KFA - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzugsberechtigung

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
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isi
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#1

07.10.2010, 11:14

Hallöli, ich brauche mal wieder eure Hilfe. Wir haben ein Anerkenntnisurteil (Gegenseite hat anerkannt) und nun möchte ich einen KFA machen. Ist alles ja eigentlich easy; mein Problem ist nur, dass wir zwei Mandanten vertreten, von denen einer vorsteuerabzugsberechtigt ist und einer nicht. Wie mache ich das im KFA denn nun mit der MwSt.??? Hier bin ich gerade etwas ratlos. Viell. wisst ihr ja mehr!
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JasDim
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#2

07.10.2010, 11:29

Naja ich würde die Mehrwertsteuer mit ausweisen, aber einfach darunter schreiben, dass der Mandant Ziff. ... nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und der Mandant Ziff. ... vorsteuerabzugsberechtigt ist.
rosa

#3

07.10.2010, 11:30

mit MWST und schreibst drunter Auftraggeber A is berechtigt , B nich
Sveta

#4

30.01.2017, 11:08

Guten Morgen,

habe hier den gleichen Fall in grün.
Gegnerischer RA vertritt eine natürliche Person sowie eine Versicherung (AG). Im KAA wird Mwst mit beantragt.
Als Hinweis erfolgt jedoch nur, dass Mandantin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Wie gehe ich hier jetzt weiter vor? Gemäß den Antworten im Thread müsste es korrekt sein, dass Mwst erstattet werden muss. Oder wird hier nach Mandanten differenziert? Kann ich etwas rügen am KAA?

Danke und Gruß
Sveta
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Anahid
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#5

30.01.2017, 11:43

Versicherungen sind meistens nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Sveta

#6

30.01.2017, 13:20

Und wie ist das grundsätzlich, wenn ein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, der andere aber nicht. Gibt es hierfür eine Handhabe?
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#7

30.01.2017, 14:14

Die Handhabung ist streitig, daher gibt es mehrere Möglichkeiten. Ich persönlich favorisiere eindeutig die erste Variante:
Sonderfälle:
Ist bei einem gemeinsamen Anwalt ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt, der andere hingegen nicht, so kann der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse grundsätzlich Erstattung der vollen Umsatzsteuer verlangen.
Abzusetzen ist lediglich der auf die Erhöhungsgebühr des § 6 entfallende Steueranteil (OLG Hamburg, JurBüro 1991, 1081 und 1992, 395; OLG Hamm, JurBüro 1992, 394; OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 27).

a.M.
Erstattungsfähigkeit der Hälfte der USt. (OLG Bamberg, JurBüro 1993, 89). In diesem Fall kommt es für die Erstattungsfähigkeit aber darauf an, wer von beiden Auftraggebern der Empfänger der Leistung ist, durch die die Umsatzsteuer angefallen ist (OLG Schleswig, JurBüro 1997, 644). Die einem pauschalierenden Landwirt von seinem PB in Rechnung gestellte USt. ist im KFV nicht erstattungsfähig, da ersterer dem Grunde nach als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer anzusehen ist (SchlHolst. FG, EFG 1995, 1078 f.; Niedersächsisches FG, EFG 2001, 307; a.M. FG Baden-Württemberg, EFG 1999, 1154).
Der beigeordnete RA kann auch im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung seiner Partei MwSt. beanspruchen (OLG Koblenz, MDR 1997, 889 = AGS 1997, 128).

~ Grüßle ~
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Sveta

#8

30.01.2017, 15:28

Super, danke dir, das hilft sehr weiter!

Sveta
Sveta

#9

30.01.2017, 15:56

Habe noch einen Beschluss des BGH hierzu gefunden vom 25.10.2005. Damit dürfte die Sache klar sein.
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#10

30.01.2017, 17:01

Ich meine, der BGH-Beschluss geht nicht mit meiner favorisierten Variante konform. Auch dieser Beschluss ist umstritten.
~ Grüßle ~
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