Guten morgen ihr Lieben,
habe mal wieder eine etwas dämliche Frage, aber da ich eben von meinem Chef so richtig angemeckert wurde, bin ich nun wieder total verunsichert.
Also folgender Fall:
Eine GmbH stellt gegen unseren Mandanten, einen Inhaber einer Einzelfirma, Mahnbescheid. In dem Mahnbescheid wurden die 16% Mehrwertsteuer aus der Rechnung, welche geltend gemacht wird, mit aufgeführt.
Wir legen Widerspruch ein und es geht ins streitige Verfahren. Alles erledigt, wir, also die Beklagten, haben gewonnen. Ich stell KfA gegen die Klägerin. Nun kommt heute eine Mitteilung vom Gericht, dass um Mitteilung gebeten wird, ob unser Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
Bin mir grad echt nimmer sicher. In dem Mahnbescheid wird unser Mandant quasi als Privatperson behandelt, also von dem Namen der Einzelfirma ist nix zu sehen. Was meint ihr?
Vielen dank im voraus…
Vorsteuerabzugsberechtigt?
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es kommt auf den rechnungsempfänger an bzw. gegen wen das mahnverfahren eingeleitet wurde.
ich würde dem gericht mitteilen, dass keine vorsteuerabzugsberechtigung besteht. wenn die gegenseite anderer meinung ist, wird das schon noch vorgetragen werden bei der kostenfestsetzung.
ich würde dem gericht mitteilen, dass keine vorsteuerabzugsberechtigung besteht. wenn die gegenseite anderer meinung ist, wird das schon noch vorgetragen werden bei der kostenfestsetzung.
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
Ob gegen ihn als Privatperson MB beantragt wurde, spielt keine Rolle. Es handelt sich um eine Einzelfirma, also haftet er natürlich auch persönlich und der MB richtet sich daher folgerichtig gegen ihn persönlich. Der Name des Restaurants muß nicht drinstehen.
Maßgeblich ist, ob es sich um eine (angebliche) Forderung gegen seine Einzelunternehmung Restaurant handelt. Ist dies der Fall, ist Eure Partei vorsteuerabzugsberechtigt.
Im Übrigen ist die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung eine Pflichtangabe, die in jeden Kostenfestsetzungsantrag reingehört.
Maßgeblich ist, ob es sich um eine (angebliche) Forderung gegen seine Einzelunternehmung Restaurant handelt. Ist dies der Fall, ist Eure Partei vorsteuerabzugsberechtigt.
Im Übrigen ist die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung eine Pflichtangabe, die in jeden Kostenfestsetzungsantrag reingehört.
- Day
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Oki dann werd ich das mal dem Gericht mitteilen. Vielen vielen Dank.
Normalerweise schreib ich das schon dazu, wenn ich es nicht gerade vergesse lach.
Muss ich dann jetzt noch einen korrigierten KfA ans Gericht schicken, oder reicht denen die Mitteilung, dass der Mandant zum vorsteuerabzug berechtigt ist?
Normalerweise schreib ich das schon dazu, wenn ich es nicht gerade vergesse lach.
Muss ich dann jetzt noch einen korrigierten KfA ans Gericht schicken, oder reicht denen die Mitteilung, dass der Mandant zum vorsteuerabzug berechtigt ist?
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich denke, dass reicht aus, wenn du mitteilst, dass euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist. Was sollen die mit noch einem Antrag.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Der Antrag liegt ja vor, es fehlt nur die Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung. Also keinen neuen Antrag
So richtig angemeckert, nur wegen so nem kleinen Fehler, der immer mal in der Eile passieren kann ?
Man kann sich auch anstellen... also deinen RA, meine ich.
Man kann sich auch anstellen... also deinen RA, meine ich.