Edit, falls du s noch brauchst:
Kasimir1603 hat geschrieben:@wittchen
verweis den RA mal auf die VwV-UStG zu § 1 Nr. 3 Abs. 3. Wenn ein RA in eigener Sache tätig wird, handelt es sich um einen nicht (umsatzsteuerpflichtigen Eigenumsatz. Der Rechtsanwalt erbringt keinem Dritten eine Leistung und um eine Entnahme handelt es sich auch nicht (anders z.B.: Geltendmachung eines privaten Anspruchs des rechtsanwalts.) Der Umsatz ist daher auch mit 0 % USt. zu verbuchen. Außerdem die Entscheidung des BGH:
BGH, Beschl. v. 25. November 2004 - I ZB 16/04
In der Begründung heißt es:
"Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.)."