USt. auf EMA-Kosten etc.

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#61

29.07.2007, 19:53

jetzt habe ich heute das Video von RA Micro zum Thema: "RVG - Theorie und Abrechnungspraxis (VI) - Auslagen und Honorarauslagen richtig abrechnen" entdeckt und selbst RA Micro ändert nun seine Meinung: (es ist etwas unübersichtlich, wers sichdirekt angucken will: http://www.ra-micro.de/elearning/pl/ele ... eswidth=50 )


Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer

Zum Stand der Diskussion um "Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer" hier ein genehmigter Auszug aus der Mai-Ausgabe der RAfaZ, an dem sich der Seminarinhalt orientiert:

1. Aktenversendungspauschale
Nach einem umfangreichen Meinungsstreit und zahlreichen unterschiedlichen Urteilen ( vgl. hierzu http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/r ... 006_41.htm) zur Aktenversendungspauschale Nr. 9300 KV GKG scheint die Auslegung des OLG Hamm (vom 19.12.2005 2Wc 300/05) überzeugend:

1. Die Aktenversendungspauschale deckt als pauschale Auslage nur den Aufwand und die Kosten je Versendungsvorgang ab, die bei Gericht und Staatsanwaltschaft für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.
2. Die Aktenversendungspauschale wird nur erhoben, wenn die Versendung der Akten "auf Antrag" erfolgt. Bei Amtshilfe entsteht die Pauschale nicht, weil der Tatbestand Antrag fehlt.
3. Das GKG regelt nur die bei Gericht und Staatsanwaltschaft anfallenden Kosten, es regelt nicht die Kosten der Anwaltskanzlei. Kosten, die bei Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehen, sind keine Auslagen nach Nr. 9300 KV GKG.
4. Für Kosten des Rechtsanwaltes gilt das RVG oder eine entsprechende Auslagenvereinbarung zwischen Partei und Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

2. Durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG, § 10 Abs. 1 S. 6 UStG sind Beträge, die der Unternehmer - hier der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin - im Namen und für Rechnung

* eines anderen
* vereinnahmt und verausgabt.

Durchlaufende Posten gehören nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Für die Kanzlei sind dies Beträge, die weder Aufwand noch Ertrag darstellen.

Nach Abschnitt 152 Abs. 1 UStR übernimmt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin bei durchlaufenden Posten die "Funktion einer Hilfsperson, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein".
Ein durchlaufender Posten verlangt, dass zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht (BFH vom 24.02.1966).
Dies setzt voraus, dass
* der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des zu zahlenden Betrages erfahren ( BFH vom 04.12.69 ) o d e r
* der RA / die RA´in Gerichtsgebühren und Auslagen für den Mandanten auslegt, die
1. in einer verbindlichen öffentlich rechtlichen Gebührenordnung bestimmt sind und
2. den Auftraggeber - hier den Mandanten - als Kostenschuldner bestimmen.( BFH vom 24.8.67, Abschnitt 152 Absätze 1 und 2 UStR )

Beispiele für durchlaufende Posten:
* Gerichtskostenvorschüsse,
* Gebühren für den Gerichtsvollzieher.

Diese vorgenannten Gebühren sind durchlaufende Posten, weil sie für Namen und Rechnung eines anderen von der Kanzlei vereinnahmt und verauslagt werden.
Der Kostenschuldner bestimmt sich
* für Gerichtgebühren nach § 29 GKG;
* für Gebühren des Gerichtsvollziehers nach § 13 GvKostG.

In beiden Fällen ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der RA / die RA´in Kostenschuldner.


3. Keine durchlaufende Posten
Öffentliche Gebühren, die vom Auftraggeber / Antragsteller - hier dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin - geschuldet werden, sind keine durchlaufenden Posten, auch dann nicht, wenn sie dem Mandanten gesondert berechnet werden (vgl. BFH vom 04.06.1970, Abschnitt 149 Abs. 6 UStR).

Die Möglichkeit der Weiterbelastung der Kosten ist ohne jede Bedeutung.

Keine durchlaufenden Posten sind somit zum Beispiel
1. die Aktenversendungspauschale,
2. die Grundbuchabrufgebühr für die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch,
3. die Abrufgebühren für die Einsichtnahme in elektronische Register wie z.B. das Handelsregister, das Unternehmensregister,
4. Gebühren für Anfragen bei Einwohnermeldeämtern.

Bei der Aktenversendungspauschale ist nach § 28 II GKG der Antragsteller - hier also dem RA / der RA´in - Schuldner/in der Auslagen nach Nr. 9300 KV GKG.
Bei Einsichtnahme in elektronische Register der Justiz ist der RA / die RA´in Gebührenschuldner/in der Justiz, weil ihm/ ihr die Genehmigung zur Einrichtung des Abrufverfahrens gegen Gebühr erteilt wurde ( vgl. BMF Schreiben vom 20.6.2005 -IV A 5 - S 7200 - 30/05, OFD Frankfurt vom 19.8.05 S 7 200 A - 226 - St I 2.20, OFD Münster vom 20.07.2005, OFD Hannover vom 14.07.2005 S 7 200 - 339 - StO 181 ).
Bei den Gebühren der Einwohnermeldeämter ist nach den jeweiligen Gebührenordnungen ebenfalls der RA/ die RA´in Gebührenschuldner/in (vgl.auch www.rak-koeln.de, Downloads: Die Rechnung in der Anwaltskanzlei).
Werden die vorgenannten Fälle dem Mandanten in Rechnung gestellt, so ist festzustellen, diese Posten sind
1. keine durchlaufenden Posten,
2. umsatzsteuerpflichtige Entgelte, weil diese Beträge
1. nicht im Namen und für Rechnung eines anderen verauslagt worden sind,
2. vom Auftraggeber / Antragsteller - hier dem RA/ der RA´in - und nicht vom Mandanten geschuldet werden.
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nu weiß ich auch nicht.. ich denke ich mache es erstmal so, wie sies gesagt hat
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#62

