung der Gegenseite würde dann als FG an ihn gehen.

Kostenschuldner ist doch der Mandant, die Verrechnung des gezahlten Betrages ist nur eine "Vereinfachung", damit die Abwicklung schneller geht.
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#10

06.08.2011, 04:19

Sam29 hat geschrieben:Endabrechnung unter Abzug der Zahlung der Gegenseite nach dem Bruttobetrag ist schon richtig. Dann verbleibt der Betrag, den der Mdt. an Euch schuldet.
Da ich davon ausgehe, dass Ihr die Zahlung der GG als Honorar verbucht, müßt Ihr auch aufschreiben, wieviel Steuer in der Zahlung der GG enthalten ist.
Was hat sie mit der UST. der Gegenseite zu tun? Nichts, aber auch gar nichts.

Sie zieht den Betrag nach dem Brutto ab, da ist die USt. die sie auf jeden Fall abführen muß ausgewiesen. Was interessiert den Mandanten denn, welchen USt.-Betrag die Gegenseite auf die Zahlung geleistet hat oder nicht oder in welcher Höhe die USt. in dem Betrag enthalten ist? Oder soll der Mandant diesen Teil der USt. auch noch mal abführen oder selber geltend machen?
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