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Verfasst: 19.12.2006, 08:32
von Curry
Eine Endabrechnung macht man meiner Meinung nach aber erst, wenn die Angelegenheit erledigt ist.

In dem Link, den cappie zur Verfügung gestellt hat, steht drin:

"Die Umsatzsteuerpflicht entsteht mit der vollständigen Ausführung der anwaltlichen Leistung..."

Wenn du in 2006 also eine Geschäftsgebühr abrechnest mit 16 % und die Angelegenheit dann aber noch in 2007 weiterläuft, würden meiner Meinung nach eigentlich die 19 % anfallen.

Verfasst: 19.12.2006, 08:40
von Pepsi
eben... Tss wieso soll der Mdt die "Mehrsteuer" tragen.. das is doch unverschämt..

ich mach ja keine Endabrechnung in dem Sinne.. aber wenn doch schon alle Gebühren entstanden sind kann ich die doch abrechnen und dann brauch ich auch m.E. keine "Vorschussrechnung" zu machen.. weil wenn Gebühren einmal entstanden sind, fallen sie ja nicht mehr weg

Verfasst: 19.12.2006, 09:00
von Curry
Aber die Gebühren werden ja erst fällig, wenn die Angelegenheit beendet ist (§ 8 RVG). Deshalb kannst du doch auch erst dann die Rechnung erstellen.

Verfasst: 19.12.2006, 10:08
von infinity
Bereits entstanden ist richtig, aber die Steuer richtet sich ja nach dem Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit und das ist hinsichtlich der Geschäftsgebühr m. E. erst nach Abschluss der Sache der Fall.

Noch irgendwer eine gute Idee?

Verfasst: 19.12.2006, 10:18
von Curry
@ infinity

komplett :zustimm

Verfasst: 19.12.2006, 10:19
von infinity
@nancy

Wie würdest du mit der Einigungsgebühr verfahren?

Verfasst: 19.12.2006, 10:28
von Curry
Nach einiger Zeit überlegen, denke ich, dass ich alles mit 19 % abrechnen würde. Ich würde ja alles zusammen abrechnen als eine Angelegenheit, die komplette Angelegenheit endet ja dann erst in 2007 oder später. Es kann doch nicht sein, dass ich zwei Rechnungen mache mit unterschiedlicher Versteuerung.

Verfasst: 19.12.2006, 11:03
von infinity
Der Aufwand interessiert die Finanzbehörde überhaupt nicht, daran brauchen wir uns hier nicht festhalten.. :-/

Irgendwer noch Ideen?

Verfasst: 19.12.2006, 11:16
von tiko73
Es geht halt danach, wann die Leistung VOLLSTÄNDIG erbracht ist, und nicht danach, wann die Gebühr entstanden ist. Das kann zwar ein- und derselbe Zeitpunkt sein, muss aber nicht. Wie zum Bsp. die Terminsgebühr. Du hast nen Rechtsstreit, hast dieses Jahr auch schon ne Verhandlung gehabt, da ist aber nächstes Jahr noch einer, und wenns nur der VT ist. Dann ist aber die Leistung, die zur Terminsgebühr gehört, erst nächstes Jahr vollständig erbracht, weil dann erst Verhandlung/Verfahren vollständig abgeschlossen. Bei der Verfahrensgebühr seh ich das eigentlich ganz genau so, weil die ja fürs ganze Verfahren gilt, und das ist ja mit Einreichung der Klage o.ä. nicht schon wieder vorbei.

Verfasst: 19.12.2006, 11:46
von Christina83
Also ich hab das so verstanden:

Fall wird 06 angenommen - es gibt z. b. außerger. Schriftverkehr und eine Klageeinreichung noch in 2006, d. h. diese Gebührentatbestände werden mit 16 % abgerechnet, liegt der Verhandlungstermin jetzt in 2007 wird die Terminsgebühr mit 19 % Steuer abgerechnet.