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Verfasst: 08.12.2006, 12:07
von Pepsi
die GK entstehen mit Einreichung des MB, also gelten die Vorschriften für den Tag, also 2006

für die Anwaltsgebühr weiß ich das nicht genau.. meinst du jetzt wegen der MwSt? das weiß ich auch nicht :schieb

Verfasst: 08.12.2006, 12:12
von Curry
So genau weiß ich das auch nicht. Die Leistung (VB-Antrag) ist ja dann erst 2007 entstanden und abgeschlossen, also würde ich sagen 19 % und die MB-Gebühr 16 %.

Das Gericht weist doch die RA-Kosten im VB dann aus, also warte doch einfach mal ab.

Verfasst: 08.12.2006, 12:50
von Pepsi
jo stimmt, bei maschinellen rechnen die das ja aus.. hehe aber prüfen muss mans ja trotzdem..

Verfasst: 08.12.2006, 12:54
von Bärchen
ich könnte mir aber auch vorstellen, dass das noch nach 16 % abgerechnet wird. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, wie die das auf dem VB dann hinterher schreiben wollen. Da gibt es nur 1 Zeile, in der die Mwst. ausgerechnet wird, ...

Abwarten und Teetrinken heißt hier, glaube ich, die Devise

Verfasst: 08.12.2006, 15:05
von Pepsi
also ich glaube das ist eine Angelegenheit.. ist ja ein Verfahren und ich denke man wird "automatisch" mit beauftragt den VB zu beantragen, bzw eigentlich lautet der AUftrag doch meistens "führen Sie das Mahnverfahren durch"..

Umsatzsteuererhöhung

Verfasst: 12.12.2006, 14:30
von infinity
Was ich weiß ist, dass der Umsatzsteuersatz anzusetzen ist, wenn der abgerechnete Verfahrensabschnitt bzw. das Verfahren an sich - je nachdem, ob man Teilabschnitte vereinbart hat oder solche eindeutig erkennbar sind - beendet ist.

Jetzt hab ich aber folgendes Problem mit der Einordnung:

Schuldner in einer Forderungsangelegenheit. Schließst brav mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung und übernimmt damit Geschäfts- und Einigungsgebühr. Das Ganze wird sich weit ins nächste Jahr hineinziehen, da er jede Menge abzubezahlen hat. In der Vereinbarung steht jetzt 16 % USt. bei den jeweiligen Gebühre. Das muss ich doch jetzt voll nachberechnen die Differenzsteuer, oder?

Jemand einschlägige Erfahrungen oder Tipps, wo das stehen kann diesbezüglich? Die BRAK-Mitteilung ist auch recht dürftig.

Danke vorab.

Verfasst: 12.12.2006, 15:08
von Gast
Komisch, darüber habe ich mir vor ein paar Stunden auch gerade Gedanken gemacht. Habe nämlich genau den selben Fall auf dem Tisch. Ich habe die Gebührenrechnung aus der Teilzahlungsvereinbarung (Geschäfts- und Einigungsgebühr) mit 16 % versteuert und werde auch nichts nachversteuern, denke ich. Da wir ja jetzt die Leistung erbracht haben, also die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben. Auch wenn der Schuldner die Raten bis ins nächste Jahrhundert zahlt, verbuche ich diese ja nach BGB und demzufolge auch auf die 16 % Mwst und der Rest ist irgendwann Fremdgeld.
Oder ist mein Gedanke vielleicht falsch??? Jetzt bin ich aber verunsichert!!

Liebe Grüße Schlaubi

Verfasst: 12.12.2006, 15:11
von infinity
Die Geschäftsgebühr deckt ja die ganze außergerichtliche Tätigkeit ab. Also auch das "vors Knie schießen" wenn der Schuldner nicht pünktlich zahlt, die Einnahme, Verbuchung, Weiterleitung der Gelder etc. - so mein Gedankengang.

Mein Problem ist eben, dass wir ja hier haften, wenn wir es nicht richtig versteuern...

Verfasst: 12.12.2006, 15:17
von Gast
Wie ist es denn dann mit der Hebegebühr, wenn Du wir die Gelder an den Gläubiger weiterleiten, falls Ihr die in Rechnung stellt????? :shock:

Oh, nun muss ich aber mal ganz scharf nachdenken... :roll:

Aber ich denke trotzdem, dass die Gebühren für die Ratenvereinbarung mit 16 % korrekt sind.

Vielleicht hat ja Jemand eine kluge Idee?????

Liebe Grüße Schlaubi

Verfasst: 12.12.2006, 15:19
von Curry
Aber ich würde sagen, dass die Tätigkeit 2006 erbracht und auch vollendet wurde. Die Tätigkeit war in diesem Fall, einen Teilzahlungsvergleich zu schließen und dafür ist auch die Einigungsgebühr angefallen. Dass die gezahlten Raten jeden Monat an die Mandantschaft weitergeleitet werden, ist nicht mehr Umfang dieser Tätigkeit.

So sehe ich das zumindest.