Rechtsanwalt als Kleinunternehmer
Verfasst: 10.12.2007, 06:34
Hallo, alle zusammen!
Trotz meiner über 30jährigen Berufserfahrung bin ich nun auf ein Problem gestoßen, das mir völlig neu ist.
Ich habe als freier Mitarbeiter die Durchführung der Zwangsvollstreckung für einen RA übernommen, der als Kleinunternehmer gemäß § 19 I UStG steuerlich veranlagt wird. Er berechnet Mandanten gegenüber keine Umsatzsteuer und ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Das ist ja noch unproblematisch, die Frage ist aber, was passiert mit seinen Vergütungsansprüchen, die der Schuldner zu tragen hat.
In den mir vorliegenden Vollstreckungsbescheiden, die mir zur Bearbeitung übergeben wurden, sind die Verfahrenskosten (RA-Kosten) mit Umsatzsteuer ausgewiesen. Meines Erachtens ist das aber unrichtig. Der Gläubiger würde dann diese Steuerbeträge als weiteres "Bonbon" kassieren, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist. Bei Vollstreckungsmaßnahmen könnte man das Programm (RA-MICRO) ja noch überlisten, indem man eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Gläubigers "vorspielt", beim MB ist das aber nicht möglich bzw. wäre eine falsche Angabe.
Kennt jemand das gleiche Problem und könnt Ihr mir einen Tip geben?
Trotz meiner über 30jährigen Berufserfahrung bin ich nun auf ein Problem gestoßen, das mir völlig neu ist.
Ich habe als freier Mitarbeiter die Durchführung der Zwangsvollstreckung für einen RA übernommen, der als Kleinunternehmer gemäß § 19 I UStG steuerlich veranlagt wird. Er berechnet Mandanten gegenüber keine Umsatzsteuer und ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Das ist ja noch unproblematisch, die Frage ist aber, was passiert mit seinen Vergütungsansprüchen, die der Schuldner zu tragen hat.
In den mir vorliegenden Vollstreckungsbescheiden, die mir zur Bearbeitung übergeben wurden, sind die Verfahrenskosten (RA-Kosten) mit Umsatzsteuer ausgewiesen. Meines Erachtens ist das aber unrichtig. Der Gläubiger würde dann diese Steuerbeträge als weiteres "Bonbon" kassieren, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist. Bei Vollstreckungsmaßnahmen könnte man das Programm (RA-MICRO) ja noch überlisten, indem man eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Gläubigers "vorspielt", beim MB ist das aber nicht möglich bzw. wäre eine falsche Angabe.
Kennt jemand das gleiche Problem und könnt Ihr mir einen Tip geben?