Kosten Bundesanzeiger mit Ust. weiterbelasten

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Svengie
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#1

03.02.2025, 09:11

Moin! :wink1

Unsere Notarin fordert gewöhnlich den Auszug aus dem Transparenzregister an. Dieser wird uns dann mit Ust. in Rechnung gestellt und auf die Kanzlei ausgestellt. Wie behandelt ihr das steuerrechtlich?

1.)
Müsste der Kostenschuldner nicht unsere Mandantschaft sein?

2.)
Oder reicht es, dass wir den Nettobetrag 1,65 € einpflegen und wenn wir unsere Gebühren und Kosten abrechnen, wird der Betrag brutto erstattet, sodass es im Ergebnis 0,- € sind?

3.)
Oder Pflege ich den Bruttobetrag (1,96 €) ein und mit der Rechnungsstellung wird der Betrag erneut brutto erstattet, also noch einmal mit Ust. berechnet?

:thx
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Anahid
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#2

03.02.2025, 12:56

Variante 2 ist die richtige. ;-)
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Svengie
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#3

03.02.2025, 13:48

Kannst du mir sagen, warum Anahid? Weil bereits Ust. enthalten ist? Oder hat das damit nichts zu tun?

Wir haben z. B. auch schon Berichtskosten verauslagt, die mit Ust. berechnet wurden. Die Rechnung wurde auf uns ausgestellt (es wurde nicht korrigiert). Die Rechnung sollte ich seinerzeit an den Mdt. schicken und wir mussten gem. UstG die Rechnung noch einmal mit Ust. belasten.

Danke Anahid!
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Anahid
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#4

03.02.2025, 14:23

Du musst eine mit Mehrwertsteuer behaftete Rechnung nicht noch einmal mit Mehrwertsteuer weiterberechnen.

Das erklärt sich aber ganz einfach:

Ihr bekommt eine Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ihr zahlt die Rechnung und bekommt die Mehrwertsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung durch das Finanzamt erstattet; damit habt Ihr Mehrwertsteuerausgang gegen Mehrweitsteuereingang = ausgeglichen.

Würdet Ihr jetzt auf die mit Mehrwertsteuer behaftete Rechnung noch einmal Mehrwertsteuer berechnen, würde sich ja folgendes Szenario ergeben.

Ihr bekommt eine Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ihr zahlt die Rechnung und bekommt die Mehrwertsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung durch das Finanzamt erstattet.
Jetzt geht Ihr aber hin und berechnet die volle Rechnung weiter an den Mandanten und rechnet hierauf nochmals Mehrwertsteuer. Dies würde bedeuten, dass Ihr die von Euch auf die Rechnung bezahlte Mehrwertsteuer doppelt erstattet bekommt, nämlich einmal über das Finanzamt und ein weiteres Mal über den Mandanten. Damit geht die Rechnung nicht mehr auf und Ihr seid über diesen Mehrwertsteuerbetrag bereichert.

Ich hoffe wirklich, ich konnte das verständlich erklären.
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Svengie
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#5

03.02.2025, 15:14

Oh vielen vielen herzlichen Dank Anahid! Das ist absolut verständlich erklärt. Danke danke danke! :')
pitz
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#6

03.02.2025, 16:34

Svengie hat geschrieben:
03.02.2025, 09:11
Moin! :wink1

Unsere Notarin fordert gewöhnlich den Auszug aus dem Transparenzregister an. Dieser wird uns dann mit Ust. in Rechnung gestellt und auf die Kanzlei ausgestellt. Wie behandelt ihr das steuerrechtlich?

1.)
Müsste der Kostenschuldner nicht unsere Mandantschaft sein?

[...]

:thx
Hierzu noch: mE nicht, da der Auszug in Erfüllung eigener Verpflichtungen eingeholt wird und eben nicht auftrags der Klienten.
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