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Verfahrensbeginn 2005 Vergleich in Februar 2007 geschloßen!

Verfasst: 28.02.2007, 14:31
von Anton79
Hallo zusammen,

habe ne frage zur MwSt, bin im clinch mit einem RA.

Es geht um die FRage 16 oder 16 % MwSt.


Verfahrensbeginn 2005 und Vergleich wurde in Februar 2007 geschloßen!

16 oder 19 % USt?

liebe grüße an alle hier

Verfasst: 28.02.2007, 14:34
von Curry
19 %, da die Angelegenheit 2007 beendet wurde.

Verfasst: 28.02.2007, 14:34
von Gast
Hallo!
Meiner Meinung nach auf jeden Fall 19 %, da das Verfahren ja erst im Jahre 2007 beendet wurde. Somit ist auch der neue MWST-Satz abzuführen.

Verfasst: 28.02.2007, 14:44
von Steffi
kann mich nur anschließen, 19 %

Verfasst: 28.02.2007, 14:45
von Pepsi
es ist entscheidend, wann Urteil/Vergleich/Kostengrundentscheidung ergangen ist - und zwar für das ganze Verfahren dann die gleiche MwSt.

Verfasst: 28.02.2007, 14:49
von Gast
Also wenn ihr die Klage im Jahr 2005 eingereicht habt, dann dürfte die Verfahrensgebühr nach 16 % MwSt angefallen sein.

Bei der Verhandlungsgebühr ist es ähnlich, wenn ihr 2005 oder 2006 in einer Verhandlung gewesen seit, dann auch 16 % MwSt.

Da ihr den Vergleich aber erst 2007 abgeschlossen habt, ist für die Vergleichsgebühr 19 % MwSt abzusetzen.

In diesen Fällen schreiben wir immer zwei Kostenrechnungen

Preußi

Verfasst: 28.02.2007, 14:51
von tiko73
Ich würde auch sagen für alles 19%, weil die Angelegenheit ja erst jetzt abgeschlossen wurde. Hättet ihr zwischendurch Zwischenabrechnungen gemacht und das auch mit dem Mandanten so vereinbart gehabt, dann hättet die VG und/oder TG auch mit 16% abrechnen können. Aber da das Verfahren jetzt erst abgeschlossen wurde, sind die Gebühren auch jetzt erst fällig. Es geht ja danach, wann sie fällg sind und nicht danach, wann sie entstanden sind.

Verfasst: 28.02.2007, 14:52
von Pepsi
@Preußi: das ist definitiv falsch (siehe mein Posting)

@tiko: :zustimm

Verfasst: 28.02.2007, 14:57
von Gast
@Pepsi
wir haben von der Kammer zur Mehrwertsteuerumstellung die Mitteilung bekommen, daß die Gebühren, die in den letzten Jahren (nach 16 %) entstanden sind, auch so abgerechnet werden müssen. Erst die Gebühren, die dieses Jahr entstehen müssen auch nach 19 % abgerechnet werden.

Als Beispiel:
Wenn ich im letzten Jahr einen kombinierten ZV-Auftrag gestellt habe, dann rechne ich die ZV nach 16 % ab, wenn der Auftrag im letzten Jahr noch ausgeführt worden ist. Kam es zur e.V. aber erst in diesem Jahr dann nehme ich 19 % für die e.V. und 16 % für die ZV.

Wie gesagt, diese Mitteilung haben wir von unserer Kammer bekommen.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr sind aber schon vorher entstanden und müssen dann auch entsprechend abgerechnet werden (mit 16 %).

Preußi

Verfasst: 28.02.2007, 15:01
von Curry
@Preußi
Deine Meinung ist definitiv falsch! Ich stimme Pepsi voll und ganz zu! Entscheident ist die Kostengrundentscheidung und die ist nunmal erst 2007 ergangen.