Umsatzsteuer

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RA Nik
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#1

06.11.2025, 14:27

Kann mir jemand sagen unter welcher Verwendung welches Konto ich benutzen muss in nachfolgender Konstellation.

Die Rechnung, der Nettobetrag wird in einem Monat bezahlt und einen Monat später erst die Mehrwertsteuer.
Beispiel bei einem gewerblichen Mdt. zahlt die Rechtsschutzversicherung im September den Nettobetrag und der Mandant im Oktober erst die Mehrwertsteuer.

Wie buche ich das genau? Das Finanzamt sagt zu mir ich soll den Nettobetrag im September auf ein Konto buchen das sinngemäß den Namen hat noch nicht fällige Umsatzsteuer und erst im Oktober dann den gesamten Betrag komplett mit der Mehrwertsteuer.
Nur finde ich dieses vom Finanzamt genannte Konto nicht ich benutze als Buchhaltungssoftware die wieso EÜR und Kasse.
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#2

06.11.2025, 14:39

Also im RA-Micro kann ich das splitten auf 0 % Honorar und 100 % USt. Ich weiß nicht, ob Du sowas hast. Ansonsten würde ich das pragmatisch machen: Den gezahlten Betrag auf 19 % Honorar buchen - ja, ich weiß, dass Du dann davon schon die darin enthaltene USt auszahlen musst. Aber wenn der Mandant dann später die USt zahlt, buchst Du den Betrag eben auch auf 19 % Honorar und musst dann aus dem Betrag ja auch nur die USt auszahlen und nicht den gesamten Betrag.

(Ist das verständlich? :kopfkratz )
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RA Nik
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#3

06.11.2025, 16:26

ja schon, aber was wenn der Mdt die Ust nicht zahlt und der Betrag zu gering um ihn einzuklagen? dann habe ich einen nettobetrag als Brutto versteuert.
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#4

06.11.2025, 16:36

Meist zahlen Mdt und RSV im gleichen Monat, sodass es wurscht ist. Deine Einnahmen musst du immer versteuern, das ist dem Finanzamt egal
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#5

06.11.2025, 16:48

RA Nik hat geschrieben:
06.11.2025, 16:26
ja schon, aber was wenn der Mdt die Ust nicht zahlt und der Betrag zu gering um ihn einzuklagen? dann habe ich einen nettobetrag als Brutto versteuert.
Sehe ich etwas anders. Auftraggeber ist der Mandant. Der schuldet den Ausgleich der kompletten Rechnung. Wenn da eine RSV (teilweise) eintritt und nur einen Teilbetrag bezahlt, ist das m.E. wie eine Teilzahlung auf die Komplettforderung. Sollte der Mandant nicht zahlen und auch später nicht zahlen, kommst Du m.E. um das Abführen der MwSt aus dem gezahlten Betrag nicht herum. Das Finanzamt akzeptiert die Argumentation, dass Du hier Deine Gebühren zu 100 % kassierst und keine MwSt abführst "weil der Mandant die MwSt nicht gezahlt hat" sicherlich nicht.
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RA Nik
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#6

07.11.2025, 06:07

Also das Finanzamt würde das schon akzeptieren, wenn ich nachweisen kann, dass die Umsatzsteuer bei Mandanten uneinbringlich ist. In der Praxis würde das tatsächlich bedeuten. Ich müsste die Mandanten darauf verklagen und dieser müsste zahlungsunfähig sein.
Schwierig. Neu das Finanzamt hätte gerne, dass man die Nettozahler der Rechtschutzversicherung auf ein Konto bucht, das sinngemäß den Namen hat Noch nicht fällige Umsatzsteuer, um dann den Betrag nach dem Zufluss Prinzip in dem Monat zu versteuern, wenn die Umsatzsteuer eingeht. Nur finde ich in meiner Software von WISO kein Konto, dass dem nahe kommt.
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#7

07.11.2025, 09:12

dann könnte man jedem Mandanten sagen, überweise mir einfach 19% weniger und ich sage, die UST war uneinbringlich. Wäre ein interessantes Geschäftsmodell. Das müsstest du mit deinem Steuerberater klären. Hat ja nichts mit RVG/GKG Recht zu tun. Ich sehe das wie ANA
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Anahid
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#8

10.11.2025, 11:35

Der Vergleich hinkt nun ein wenig Paralegal, da die Zahlung ja vom Mandanten käme und damit auf jeden Fall auf 19 % zu buchen wäre, auch dann, wenn der Mehrwertsteuerbetrag "ausbleibt".

@RA Nik - Ich würde mich hier auf jeden Fall bei Deinem Steuerberater absichern und mit WISO kenn ich mich nicht aus. In RA-Micro kann man selbst Konten errichten. Müsste dann ein Erlöskonto und damit im 8000er-Bereich sein. Ich hab keine Ahnung, ob man in WISO den Kontenrahmen bearbeiten kann.
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#9

11.11.2025, 14:29

Unsere Kanzlei hat Ist-Versteuerung. Da wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn wer auch immer die Rechnung beglichen hat.

Wir buchen alle derartigen Zahlungen auf 19 % Honorar und zahlen darauf die USt (vgl. #2 Anahid).
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