Mehrwertsteuer bei KFA auf Reisekosten???

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
Gast

#11

05.10.2006, 11:05

nimm' doch mal die Auslagenpauschale. Auch dort nimmt man die U-St.
Wenn Du jetzt in jeder Akte buchen würdest, was Du an Auslagen konkret gehabt hast, dann hättest Du auch dieses Problem. Aber es ändert nichts daran, dass Du die U-St. nimmst. Man kann ja auch die konkret angefallenen Auslagen ansetzen und nimmt darauf auch U-St. (sogar auf die Portokosten, die ja umsatzsteuerfrei sind)
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Pepsi
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#12

05.10.2006, 13:23

nö, Porto bezahlen wir ja nicht pro Briefmarke, sondern wir haben eine Portomaschine.. da werden meintwegen 200 € draufgeladen und dann frankiert.. wir buchen Portokosten nicht pro Akte...

also willst du mir damit sagen, ich soll die bezahlten Reisekosten ganz normal als Fahrtkosten buchen (ohne Akte) und dann erst bei der Rechnung mit MwSt ins Aktenkonto buchen (so wie ichs bei Porto mache)? aber das ist doch unübersichtlich, dann müsste ich mir das irgendwie aufschreiben, das ich nicht vergesse die mit reinzunehmen.. mpf
Gast

#13

05.10.2006, 14:56

also ich mache es so, dass ich die Quittungen für die Akte kopiere und vorne reinhefte.
Im Buchungsblatt buche ich dann so:

(DB-Ticket: 90,- €; eigene Rechnung: Fahrtkosten 90,- € mit U-St. 104,40 €)

Zeile 1: Eigene Ausgaben: 90,-
Zeile 2: Eigene Einnahme: 90,- / U-St. 14,40

Ich buche in der Spalte Ausgaben nur reine Fremdgelder und in der Spalte Gerichtskosten entspr. Kosten für Klagen, Zeugen, auch Grundbuchauszüge - darauf fällt ja komplett keine U-St. an)

Die Originale habe ich bei den allg. Kosten (und ziehe hier die U-St. aus dem Ticket dann bei der Vorsteuer ab).
Gast

#14

06.10.2006, 11:39

hab' nochmal im Kommentar nachgeschlagen:

Bei Quittungen von Taxi, Bahn etc. ist zu unterscheiden:

Ist der RA vorsteuerabzugsberechtigt, muss die Quittung des Drittunternehmens netto in Ansatz gebracht werden und dann nach Nr. 7008 VV RVG die U-St. berechnet werden.

Ist der RA nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sind die Brutto-Beträge anzusetzen und darauf anschließend dann die U-St.
(AnwK-RVG/Schneider, VV 7003-7006 Rn 42ff)

In beiden Fällen ist also U-St. zu berechnen, jedoch liegt der Unterschied darin, ob U-St. auf den Netto- oder den Brutto-Betrag anzurechnen ist.

LG
RonE
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#15

06.10.2006, 12:33

aha, aber das kommt doch dann aufs gleiche raus:

ich bezahle das bei der DB, die führen also für mich die USt ab., dann buch ich das als ganz normale Reisekosten (allgm Konto), darf mir das also als Vorsteuer abziehen und dann geb ich es in der Rechnung mit als netto betrag als Reisekosten an und nehme darauf wiederum MwSt, welche ich dann ans Fiamt abführe, ich hab also für den gleichen Betrag MwSt bezahlt, wobei sich einmal aufhebt, weil ich ja die Vorsteuer abziehe.. also kommts doch aufs gleiche raus, ob ich das nun als Auslagen buche oder allg. als Reisekosten..
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dundine
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#16

06.10.2006, 12:49

also hab jetzt die Lösung von meinem Chef bekommen:

unser mandant ist zum vorsteuerabzug berechtigt, auf den streitgegenständlichen fahrkarten(nahverkehr) ist aber keine mehrwertsteuer ausgewiesen. somit kann dies auch nicht vom mandanten beim finanzamt vorgelegt werden zur erstattung. das heisst, dem mandanten sind somit mehrkosten entstanden, die er nicht teilweise vom finanzamt wiedererlangt, das heisst, die durch den rechtsstreit entstandenen kosten müssen auch vom verlierer vollumfänglich übernommen werden... in dem fall ist unserer sieger... und kann die reisekosten zu 100 % bei der gegenseite geltend machen
Gast

#17

06.10.2006, 13:17

Hallo Pepsi,
in der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten liegt dann der Unterschied:
Ist er abzugsberechtigt und Du führst die Rechnung der DB als verauslagte Kosten auf, kann er die U-St. nicht geltend machen (da er ja nicht die Original-Quittung hat, sondern Du). Führst Du den Netto-Betrag auf, kann er die U-St. dann selber bei der Vorsteuer in Abzug bringen.

RonE
Gast

#18

06.10.2006, 18:34

da die Ust im Preis enthalten ist, musst du sie nur rausrechnen. Dann dürfte auch dein konto wieder stimmen.

z.b. 1,325 kostet in Magdeburg ein Fahrschein 16 % USt davon sind 0,183 summe netto 1,142 €

So in etwa müsstest du das machen, damit dein kontenblatt wieder stimmt
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#19

07.10.2006, 17:09

aber der Mdt bekommt doch nicht UNSEREN Fahrschein...

@Solveig: es geht hier nicht ums Kostenblatt sondern um die Buchhaltung.. ich kann nicht einfach den Nettobetrag buchen... ach egal..
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