Anwalt in eigener Sache
- Soenny
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Glauben ist nicht Wissen
Wenn die USt. dort ausgewiesen ist, dann ist das falsch, auch das ist ein sog. Innengeschäft.
Bist du noch in der Ausbildung oder schon fertig? Falls noch in der Ausbildung, solltest du dir das entweder in der Schule noch mal erklären lassen, in die Bücher gucken oder falls ihr einen Steuerberater habt, den mal "ausqueteschen". Es könnte ansonsten bei einer Steuerprüfung böse Folgen für deinen Chef haben
Wenn die USt. dort ausgewiesen ist, dann ist das falsch, auch das ist ein sog. Innengeschäft.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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hier habe ich bisher die beste Erklärung gefunden - weil sie von keiner Lieferung/Leistung abhängt. Er liefert sich in dem Sinne ja selber nichts.
"Bei der Ausübung des so genannten Innengeschäfts – der Anwalt klagt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit seine Gebühren gegen den Mandanten ein –, entsteht keine Umsatzsteuer. Es handelt sich um keinen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz, da keine Lieferung oder Leistung i.S. des § 1 UStG vorliegt (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/v. Eicken/Madert, BRAGO, a.a.O., § 25 Rn. 6; OLG Hamburg AGS 02, 84)."
"Bei der Ausübung des so genannten Innengeschäfts – der Anwalt klagt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit seine Gebühren gegen den Mandanten ein –, entsteht keine Umsatzsteuer. Es handelt sich um keinen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz, da keine Lieferung oder Leistung i.S. des § 1 UStG vorliegt (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/v. Eicken/Madert, BRAGO, a.a.O., § 25 Rn. 6; OLG Hamburg AGS 02, 84)."
- Soenny
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Wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen sollte, was du wissen müßtest, weil das müßte auf allen euren Rechnungen stehen, dann ist es so wie du schreibstwoaini hat geschrieben:ah, ok. also darf ich dann doch keine ust. festsetzen lassen und muss angeben, dass er zum vst-abzug berechtigt ist.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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- Adora Belle
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Nur nochmal zur Sicherheit - die Hauptforderung, also die Vergütung für das Mandat, enthält natürlich Umsatzsteuer. Aber wenn ich die gerichtlich für mich selbst geltend mache, ist das ein Innengeschäft. Und die Vergütung dafür entsteht nur netto.
- Geniesserin
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Ich greif das Thema nochmal auf und führe es etwas weiter.Adora Belle hat geschrieben:Nur nochmal zur Sicherheit - die Hauptforderung, also die Vergütung für das Mandat, enthält natürlich Umsatzsteuer. Aber wenn ich die gerichtlich für mich selbst geltend mache, ist das ein Innengeschäft. Und die Vergütung dafür entsteht nur netto.
Die Rechnung über die Hauptsache ist mit USt. durch § 11 RVG tituliert worden. Nach zwei Vollstreckungsversuchen (Gebühren hierfür netto) zahlt der Schuldner die Gesamtforderung.
Schreibt ihr jetzt für die Vollstreckung noch eine Rechnung, ausgestellt auf die Kanzlei und wenn ja, wie macht ihr das mit der von der Kanzlei zu tragenden USt.?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
- Adora Belle
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Wieso denn USt? Das ist ein Innengeschäft, da fällt keine USt an.
- Anahid
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Ich buch eine Gebührensollstellung mit 0 % Mehrwertsteuer ein Geniesserin, die Du ja für das Aktenkonto brauchst und bezeichne die entsprechend mit Gebühr für Beitreibung eigene Gebührenforderung.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.