Warum sind unsere Kosten bei MB in eigener Sache geringer?

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NicoleH
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#1

26.03.2008, 19:30

Huhu Forum,

dieses Thema wurde bestimmt schon mal aufgegriffen, jedoch bitte ich um eine Erläuterung.

Folgendes:

Der Mandant hat unsere Kostennote nicht bezahlt. Wir haben MB gegen den Mandanten beantragt. In dem MB darf ich als RA ja keine Umsatzsteuer auf die Kosten des Verfahrens berechnen, da wir ja zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit hat das Gericht nur die Nettogebühren als Mahnverfahrengebühren (für Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid netto) angegeben, was ja auch völlig nachvollziehbar ist.

Aber:

Wenn der Mandant nun die Hauptforderung des MBs (als die seinerzeit unbezahlte Kostennote), die Zinsen hierauf sowie die Kosten des Verfahrens (also GK und unsere Kosten netto) bezahlt, stellt sich die Frage, wie ich diesen Zahlungseingang bezüglich unserer Kosten für das Mahnverfahren an sich buchen soll.

Ich stelle mir dabei Folgendes vor:

Wenn man im Auftrag des vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten MB gegen den Gegner beantragt, sind die Verfahrenskosten auch netto. Der Gegner zahlt nur die Nettogebühren. Die Umsatzsteuer auf die Gebühren muss ja der Mandant an uns zahlen, diese Umsatzsteuer muss der RA abführen, wohingegen der Mandant diese an uns bezahlte USt. sich wieder vom Finanzamt im Wegen des Vorsteuerabzugs holen kann.

Was ist aber nun, wenn man in eigener Sache einen MB beantragt. Man darf nur die Nettogebühren angeben, der dann zur Zahlung aufgeforderte Mandant (gegen den man den MB beantragt hat) zahlt auch nur diese Nettovergütung. Aber wer zahlt die USt. auf die Vergütung der entstandenen MB- und VB-Kosten im Verfahren?

Ich kann den Zahlungseingang auf unsere Kosten (netto) auch nicht alsl 0% USt buchen, da jeder Zahlungseingang, der nicht auf Auslagen geht, mit USt. versteuert werden muss (so ja auch z.B. Teilzahlungen). Wenn ich nun den Nettozahlungseingang mit 19 % USt verzinsen muss, bleibt mir ja netto ("unterm Strich") weniger an Honorar, als wenn ich die USt. draufschlagen würde. Demnach kann der RA nur lediglich Nettohonorar minus 19 % USt. aus dem Nettohonorar als tatsächlicher Nettogewinn erwirtschaften.

Oder berechne ich keine USt. auf diese von einem selbst verauslagten Gebühren? Jedoch muss ich doch dies dem FA nachweisen.

Bitte um Hilfe. :!:

Ich hatte im Internet irgendwas gelesen von "eigene Leistungen, die nicht versteuert werden müssen" oder s.ä.

Gibt es vllt. mal eine klarstelle Entscheidung (BGH, HGB, AO, UStG, EStG)?

Vielen Dank :!:
NicoleH
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Curry
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#2

26.03.2008, 19:33

Wenn ihr euch jetzt die USt. berechnen würdet, dann müsstet ihr diese zahlen und gleichzeitig könntest ihr sie euch vom Finanzamt wiederholen. Das ist doch Unsinn. Also wird eben keine USt. berechnet. Euch entsteht dadurch kein Verlust.
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Strubbel
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#3

26.03.2008, 19:34

Gebühren in eigener Sache sind immer netto. Die buchst du als Gebühren 0 %. Klar musst du das entsprechend "beweisen" können, aber ich wüsste nicht, dass es da Probleme gibt.
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#4

26.03.2008, 19:36

Das denke ich aber auch, dass es da keine Probleme gibt. Schreib in die Rechnung doch einfach "eigene Sache" drüber, das mache ich glaube ich auch immer so.
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#5

26.03.2008, 19:38

Ich hab immer ne Nachfrage vom Steuerbüro gekriegt und musste dann bestätigen, dass es Gebühren für die Geltendmachung eigener Honorarforderungen waren. Alles ganz easy.
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#6

26.03.2008, 19:38

Hallo,

Die Schuldnerzahlung, die Du in Deiner Inkasso-Akte Eigene./. Mdt. bekommst, wird wie folgt aufgeteilt:
1) Ausgleich der Auslagen der Inkasso-Akte
2) Ausgleich der Honorare der Inkasso-Akte Buchung mit 0% Ust.
3) Rest auf FG.

Das FG dieser Akte wird in diesem Fall nicht ausgezahlt, sondern umgebucht auf die ursprüngliche Akte, in der der Mdt. die Rechnung nicht gezahlt hat. Mit Eingang des Betrages auf die offene Kostenrechnung wird dann ein steuerpflichtiges Honorar daraus.

Sylvia
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#7

26.03.2008, 20:00

Danke für die schnellen Antworten!

Ich fasse zusammen:

Ich buche den Zahlungseingang auf die Mahnverfahrenkosten mit 0 % USt. Führe sozusagen keine 19 % USt ans Finanzamt ab. D.h. also: Ich verbuche den Zahlungseingang ohne USt? Richtig?

Abgewandter Fall:

Der Mandat zahlt nicht auf den MB und VB. Wir führen die ZV durch:
Hier wäre der Fall der gleiche, oder? In ZV berechnen wir für den "Auftrag" nur die Nettogebühren, wenn der Mdt. dann zahlt, dasselbe Spiel wie oben. Ich buche die Kosten mit 0 % USt.

LG
NicoleH
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#8

26.03.2008, 20:02

Ja genau, du buchst die Kosten immer mit 0%. Ihr müsst dann nichts abführen und holt euch nichts wieder.
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#9

02.04.2008, 14:10

Also, ich muss sagen, ich kann Euch nicht folgen. Ich bin hier tätig für eine Partnerschaftsges. von einem RA & einer Steuerberaterin. Wenn unsere Mandanten hier nicht zahlen und ich einen MB beantrage, setze ich da auch die Mehrwertsteuer rein, ob der RA bzw. die Partnerschaftsges. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Für die Arbeiten des RA´s bekommt dieser auch Geld. Und genauso ist das mit der USt. Die setze ich in jeden Auftrag auf die Gebühren rauf! Ob MB, VB oder dann die ZV! Damit bin ich bislang (seit 1995) immer mit durchgekommen... *grübel*
[color=#8040FF][font=Comic Sans MS][size=75][align=justify][i][b]Die Grenze zwischen Himmel und Hölle war von Unbekannten beschädigt worden. Der Teufel schickt folgendes Telegramm an die Engel: "Unsere Rechtsanwälte hier unten meinen, dass der Himmel die Reparatur vornehmen muss." Die Engel antworten: "Müssen wir wohl. Können nämlich hier oben keinen Rechtsanwalt finden..."[/b][/i][/align][/size][/font][/color]
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#10

02.04.2008, 14:34

Was ist denn dann eigentlich mit den gezahlten Zinsen? Wohin werden die gebucht? Hatte dieses Problem in den letzten Tagen auch, müsste es dann eventuell korrigieren!
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