Sache aus 1992 abrechnen. Welche MwSt

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wifey
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#11

15.11.2006, 11:45

anscheinend ... aber wissen tun wir es nicht :-(
Viele Grüße

ich
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Curry
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#12

22.11.2006, 11:53

Also meine Meinung ist auch 16 %, da ja erst jetzt abgerechnet wird. Spätestens ab Januar wird es dann ja wieder solche Fragen geben, wenn die MwSt. dann 19 % beträgt. :)

Also mal abwarten...
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Pepsi
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#13

18.12.2006, 21:17

wie hast du es denn nun gemacht?

da ich gerade "herausgefunden" habe, dass die MwSt nach dem Recht zu berechnen ist, das bei Beendigung des "Verfahrens" gilt, dürfte das für den Fall hier auch anzuwenden sein..
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13
NORTHERN DINO
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#14

19.12.2006, 20:54

Pepsi hat geschrieben: da ich gerade "herausgefunden" habe, dass die MwSt nach dem Recht zu berechnen ist, das bei Beendigung des "Verfahrens" gilt, dürfte das für den Fall hier auch anzuwenden sein..
So Sollte es auch richtig sein. In aller Regel kann man auf die ergangene gerichtliche Entscheidung Bezug nehmen. Nach deren Datum ist auch die USt. zu bemessen. Das war schon immer so und wird bei der Umstellung in 2007 nicht anders sein. Zur Orientierung aus einem anderen Forum:
Der Umsatzsteuersatz wird am 01.01.2007 von 16% auf 19% angehoben. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet auf seine Leistungen Mehrwertsteuer zu erheben. Ausnahme: es gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG für den Fall, dass der Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500,00 € gelegen hat.
Der Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG. Diese ist umsatzsteuerpflichtig.
Maßgebend für den Höhe des Steuersatzes ist nicht der Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Entstehung der Gebühr sondern allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die anwaltliche Tätigkeit stellt eine Dauertätigkeit dar. Hierbei entsteht die Vergütung erst mit dem Ende dieser Dauertätigkeit. Dies ist für den Rechtsanwalt die Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 RVG.

In § 8 RVG sind folgenden fünf Alternativen für die Fälligkeit der Vergütung genannt:

Auftrag ist erledigt
Angelegenheit ist beendet

Im gerichtlichen Verfahren gilt zusätzlich:

Kostenentscheidung ist ergangen
Rechtszug ist beendet
Verfahren ruht länger als drei Monate.

Eine spätere Änderung z.B. des Streitwerts ist für die Höhe des Steuersatzes ohne Belang (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> - Müller-Rabe RVG 17. Aufl. 2006 Nr. 7008 VV RVG Rn. 44, 45)
Beispiel:

Auftragserteilung und Klageeingang im Oktober 2006; Termin und Urteil mit Kostenentscheidung im Dezember 2006; Abrechnung im Januar 2007.
Lösung:
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit und damit hier das Ergehen der Kostenentscheidung im Dezember. Der Umsatzsteuersatz beträgt damit 16%.

~ Grüßle ~
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Pepsi
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#15

20.12.2006, 08:21

danke 13, nu hab ichs kapiert!

nur noch eine Frage: wenn ich 2006 schon n Termin hatte und ne Abrechnung mit VG und TG mache.. ich aber nun 2007 n weiteren Termin habe (ändert sich ja nichts an der Abrechnung) MUSS ich dann nochmal ne Abrechnung mit 19 % machen, wenn dann im/nach zweiten Termin ne ENtscheidung ergeht?!
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Curry
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#16

20.12.2006, 08:29

Die anwaltliche Tätigkeit stellt eine Dauertätigkeit dar. Hierbei entsteht die Vergütung erst mit dem Ende dieser Dauertätigkeit. Dies ist für den Rechtsanwalt die Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 RVG.

In § 8 RVG sind folgenden fünf Alternativen für die Fälligkeit der Vergütung genannt:

Auftrag ist erledigt
Angelegenheit ist beendet

Im gerichtlichen Verfahren gilt zusätzlich:

Kostenentscheidung ist ergangen
Rechtszug ist beendet
Verfahren ruht länger als drei Monate.
Wenn noch ein Termin stattfindet ist die Dauertätigkeit noch nicht zu Ende und die Gebühren sind gem. § 8 RVG noch nicht fällig. Deshalb muss sicherlich eine neue Abrechnung gemacht werden. Eigentlich hättest du dann von vornherein keine Endabrechnung machen dürfen, da die Angelegenheit ja noch nicht erledigt war.
Curry

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Pepsi
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#17

20.12.2006, 13:51

wieso, aber die TG ist ja schon entstanden, also kann ich sie auch abrechnen.. naja mal sehen
tiko73

#18

20.12.2006, 14:45

@Pepsi
Entstanden ist sie, aber die Leistung, für die sie anfällt, ist noch nicht vollständig erbracht, weil ja noch weitere Termine anstehen.
Es geht nicht danach, wann die Gebühr entstanden ist, sondern wann die Leistung, für die sie entstanden ist, VOLLSTÄNDIG erbracht ist.
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#19

20.12.2006, 17:48

ja bezüglich der MwSt hab ich das ja nu verstanden..

aber trotzdem kann ich die doch schonmal abrechnen und wenn sich der Wert nicht erhöht, ist es doch ok.. naja egal
Sylvia1964
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#20

20.12.2006, 18:44

in 2007 kann es REchnungen geben, in denen die Gebühren unterschiedliche Mwst-Sätze haben. Das ist dann jeweils anzugeben. War bei den vergangenen MWst-Erhöhungen auch nich anders.
Das ist ja noch zu handhaben. Weniger erfreulich finde ich aber ab 2007 den Tatbestand der "Nachsteuer". Da hat der Gesetzgeber wieder was NEUES kreiert.

Bedeutet: Vor 2007 wir ein Vorschuss eingenommen und mit 16% versteuert. Nach 2007 kommt die Abrechnung mit 19% Mwst. Dann muss für den Vorschussbetrag noch eine Nachsteuer berechnet und besonders ausgewiesen auch abgeführt werden. Da freu ich mich schon drauf.....

Gruß - Sylvia
P.S. Der Kernaussage des Beitrags stimme ich natürlich zu. Zu rechnest jetzt ab - jetzt gelten 16%.
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