Kostenfestestzung Gegner

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
Luisa123456
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 22.05.2007, 19:38

#1

28.07.2010, 19:28

Hallo,

der Gegner gibt im Kfa an, nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt zu sein. Es handelt es sich aber um eine hier sehr große und bekannte Firma. Habe schon in meiner ersten Stellungnahme zum Kfa gebeten, dies zu überprüfen. Jetzt kommt wieder, dass sie nicht dazu berechtigt ist.

Was soll ich tun, wenn ich dies nicht glaube.

Als Rechtsmittel käme glaube ich Vollstreckungsabwehrklage in Betracht, aber kann ich jetzt nicht auf die Schnelle irgendwie das Gegenteil nachweisen, nachdem ja im Kfa die Erklärung der Partei zur Festsetzung genügt.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
Benutzeravatar
Lämmchen
Foreno-Inventar
Beiträge: 2916
Registriert: 29.04.2009, 11:04
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: Ikaros

#2

28.07.2010, 20:56

In diesem Fall haben wir den Antrag gestellt, dass die Gegenseite doch nachweisen möchte, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Alternativ kannst Du doch nach Erlass des KFB Beschwerde einlegen.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Luisa123456
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 22.05.2007, 19:38

#3

28.07.2010, 21:00

Hallo, danke.

Soweit ich weiß, muß die Gegenseite dies nicht nachweisen, sondern es genügt die einfache Erklärung.

Wenn ich Beschwerde einlege, muß ich die ja auch irgendwie begründen, weiß aber nicht wie.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
gkutes

#4

30.07.2010, 10:56

ich denke hier solltest du eine direkte Anfrage ans Gericht machen, dass die der Gegenseite aufgeben sollen, den nicht-vorsteuerabzug glaubhaft zu machen, da im Allgemeinen eine Gmbh (?oder was auch immer) zum VStAbzug berechtigt ist

Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten? Also wenn die zwei mal sagen, dass kein Vorsteuerabzug, dann würde ich das schon glauben
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#5

30.07.2010, 11:01

Habe schon in meiner ersten Stellungnahme zum Kfa gebeten, dies zu überprüfen.
Ich hätte nicht um Überprüfung gebeten, sondern beantragt die Umsatzsteuer abzusetzen, weil offensichtlich Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Was war denn der Streitgegenstand des Verfahrens?
Luisa123456
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 22.05.2007, 19:38

#6

30.07.2010, 12:28

EUR 6.767,54 war der Streitwert.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#7

30.07.2010, 12:48

Ich meinte nicht den Wert, sondern um welche Forderung als Gegenstand Miete Kaufpreis etc.
rosa

#8

31.07.2010, 14:21

eine reine Angabe über eine bestehende oder nicht bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung reicht. Der Rpfl. ist in keinster Weise befugt die Angabe zu prüfen, sie in Frage zu stellen oder gar um Glaubhaftmachung zu bitten.

Wenn die Partei erklärt, dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann ist die Gegenseite dafür beweispflichtig, dass die Partei entgegen ihrer Aussage vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Gina

#9

31.07.2010, 18:48

Was genau ist den Gegenstand des Unternehmens? Nur weil es sich um eine "Firma" (Name des Unternehmens!) handelt, heißt das nicht automatisch, dass auch Vorsteuerabzug gegeben ist. Vielleicht wird keine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung oder ähnliches angeboten? Die "Firma" wird das nicht einfach so behaupten, sondern ihre Gründe dafür haben.
Luisa123456
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 22.05.2007, 19:38

#10

01.08.2010, 15:47

Eine Malerfirma hatte Malerarbeiten ausgeführt (großes Unternehmen) und es gibt eine REchnung hierzu mit Umsatzsteuer
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
Antworten