Wo gezahle Beträge im Hinblick auf die MwSt eintragen?

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Lillymaus
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#1

29.11.2024, 11:35

Liebe Mitstreiter,

im Rahmen einer Rechnungsstellung kam mein Chef auf einmal mit Bedenken um die Ecke hinsichtlich der Ausstellung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer. Er meint die Variante 1 wäre nicht ausreichend im Falle einer Steuerprüfung zum Beispiel. Die Variante 1 wird hier aber schon immer so praktiziert (muss natürlich deswegen nicht richtig sein, ist aber auch noch nie moniert worden, auch nicht bei Prüfungen). Er möchte aber die Variante 2 „einführen“, also er meint Abzug der bereits gezahlten Betrags (Netto) vom Nettorechnungsbetrag. Wie handhabt Ihr das?






Variante 1

Gegenstandswert: 6.850,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, gem. § 13 RVG 579,80 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV, gem. § 13 RVG 535,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Netto-Gesamtsumme 1.135,00 €
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 215,65 €
Zwischensumme 1.350,65 €
abzgl. gezahlter -1.184,05 €
Rechnungsbetrag 166,60 €



Variante 2

Gegenstandswert: 6.850,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, gem. § 13 RVG 579,80 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV, gem. § 13 RVG 535,20 €
abzgl. gezahlter netto -995,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Netto-Gesamtsumme 140,00 €
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 26,60 €
Rechnungsbetrag 166,60 €

Schon mal vielen Dank im Voraus

und einen schönen 1. Advent
pitz
...wegen der Kekse hier
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#2

29.11.2024, 11:41

Es ist mE auf jeden Fall richtig und wichtig, dass der MwSt-Anteil des Rechnungsbetrages ausgewiesen wird. Abzug netto von netto ist auch die Variante, die ich kenne und nutze.
jenniver
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#3

29.11.2024, 12:03

Variante 2 ist richtig, da dort der nach Verrechnung des Vorschusses noch zu zahlende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen ist. Denn es muss zwingend der Betrag, der in der Rechnung als ausgewiesene Umsatzsteuer angegeben ist, an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn dieser falsch sein sollte, ggfls. durch Rechenfehler oder Zahlendreher.
Bei Variante 1 müssten dann also von euch 215,65 Euro an das Finanzamt abgeführt werden und das wäre falsch, da die Umsatzsteuer nur von 26,60 Euro beträgt.
Pitt
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#4

29.11.2024, 12:42

Wenn ich eine Schlussrechnung erteile und darauf bereits ein Vorschuss gezahlt worden ist, dann führe ich die Gebühren, Auslagen und die Umsatzsteuer auf, dann kommt eine Zwischensumme (= Summe der vorstehenden Einzelpositionen), darunter dann der Vorschuss (der ja Umsatzsteuer enthält, daher führe ich beim Vorschuss auf, wie sich dieser zusammensetzt, also netto € ... zzgl. 19% USt: ...), darunter dann den nach Abzug verbleibenden Restbetrag und unter diesem Restbetrag dann wieder, wie sich dieser aus Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag zusammensetzt.
Falls es wg. einer beim Mandanten vorliegenden Vorsteuererstattungsberechtigung eine Netto-Kostenerstattung des Gegners gegeben haben sollte, dann ziehe ich den Netto-Vorschuss auch nur vom Netto-Betrag ab.
jenniver
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#5

29.11.2024, 12:58

§ 14 c UStG (1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag.
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paralegal6
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#6

30.11.2024, 09:48

Habe fast nur private Mandanten, da ist es denje ich wurscht, buchen tue ich Eingänge über 8400, da ist automatisch Steuer drin. Die Steuer ist ja in der ursprünglichen Rg drin. Ich schreib ja nur neue, wenn der GW höher ist oder wie ist die Frage gemeint? Bei RAM steht ja auch eine Zeile abzügl. Gezahlt oä
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