Ihr Lieben,
ich habe hier einen Kostenausgleichsantrag der Gegenseite, welche beide Beklagten vertreten hat... Beklagte 2 hatte ausgeschrieben, mit Beklagte 1 wurde Vertrag geschlossen und auch abgerechnet. Als es um ausstehende Zahlungen ging, hat die Beklagte 2 versichert, dass sie den anderen Teil der Rechnung zahlen werde, weswegen diese mitverklagt wurde. Geschlossen wurde letztlich ein Vergleich.... soweit so gut. Hab mit den Werten in dem Antrag auch keine Probleme...
nur komme ich nicht damit klar, dass die eine Beklagte GmbH nicht zum vorsteuerabzug berechtigt sein soll. Bei der besagten Beklagten handelt es sich um einen Bauträger, laut Handelsregister "Planung und Betreuung von Bauvorhaben auf eigene und auf fremde Rechnung". Ich habe jetzt einiges zu Bauträgern gelesen, komme aber echt nicht damit klar, aus welchem Grund hier keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
Kann mir hier jemand mit einfachen Worten eine Erklärung liefern?
LG
Cry
Bauträger und Umsatzsteuer
- Crydea
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Mh.. aber wenn er doch seinen Kostenausgleichsantrag so komisch splittet und für die Beklagte 2 die Umsatzsteuer mit rein nimmt.
Spielt das dann echt keine Rolle für uns, bzw. für unseren Mandanten?
Ich hab das Problem so kaputtgedacht, dass ich wirklich den Wald vor luater Bäumen nicht mehr sehe
Spielt das dann echt keine Rolle für uns, bzw. für unseren Mandanten?
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Hm. Wenn der eine Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird ja sowohl der Teil eurer Abrechnung (mit USt festzusetzen dann), der auf ihn entfällt, als auch der auf ihn entfallende (mit USt festzusetzende) Teil dessen eigener Abrechnung beidseitig "um die USt, also um 19%, erhöht". Der Ausgleichs-/Differenzbetrag müsste also mE gleich bleiben. Oder hab ich da jetzt einen Denk-/Rechenfehler übersehen?
- Crydea
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Ich danke dir schonmal fürs Mitgrübeln
Ich sollte vlt noch erwähnen, dass ich sich bei allen drei Mitspielern um GmbHs handelt und unser KFA hat auch keine USt enthalten. Der KFA der Gegenseite ist erst später eingetrudelt und wie gesagt... Gegnervertreter ist der Meinung, dass Beklagte 2 (Bauträger) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der ganze KFA war sehr verzwickt, den konnte ich aber aufdröseln, auch wenn ich anders abgerechnet hätte (seine Berechnung ist aber zu unserem Vorteil).
Ich sollte vlt noch erwähnen, dass ich sich bei allen drei Mitspielern um GmbHs handelt und unser KFA hat auch keine USt enthalten. Der KFA der Gegenseite ist erst später eingetrudelt und wie gesagt... Gegnervertreter ist der Meinung, dass Beklagte 2 (Bauträger) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der ganze KFA war sehr verzwickt, den konnte ich aber aufdröseln, auch wenn ich anders abgerechnet hätte (seine Berechnung ist aber zu unserem Vorteil).
- Anahid
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Das Problem ist doch eher: Selbst wenn Du Einwendungen dagegen erhebst, dass keine USt angesetzt wird für die Beklagte zu 2), so gilt doch grundsätzlich: Die Angabe im KFA ist ausschlaggebend; das Gericht muss diese Angaben nicht prüfen. Von daher wirst Du schon von dieser Warte aus gar nicht gegen die Behauptung der Gegenseite ankommen.
Im Übrigen kommt es bei Bauträgern darauf an, welche Leistungen sie erbringen. Teils sind diese steuerfrei und teils nicht.
Eingangsleistungen
In dem Fall das die Veräußerung des Bauträgers steuerfrei nach § 4 Nr. 9 UstG ist, kann der Bauträger keine Vorsteuer geltend machen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Eingangsleistung steht nicht mit einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung im Zusammenhang.
Im Übrigen kommt es bei Bauträgern darauf an, welche Leistungen sie erbringen. Teils sind diese steuerfrei und teils nicht.
Eingangsleistungen
In dem Fall das die Veräußerung des Bauträgers steuerfrei nach § 4 Nr. 9 UstG ist, kann der Bauträger keine Vorsteuer geltend machen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Eingangsleistung steht nicht mit einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung im Zusammenhang.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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und genau an diesem Punkt komme ich ins trudeln... Er hat ja in dem Verfahren m.E. keine Leistung erbracht. Er war einfach nur Beklagter zu 2. und wurde mit in die Haftung genommen.Anahid hat geschrieben: ↑12.08.2024, 13:07
Im Übrigen kommt es bei Bauträgern darauf an, welche Leistungen sie erbringen. Teils sind diese steuerfrei und teils nicht.
Eingangsleistungen
In dem Fall das die Veräußerung des Bauträgers steuerfrei nach § 4 Nr. 9 UstG ist, kann der Bauträger keine Vorsteuer geltend machen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Eingangsleistung steht nicht mit einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung im Zusammenhang.
Leistung hatte Klägerin erbracht aufgrund eines mit Beklagte 1 abgeschlossenen LV. Die Ausschreibung für das LV hatte Beklagte 2 veranlasst.
Da wurde ja nix veräußert und eine Leistung empfangen hat Beklagte 2 ja auch nicht direkt von unserer Mandantschaft...
Hab die Sache nun mit Chef besprochen. Wir monieren einfach die Umsatzsteuer und bitten den Prozessbevollmächtigten um Erläuterung, weshalb die Beklagte 2 nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Ich steh mit dem Sachverhalt immer noch auf Kriegsfuß
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wie Ana sagt, Erklärung des Beklagten reicht, zB hier https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 06152.html oder https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 53706.html
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Naja....aber da haben wir doch den Zusammenhang. Ausschreibung ist keine steuerpflichtige Leistung eines Bauträgers. Und daher auch kein Vorsteuerabzug.
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