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Verfasst: 19.09.2007, 11:55
von 13
Notargehilfe hat geschrieben:Zunächst: Herr Enders ist absolut der Fachmann im Steuerrecht. Der bildet auch angehende Steuerberater aus.

Wenn nur der Anwalt/Notar Schuldner der Leistung war, dann muss er hierauf bei der Weitergabe Umsatzsteuer erheben.

Der Sachverhalt ist weder neu noch umstritten.

Ich hab das auch schon mit meiner Frau debattiert. Die hat das studiert (übrigens auch bei Herrn Enders).
Sorry, aber das klingt für mich etwas nach:

Das Rauchen ist absolut unschädlich!
Gezeichnet:
Dr. Marlboro

Es kann jeder von jedem halten, was er möchte. Ich halte mich zu gegebener Zeit an die obergerichtliche Rechtsprechung - mehr nicht!

Verfasst: 19.09.2007, 11:55
von Janin
:zustimm

ich glaube dieser thema schlägt echt hohe wellen.

Verfasst: 19.09.2007, 13:32
von Notargehilfe
§ 10 UStG
Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.


Also für mich ist der Gesetzestext eindeutig. Ich brauch da kein Gerichtsurteil.

Verfasst: 19.09.2007, 14:59
von Sugar86
und hier ein Beitrag der Anwaltskammer Nürnberg
http://www.rak-nbg.de/cmsupload/img/WIR4_07.pdf

Seite 14

Alles wie gehabt?

Weiß nicht mehr was ich machen soll... jeder sagt was anderes....

Verfasst: 19.09.2007, 15:03
von butterflybabe
Mit dem Steuerberater abklären. Falls ihr keinen habt, mit Chef abklären.

Verfasst: 19.09.2007, 15:09
von Notargehilfe
@sugar:

Da steht doch genau das, was Herr Enders auch gesagt hat.

Verfasst: 19.09.2007, 15:43
von romex
@13: Ich bin in keiner Weise "uncool" oder aufgeregt; habe doch nur versucht zu erklären, wie ich das sehe. Schön, Du hast eine andere Meinung. Deshalb musst Du aber nicht meinen Gemütszustand beurteilen!

Ich habe so etwas in einem Seminar gelernt und eben auch so verstanden und wir hatten alle einen kleinen AHA-Effekt, weil wir bisher die verauslagten Kosten eben immer ans Ende der Rechnung setzten und das eben einfach falsch ist.

Ansonsten müssen wir doch alle einen verdammt guten Job machen und sind nicht allwissend. Und sicherlich ist Herr Enders auf seinem Gebiet wirklich großartig und hat eine Menge Ahnung! Das heißt ja nicht, dass alle seine Kommentierungen richtig sind - er hat ja auch "Widersacher" - aber im Endeffekt ist es der Enders, den die meisten von uns zur Hand nehmen, wenn es um Abrechnungen geht.

Nichs für ungut, ich habe nun erst einmal Feierabend.

Euch anderen einen schönen Abend und bis bald,

Peggy

Verfasst: 19.09.2007, 15:54
von Notargehilfe
Mich beschleicht ein wenig der Eindruck, dass wir es hier mit zwei Enders zu tun haben (was in der Sache aber nichts ändert).

Verfasst: 19.09.2007, 16:02
von Sandra1981
Urteil BFH vom 24.08.1967, Az: V 239/64 sagt

...Zusammengefasst vertritt der Senat die Auffassung, dass Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen und diesen in derselben Höhe gesondert in Rechnung stellen, bei den Zwischenpersonen auch dann als durchlaufende Posten anerkannt werden können, wenn dem Zahlungsempfäner Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten nach verbindlichen Kosten-(Gebühren)-ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren)-schuldner bestimmt..."

Wir bleiben also bei durchlaufenden Posten OHNE MwSt!!!

Verfasst: 19.09.2007, 16:05
von 13
Die Entscheidung kenne ich, aber das Datum irritiert mich doch etwas. Hilfreich wäre eine aktuellere, aber immerhin ist es eine BFH-Entscheidung, an der man sich bis zu einer aktuellen zumindest orientieren kann. Auch diese müsste erst einmal aus den Angeln gehoben werden.