Hi Leute,
weis nicht, ob ich das im richtigen Bereich erstellt habe.
Habe eine kleine Frage, da ich gerade echt auf dem Schlauch stehe und das noch nie machen musste.
Der Anwalt hatte mal Mdt vertreten und REchnung gestellt. Die hat er nicht bezahlt. Also ging es mit MB-Antrag gegen den Mdt. bzgl. der Gebührenrechnung und Anspruchsbegründung.
Jetzt hat er im streitigen Verfahren gleich anerkannt und ich soll KFA über die entstandenen Kosten stellen. Ist der Anwalt jetzt zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht? Die Ust. muss doch mit angegeben werden, oder?
Ich hoffe, ihr könnt mir kurz weiterhelfen.
Anwalt in eigener Sache
- Adora Belle
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Berechtigt. Also Kosten des Verfahrens nur netto.
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habe hier noch was gefunden: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=66&t=229196 da ist genau das Gegengeil angegeben, sodass die Ust. festgesetzt wurde und angegeben wurde, dass RA nicht zum Abzug berechtigt ist. Jetzt bin ich sehr verwirrt.
- Soenny
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Die BGH Entscheidung bzgl. des sog. Innengeschäftes, welches keine umsatzsteuerbare Leistung ist, hast du aber auch gesehen oder soweit nicht runtergelesen?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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hier noch was: http://www.renothek.de/viewtopic.php?t=5771
- Soenny
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Gelesen hast du das immer noch nicht oder?
Da steht:
Da steht:
Wenn du für die Kanzlei eine eigene Forderung beitreibst, gibst du in den Anträgen bei euren Gebühren USt. an oder nicht?sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer
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- Soenny
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Gut nochmal:
Du stellst einen ZV-Antrag. In dem Antrag sind die Gebühren angegeben, die der Schuldner euch für die Maßnahme zu zahlen hat.
Ist das USt. ausgewiesen oder nicht? (guck dir das Zitat aus der BGH Entscheidung noch einmal genau an )
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Ist das USt. ausgewiesen oder nicht? (guck dir das Zitat aus der BGH Entscheidung noch einmal genau an )
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