puh ja jetzt bin ich doch wieder verwirrt. *g* eigentlich hätt ich ja schon feierabend...
mein chef meint auch, dass ich die umsatzsteuer mit rein nehmen muss, wie halt auch in der rechnung.
umsatzsteuer bei kfa nach §11 rvg?
Würde ich auch so machen. Dacht, du hättest vorhin geschrieben, da wäre keine USt in der Rechnung gestanden.......
Nee, dann macht das Sinn. Wenn du die USt nicht mit in den Kfb rein nimmst, würdest du ja von nirgendwo deine Umsatzsteuer herbekommen, weeßte??
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@ StineP
Gesunder Menschenverstand.
Die RA-Tätigkeit ist Grundlage des Einkommens. Daher ist sie umsatzsteuerpflichtig. Damit kann der RA immer die USt gegenüber dem Mandanten in Rechnung stellen.
Im übrigen steht auch in § 11 II 3 RVG, dass § 104 II 3 ZPO hierbei keine Anwendung findet.
Klingt jetzt etwas holperig, aber ich habe jetzt überhaupt keine Unterlagen parat.
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Die RA-Tätigkeit ist Grundlage des Einkommens. Daher ist sie umsatzsteuerpflichtig. Damit kann der RA immer die USt gegenüber dem Mandanten in Rechnung stellen.
Im übrigen steht auch in § 11 II 3 RVG, dass § 104 II 3 ZPO hierbei keine Anwendung findet.
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~ Grüßle ~
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Nun habe ich noch folgendes ausgegraben:
Der formellen Vereinfachung dient auch die Regelung, dass § 104 II 3 ZPO (die anwaltliche Versicherung zur Vorsteuerabzugsberechtigung) nicht gilt. Bisher wurde RAen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Festsetzung der USt. verweigert, wenn sie die entsprechende Erklärung nicht abgegeben haben. Nach der neuen Vorschrift im RVG muss also die Erklärung nicht mehr abgegeben werden, zumindest nicht von den RAen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Handelt es sich jedoch bei einem RA um einen Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, so ist dieser RA zur Vermeidung der unangenehmen Folgen nach § 14 III UStG gehalten, im Kostenfestsetzungsantrag zu erklären, dass er Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist und deshalb keine USt. geltend macht. Fehlt diese Erklärung und setzt das Gericht diese USt mit fest, so ist der RA, der von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht, gemäß § 14 III UStG gehalten, die USt. gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und abzuführen.
Einzelbegründung des Gesetzgebers zu § 11 RVG:
Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 19 II BRAGO. Von der Verweisung auf die "Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren" soll § 104 II 3 ZPO ausgenommen werden. Diese Verweisung führt in der gerichtlichen Praxis gelegentlich zu Missverständnissen, weil der RA wegen der für seine Vergütung nach der Nr. 7008 VV RVG als Auslagen geltend zu machenden USt. grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein kann. Die Versicherung ist daher grundsätzlich überflüssig.
Also:
Solange der RA nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 I UStG fällt, ist er gemäß §§ 1 I Nr. 1, 3 I UStG umsatzsteuerpflichtig.
Auf dass die Verwirrung noch zunehme...
Der formellen Vereinfachung dient auch die Regelung, dass § 104 II 3 ZPO (die anwaltliche Versicherung zur Vorsteuerabzugsberechtigung) nicht gilt. Bisher wurde RAen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Festsetzung der USt. verweigert, wenn sie die entsprechende Erklärung nicht abgegeben haben. Nach der neuen Vorschrift im RVG muss also die Erklärung nicht mehr abgegeben werden, zumindest nicht von den RAen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Handelt es sich jedoch bei einem RA um einen Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, so ist dieser RA zur Vermeidung der unangenehmen Folgen nach § 14 III UStG gehalten, im Kostenfestsetzungsantrag zu erklären, dass er Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist und deshalb keine USt. geltend macht. Fehlt diese Erklärung und setzt das Gericht diese USt mit fest, so ist der RA, der von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht, gemäß § 14 III UStG gehalten, die USt. gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und abzuführen.
Einzelbegründung des Gesetzgebers zu § 11 RVG:
Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 19 II BRAGO. Von der Verweisung auf die "Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren" soll § 104 II 3 ZPO ausgenommen werden. Diese Verweisung führt in der gerichtlichen Praxis gelegentlich zu Missverständnissen, weil der RA wegen der für seine Vergütung nach der Nr. 7008 VV RVG als Auslagen geltend zu machenden USt. grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein kann. Die Versicherung ist daher grundsätzlich überflüssig.
Also:
Solange der RA nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 I UStG fällt, ist er gemäß §§ 1 I Nr. 1, 3 I UStG umsatzsteuerpflichtig.
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Ja, die würde mir jetzt auch reichen........ Wie gesagt, verwirrt hat mich, dass ich dachte, du hättest geschrieben, in der Rechnung stand KEINE USt.....
Aber wenn du sie ihm in Rechnung gestellt hast und dein Honorar festsetzen lassen willst, dann willste ja den Gesamt (Brutto) Rechnungsbetrag tituliert haben. Ne? =)
Aber wenn du sie ihm in Rechnung gestellt hast und dein Honorar festsetzen lassen willst, dann willste ja den Gesamt (Brutto) Rechnungsbetrag tituliert haben. Ne? =)
Also manchmal doch einfach nur auf deinen Bauch hören (oder wie hier auf unseren *lach*)
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in der Rg an den Mdt MUSS die Ust drin stehen.. und sie MUSS auch vom Mdt bezahlt werden, von daher bei § 11 IMMER USt, egal ob Unternehmer oder sonstwas..