Hallo zusammen,
ich habe ein bisschen ein verzwicktes Problem, von dem ich gar nicht wusste, dass man es haben kann.
Mein Mandant ist selbstständiger Handwerker. Wir haben für ihn nach einem Unfall mit seinem PRIVATfahrzeug Schadenersatz eingeklagt und auch zugesprochen bekommen.
Das Fahrzeug gehört entsprechend nicht zum Betriebsvermögen.
Es gab einen GT, zu welchem der Mandant anwesend war und wir nunmehr auch Parteiauslagen nach § 22 und § 5 JVEG geltend machen.
Der Rpfl fängt jetzt im KFA Verfahren an zu fragen ob die Fahrt mit dem Fahrzeug ggf im Rahmen des Geschäftsberiebs erfolgt ist und wir bitte doch nochmals die Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen mögen.
Ich will hier keine große Energie mehr verwenden und nur damit argumentieren, dass er sich den Tag freigehalten hat und sodann an seinen Wohnort zurück ist. Und die Frage aus der Hauptsache ja eigentlich schon beantwortet ist.
Wisst ihr vielleicht mehr? Gibt es Rechtsprechungen, die für mich sprechen oder muss mein Mandant hier irgendwas belegen? Oder liege ich total falsch? Bisher hat sich noch nie jemand über die Geltendmachung der USt beschwert.
Die Gegegenseite hat hier bisher keine Einwände gebracht, ich finde es unmöglich, dass der Rpfl sich hier jetzt einmischt und das Verfahren noch weiter in die Länge zieht.
Ich danke euch und wünsche euch noch eine wunderschöne Woche.
USt KFA
- paralegal6
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also wenn er nachweislich ein privates KFZ hat dann sehe ich das wie du, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn der Ternin auch länger bzw. weiter weg war wird er danach auch nicht mehr gearbeitet haben, manchmal will der Gegner behaupten man könnte es nachholen, ist aber wie du sagst nicht Aufgabe des RPfl. Vielleicht hat er noch ein betriebliches KFZ was man benennen könnte? Urteile dazu kenne ich leider nicht, ggf wer anders
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medi-maus
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Ich würde behaupten, dass ihr meiner Meinung nach die Interessen seiner PRIVATperson vertritt. Auch wenn er selbstständig ist, spielt der Grund der Beauftragung eine wichtige Rolle. Ist es eine private Sache = nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Würde er jetzt aufgrund einer nicht bezahlten Leistung (z.B: seine REchnung wurde von Kunden nicht bezahlt) klagen, dann werden die Koste durch ein KFA festgsetzt, so wird die USt nicht mitberücksichtigt, da er als Unternehmer auftritt..
Hoffe, dass die Erklärung/meine Meinnung dir geholfen hat.
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Pitt
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Wenn der Mandant mit seinem Privatfahrzeug nicht beruflich unterwegs war, als der Unfall passierte, dann würde ich dem Rechtspfleger schlicht schreiben, dass hier kein unternehmerischer Bezug vorliegt, da der Verkehrsunfall auf einer privat veranlassten Fahrt geschah und der Privat-Pkw des Mandanten beschädigt worden ist.
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Ich würde mich hier einfach auf meine Aussage im Kostenfestsetzungsantrag unter Verweis auf § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO berufen. Die Angabe des Rechtsanwalts ist ausreichend und nicht zu überprüfen.
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So ist es. Es würde natürlich die Angabe der Partei selbst genügen.
Über die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung darf sich das Gericht nur ganz ausnahmsweise hinwegsetzen, wenn deren Unrichtigkeit zweifelsfrei bewiesen ist. Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich.
Also braucht ihr nur auf eure Angabe zur (fehlenden) Vorsteuerabzugsberechtigung verweisen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.


