Hallo ihr lieben,
sicher wisst ihr etwas dazu. Folgendes:
Gegner wurde abgemahnt und hat die Kosten unserer Inanspruchnahme ebenfalls zu tragen, Mdt ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Es ist doch so, Kostenschuldner bleibt grundsätzlich der Mandant also Rechnungsstellung auch immer an Mandant, der Gegner bekommt keine auf ihn ausgestellte Rechnung.
Hier kommt jetzt die Frage auf, wie macht der Gegner das mit der Mwst. die er ja ebenfalls als Teil des Schadens zu tragen hat. Bekommt der die als Vorsteuer vom FA ohne richtige Rechnung wieder? Wenn ja wie (also auf welcher Rechtsgrundlage) und wo steht dazu etwas?
Vielen Dank schon mal und lieben Gruß Angel
Rechnungsstellung bei Schadensersatz
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Der Gegner bekommt die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstattet, das wäre ja noch schöner. Der Gegner muss Schadenersatz zahlen und kann sich das nicht einfach zum Teil vom Finanzamt wiederholen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Nein, der Gegner kann die MwSt nicht erstattet bekommen. Hat halt Pech gehabt, dass euer Mdt nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Er muss ja Schadensersatz zahlen und Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich MwSt-frei.
- Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, bekommt er die Vorsteuer auf seine Aufwendungen vom Finanzamt erstattet und hat dadurch einen geringeren Schaden (nämlich nur den Nettobetrag). Der Schädiger hat in dem Fall Glück gehabt und zahlt nur den Nettobetrag, unabhängig davon, ob der Schädiger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
- Ist der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt, besteht der Schaden im Bruttobetrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, egal ob selbst vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht. In diesem Falle: Pech gehabt.
Er muss ja Schadensersatz zahlen und Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich MwSt-frei.
- Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, bekommt er die Vorsteuer auf seine Aufwendungen vom Finanzamt erstattet und hat dadurch einen geringeren Schaden (nämlich nur den Nettobetrag). Der Schädiger hat in dem Fall Glück gehabt und zahlt nur den Nettobetrag, unabhängig davon, ob der Schädiger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
- Ist der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt, besteht der Schaden im Bruttobetrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, egal ob selbst vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht. In diesem Falle: Pech gehabt.
AC/D Schuhe aus!
Das denke ich mir ja auch und wir haben es immer so gemacht, aber jetzt wird hier komisch argumentiert und ich hätte gerne etwas handfestes, wisst ihr denn wo das geregelt ist, irgenwas wo das schwarz auf weiss festgelegt ist und steht?
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Der Umfang des Schadensersatzes ist in § 249 BGB geregelt, wonach der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne das Schadensersatz begründende Ereignis hätte also Euer Mdt. keine RA-Kosten zu zahlen gehabt.
Da Euer Mdt. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt auch die in Eurer Honorarnote berechnete Umsatzsteuer einen Schaden für Euren Mdt. dar und muss daher von der Gegenseite erstattet werden.
Zwischen dem Gegner und Euch als RA besteht kein Vertragsverhältnis. Der RA ist daher nicht verpflichtet, eine auf den Gegner ausgestellte Rechnung zu übersenden. Der Gegner kann jedoch eine Berechnung verlangen, er muss schließlich wissen, wie hoch der von ihm zu leistende Schadensersatz ist.
Im Übrigen ist es so, dass der Mdt., solange er Eure Honorarnote noch nicht bezahlt hat, nur einen Freistellungsanspruch gegen den Gegner hat, da ihm bis zur Bezahlung Eurer Rechnung noch kein Schaden entstanden ist. Letztendlich läuft es aber aufs Gleiche hinaus, da der Gegner den später eintretenden Schaden ebenfalls zu erstatten hätte.
Da Euer Mdt. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt auch die in Eurer Honorarnote berechnete Umsatzsteuer einen Schaden für Euren Mdt. dar und muss daher von der Gegenseite erstattet werden.
Zwischen dem Gegner und Euch als RA besteht kein Vertragsverhältnis. Der RA ist daher nicht verpflichtet, eine auf den Gegner ausgestellte Rechnung zu übersenden. Der Gegner kann jedoch eine Berechnung verlangen, er muss schließlich wissen, wie hoch der von ihm zu leistende Schadensersatz ist.
Im Übrigen ist es so, dass der Mdt., solange er Eure Honorarnote noch nicht bezahlt hat, nur einen Freistellungsanspruch gegen den Gegner hat, da ihm bis zur Bezahlung Eurer Rechnung noch kein Schaden entstanden ist. Letztendlich läuft es aber aufs Gleiche hinaus, da der Gegner den später eintretenden Schaden ebenfalls zu erstatten hätte.
Ganz genau.
Außerdem:
Der RA darf die Rechnung nicht auf den Gegner ausstellen, da dieser nicht Leistungsempfänger iSd § 14 I 1 Nr. 2 UStG ist. Die Leistung wurde gegenüber dem Mandanten erbracht. Wenn jetzt die Rechnung auf den Gegner ausgestellt wird und der macht damit Vorsteuer geltend, wäre dies (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung.
Außerdem:
Der RA darf die Rechnung nicht auf den Gegner ausstellen, da dieser nicht Leistungsempfänger iSd § 14 I 1 Nr. 2 UStG ist. Die Leistung wurde gegenüber dem Mandanten erbracht. Wenn jetzt die Rechnung auf den Gegner ausgestellt wird und der macht damit Vorsteuer geltend, wäre dies (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung.
AC/D Schuhe aus!
Hallo ihr lieben,
ich brauche zu diesem Thema noch einmal eure Hilfe.
Folgende Diskussion läuft bei uns:
Zwischen unserem Mandanten und dem Gegner wurde ein Vergleich/Vertrag geschlossen, in welchem u. a. geregelt ist, dass Gegner die Kosten unserer in Anspruchnahme gegen Rechnungsstellung zu tragen hat.
Hier wird die Meinung vertreten, dass in es sich in diesem Fall nicht um einen Schadensersatzanspruch sondern um eine vertragliche Regelung handelt und wir somit unsere Rechnung an den Gegner zustellen haben bzw. stellen können/müssen.
Könnt ihr mir hierzu vielleicht was sagen.
Lieben Dank schon einmal
ich brauche zu diesem Thema noch einmal eure Hilfe.
Folgende Diskussion läuft bei uns:
Zwischen unserem Mandanten und dem Gegner wurde ein Vergleich/Vertrag geschlossen, in welchem u. a. geregelt ist, dass Gegner die Kosten unserer in Anspruchnahme gegen Rechnungsstellung zu tragen hat.
Hier wird die Meinung vertreten, dass in es sich in diesem Fall nicht um einen Schadensersatzanspruch sondern um eine vertragliche Regelung handelt und wir somit unsere Rechnung an den Gegner zustellen haben bzw. stellen können/müssen.
Könnt ihr mir hierzu vielleicht was sagen.
Lieben Dank schon einmal