Vorsteuerabzugsberechtigung
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- NORTHERN DINO
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Es gibt wohl anwaltlichen Rechenprogramme, die werfen die USt. immer mit aus und unten steht als Nachsatz, dass VSt.-Abzugsberechtigung besteht und die ausgewiesene USt. daher nicht festzusetzen ist. Das verwirrt zwar etwas, ist aber Sache des Gerichts, das zu entdecken und richtig zu behandeln. Jeder gibt die Erklärung nach § 104 II 3 ZPO für seine Mandantschaft ab, der Rest ist Sache des Gerichts (oder des Erinnerungsverfahrens... ).
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Ach Gottfried, wie lieb!
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