Hallo,
ich habe gerade zwei Akten auf dem Tisch, bei denen ich nicht wirklich weiterkomme...
In beiden Verfahren läuft das Kostenausgleichungsverfahren, unsere Partei trägt jeweils die meisten Kosten. Auf der Gegenseite sind 2 Parteien, von denen eine zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die andere nicht. Die Ausgleichungsanträge der Gegenseite sind ganz normal mit Mehrwertsteuer auf sämtliche Beträge gestellt. Wie ist das denn tatsächlich korrekt zu berechnen, wenn nur eine Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist? Muss das dann irgendwie gesplittet werden und wenn ja wie?
vG ReLo
2 Gegner mit Vorsteuerabzug ja und nein - und nun KfA...
- Kasimir1603
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ja, wird gesplittet. Da wird dann nur auf den Anteil des nicht zum Vorsteuerabzugberechtigten die MwSt. drauf gerechnet. Es muss jedoch dem Gericht mitgeteilt werden, welcher der Beteiligten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wir hatten den Fall auch mal. Wir vertraten eine GbR sowie die beiden Gesellschafter. Nur die GbR musste Nettokosten zahlen, bei den beiden Gesellschaftern musste die MwSt. drauf.
Wir hatten den Fall auch mal. Wir vertraten eine GbR sowie die beiden Gesellschafter. Nur die GbR musste Nettokosten zahlen, bei den beiden Gesellschaftern musste die MwSt. drauf.
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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Ok, welche der Parteien zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hatte die Gegenseite in einem Fall mitgeteilt, dann wird das Gericht das ja splitten. In der anderen Sache werde ich dann mal einen 2Zeiler schreiben.
Errechtnet sich der zu versteuernde Anteil dann einfach aus der Hälfte des Nettobetrages?
Errechtnet sich der zu versteuernde Anteil dann einfach aus der Hälfte des Nettobetrages?
- Kasimir1603
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gehe ich mal von aus. Bei unseren 3 Mandanten wurde die MWst. lediglich auf 2/3 des Honorars berechnet. Das verbliebene 1/3 wurde netto gegen die GbR berücksichtigt.
Ciao Kasi
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- NORTHERN DINO
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Die Berechnung der USt. in solchen Fällen ist streitig. Da bleibt nur abzuwarten, welcher Methode sich das Gericht bedient.
Handelt es sich um einen VU, bei der eine Vers. als Partei beteiligt und letztlich für alle Kosten zahlungspflichtig ist, dann kann die volle USt. berechnet werden. Dazu gibt aber der SV zu wenig her.
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Als Anriss:
Einige halbieren die USt., andere berechnen die USt. mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr (nach Vorgabe des alten Göttlich/Mümmler, jetzt: Rehberg/Schons/Vogt u.a., RVG, 3.A. (2010), S. 1014
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