Hallo,
ich habe einen KFA nach § 11 RVG mit Mehrwertsteuer gemacht.
Nun bekomm ich vom Gericht eine "Monierung" und soll mitteilen ob wir zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wenn ja, dann soll ich einen KFA ohne Mwst. einreichen.
Soweit ich weiß, wird aber bei einem KFA nach § 11 RVG immer die Mwst beantragt.
Was kann ich dem Gericht antworten?
Vergütungsfestsetzung Mehrwertsteuer?
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Zuletzt geändert von paralegal6 am 12.04.2023, 15:44, insgesamt 1-mal geändert.
- Anahid
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Oh man.....manche Rechtspfleger sind aber auch wirklich komisch drauf. Ja klar wird bei einer Festsetzung nach § 11 RVG die Mehrwertsteuer mit zur Festsetzung beantragt. Weise ihn noch einmal darauf hin, dass es sich hier um die Festsetzung der Euch entstandenen Gebühren, die der Partei zuvor in Rechnung gestellt wurden, handelt und damit natürlich auch die Mehrwertsteuer mit festzusetzen ist. Schick ihm vielleicht noch zur Verdeutlichung die Rechnung mit.
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Danke. Die Suchfunktion habe ich genutzt aber nicht das Richtige gefunden. Aber nun hat es klick gemacht.
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In dem ersten, von Paralegal geposteten Forumbeitrag, war aber von unserem Dino ein super Hinweis drin: Im übrigen steht auch in § 11 II 3 RVG, dass § 104 II 3 ZPO hierbei keine Anwendung findet.
Also....verweis doch mal auf § 11 II 3 RVG. Auch nach all den Jahren stimmen beide Angaben noch genau so, wie sie da stehen.
Also....verweis doch mal auf § 11 II 3 RVG. Auch nach all den Jahren stimmen beide Angaben noch genau so, wie sie da stehen.
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