29.07.2007, 19:56

also zusammenfassend:

GK und GVZ-K OHNE Ust. weil in § 29 GKG und § 13 GVKG steht, dass der Mdt Kostenschuldner ist

EMA Auskünfte, elektr. Abrufgebühren, usw. wenn die Rg auf den RA ausgestellt ist, MIT Ust. weil der RA nach außen Kostenschuldner ist

ne Ausnahme stellt die Aktenversendungspauschale dar, da kann nur der RA Kostenschuldner sein, da der Mdt gar kein Recht auf Akteneinsicht hat
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#63

29.07.2007, 21:08

...wobei es aber bei der 2. Alternative mit einigen Gerichten Schwierigkeiten geben wird. Auch diese Positionen werden - anders als bei FÄ - von den Gerichten klar als durchlaufende Posten gesehen, da es mehr als unwahrscheinlich ist, dass ein RA ohne Mandantenauftrag irgendwelche Anfragen der genannten Art startet.
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#64

29.07.2007, 21:28

Kann mich 13 nur anschließen.

Wie ich letztens mit unserem Steuerberater telefoniert habe, hat er mir gesagt, dass auf den akutellen Lehrgängen dieses Problem bereits mehrfach diskutiert wird und udn zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich klar um durchlaufende Posten handelt und diese nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
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#65

29.07.2007, 22:16

Na was denn nun ?
EMA mit oder ohne 19 % ?
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#66

29.07.2007, 23:21

13 welche zweite Alternative meinst du??

stein: ich mach es wie gesagt wie Frau George es gesagt hat, demnach musst du die EMA zzgl. USt weiterberechnen
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#67

30.07.2007, 07:12

@ Pepsi:

Ich meinte die von Dir im vorletzten Beitrag angeführte 2. Alternative: EMA-Kosten, Kosten für GB- und HR-Auszüge, Aktenversendungspauschale etc.

Ich habe auch gelesen, dass von einigen Experten präventiv geraten wird, diese Positionen mit USt. anzumelden, damit eine etwaige Gefahr der Steuernachzahlung bei den RA-Büros vermieden wird. Als Begründung für einen KFA-Ansatz halte ich das für mehr als dürftig. Butterflybabe und ich haben oben den Grund genannt, weshalb die USt. eigentlich nicht in Betracht kommt. Wer sie trotzdem ansetzt, darf das gerne versuchen, bei Gericht durchzubekommen. Ich befürchte aber, viele Gerichte werden da nicht mitmachen.
Eine Kostenposition anzusetzen, um vorsorglich Schaden von einer Kanzlei abzuwenden, hat es noch nie gegeben. Es handelt sich hier um einen Konflikt zwischen RA-Büro und dem zuständigen FA. Damit hat der erstattungspflichtige Prozessgegner aber nix zu tun.
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#68

30.07.2007, 08:30

nein, aber wenn der BFH schon 1970 entschieden hat, das das so gemacht werden muss..

ich verstehe eigentlich gar nicht, warum erst jetzt diese Diskussion aufkommt?!
Andreas

#69

30.07.2007, 08:32

Ohne jetzt viel weiter drüber nachgedacht zu haben:

Was wäre eigentlich, würden wir alle Anfragen etc. wie folgt stellen :
wird aufgrund Vollmacht namens und im Auftrage des Mandanten gebeten, Auskunft über die aktuelle Wohnanschrift des ... zu erteilen.
:?:

Gäbe natürlich wieder ein Problem mit den Online-Abrufdiensten, weil man das da natürlich nicht "dazuschreiben" kann.

Gesetzt den Fall, daß der Zusatz "namens und im Auftrag des Mandanten" ausreichen würde, könnte dann doch bei den Onlinediensten in den "Nutzungsvertrag" in Passus aufgenommen werden "Anbieter und Nutzer sind sich darüber einig, daß Leistungen des Anbieters durch den Nutzer bei mandatsbezogener Tätigkeit stets namens und im Auftrag des Mandanten in Anspruch genommen werden."

Hm, alles etwas komisch :mrgreen:
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#70

30.07.2007, 11:13

Was der BFH in Bezug auf die Steuerpflicht von Anwaltskanzleien entschieden hat, ist für die Kostenfestsetzung im Zivilprozessverfahrfen erst einmal irrelevant. Es ist das Anliegen der Kanzleien, sich mit den FÄ auseinanderzusetzen. Darunter kann aus "präventiven" Gründen aber die erstattungspflichtige Partei nicht leiden.
Dann möge der BFH doch mal erläutern, für wen der RA Anfragen startet, wenn nicht für seine Partei. Das sind und bleiben durchlaufende Posten.

Im Übrigen siehe auch butterflybabe. Offenbar hat man das auch schon anderwärts erkannt.
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