Anforderung der Rechnung nach UStG erfüllt?

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
Sam29

#21

06.08.2011, 16:06

Ich finde es eine Frechheit wenn Du meinst, ich solle mir überlegen was ich schreibe! Was soll das? Ich fühle mich jetzt echt angegriffen!

Du hast geschrieben, VOR dem Endbetrag, und das heisst für mich vor dem Bruttobetrag. Ich gehe davon aus, dass Du dann Nettobetrag meinst.

Ausserdem schreibt Du nun selber, dass in dieser Konst. Du das von der GG eingegangene FG als Hon umbuchst. Vorher schreibst Du jedoch die ganze Zeit, dass das FG nicht als Hon. anzusehen ist.

Ich glaube alles Weitere wären nur Wiederholungen und das erspare ich mir. Scheinbar gibt es einige die hier besonders schlau sind und keine anderen Aussagen neben sich dulden.
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Soenny
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#22

06.08.2011, 16:23

Ich finde es eine Frechheit wenn Du meinst, ich solle mir überlegen was ich schreibe! Was soll das? Ich fühle mich jetzt echt angegriffen!
Dann entschuldige ich mich, das war so nicht gemeint ;)
Du hast geschrieben, VOR dem Endbetrag, und das heisst für mich vor dem Bruttobetrag. Ich gehe davon aus, dass Du dann Nettobetrag meinst.
VOR dem Endbetrag ist immer inkl. USt. pp., also der Betrag, der eigentlich zu zahlen ist.
Ausserdem schreibt Du nun selber, dass in dieser Konst. Du das von der GG eingegangene FG als Hon umbuchst. Vorher schreibst Du jedoch die ganze Zeit, dass das FG nicht als Hon. anzusehen ist.
Was soll ich sonst mit dem Betrag machen? Wenn ich was vom FG auf das HON verrechne, muß ich das umbuchen und in dem Moment wird nun mal aus FG Hon und die USt. wird - zumindest bei RAM - automatisch berechnet und entsprechend abgesplittet.
Ich glaube alles Weitere wären nur Wiederholungen und das erspare ich mir. Scheinbar gibt es einige die hier besonders schlau sind und keine anderen Aussagen neben sich dulden.
Wenn es so nicht stimmt, wird man ja was sagen dürfen ;)
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#23

06.08.2011, 17:13

und was ist nun dein Beruf?
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Pepples
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#24

08.08.2011, 09:11

Sam29 hat geschrieben:Um dem ganzen aus dem Weg zu gehen, könnte man die RE aber auch so erstellen (wobei man spätestens hier sieht, dass der ZE nicht als FG zu sehen ist, da sonst lediglich die ust aus der Hälfte abgeführt wird)

Honorar 500,00 €
ust 95,00 €
Bruttobetrag 595,00 €

hiervon trägt die GG 1/2
Hiervon trägt Mandanten 1/2

Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 297,50 € ....
So kann man es eben nicht machen, weil mein Kostenschuldner für die gesamten Gebührenimmer der Mandant ist. Es ist vollkommen unerheblich, ob die Rechnung schon gezahlt ist oder nicht. Wenn die Gegenseite die halben Gebühren trägt, ist das Schadensersatz, der nicht zu versteuern ist. Dieser Betrag ist vom Bruttobetrag ohne Ausweis der darin enthaltenen Mwst abzusetzen.
Das ergibt sich auch aus dem Skript der Anwaltskammer Köln, das es mal zum Thema Rechnungen hier gab.

Bei Deinem 1/2-Beispiel mag das mit der Mwst noch aufgehen, aber was, wann der Gegner die vollen Kosten zu erstatten hat? Dann würde nach Deiner Methode die Mwst doppelt ausgeworfen, nämlich einmal in der Rechnung an den Mandanten und einmal im gezahlten Betrag der Gegenseite. :roll:
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Sam29

#25

08.08.2011, 14:47

Pepples hat geschrieben:
So kann man es eben nicht machen, weil mein Kostenschuldner für die gesamten Gebührenimmer der Mandant ist. Es ist vollkommen unerheblich, ob die Rechnung schon gezahlt ist oder nicht. Wenn die Gegenseite die halben Gebühren trägt, ist das Schadensersatz, der nicht zu versteuern ist. Dieser Betrag ist vom Bruttobetrag ohne Ausweis der darin enthaltenen Mwst abzusetzen.
Das ergibt sich auch aus dem Skript der Anwaltskammer Köln, das es mal zum Thema Rechnungen hier gab.

Bei Deinem 1/2-Beispiel mag das mit der Mwst noch aufgehen, aber was, wann der Gegner die vollen Kosten zu erstatten hat? Dann würde nach Deiner Methode die Mwst doppelt ausgeworfen, nämlich einmal in der Rechnung an den Mandanten und einmal im gezahlten Betrag der Gegenseite. :roll:
1. Kann es noch kein Schadensersatz sein, wenn der Mdt. die Kosten noch nicht beglichen hat. Nicht anders vrehält es zB mit der Geschäftsgebühr wenn man sie einklagt. Entweder klagt man sie als SE ein, wenn sie beglichen worde ist oder man stellt einen Fristellungsantrag wenn sie eben noch nicht beglichen ist. Wo keine Zahlung da auch keinen SE

2. Wenn Du alles gelesen hättest, hättest Du das jetzt nicht geschrieben. Denn, wenn der Mdt. bereits Zahlung geleistet hat, ist es FG und wird direkt an den Mdt. ausgekehrt. Nix anderes habe ich geschrieben. :roll:
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#26

08.08.2011, 15:17

Beschäftige Dich mal mit Entstehen und Fälligkeit der Gebühren. Auch wenn ich noch keine Rechnung gestellt habe, sind die Gebühren trotzdem entstanden und zwar immer nur dem Mandanten gegenüber.
Wenn Du alles gelesen hättest, hättest Du das jetzt nicht geschrieben. Denn, wenn der Mdt. bereits Zahlung geleistet hat, ist es FG und wird direkt an den Mdt. ausgekehrt. Nix anderes habe ich geschrieben
Und wenn Du richtig gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass ich von einer Zahlung des Mandanten nix gesagt habe. Nach Deinem Beispiel würde Deine Rechnung dann so aussehen:

Honorar 500,00 €
Mwst 95,00 €
Summe 595,00 €
./. Zahlung Gegner 595,00 inkl. 95,00 € Mwst

Damit wäre sie doppelt aufgeführt. :roll: Aber gut, Du willst es anscheinend nicht verstehen, ich wünsche viel Spass bei der nächsten Steuerprüfung.

Im Übrigen ist ein Profil immer noch nicht vollständig ausgefüllt.
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#27

08.08.2011, 15:39

Oh man bitte nicht streiten. Bitte die Zahlung des Gegners auf einen KFB als nichts anderes als Fremdgeld betrachten. Ich gehe sogar so weit, dass hier in jedem Fall eine ganz normale Rechnung geschrieben werden muss und am Ende in einem separaten Anschreiben die Aufrechnung mit der Forderung des Mandanten auf Auszahlung des Fremdgelds zu erfolgen hat. Der Anwalt hat zwar so seine Freiheiten aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Auch buchhalterisch sind Rechnungen, in denen Fremdgeld abgezogen wird, reichlich besch... zu buchen.
Liebe Grüße :wink1
Sam29

#28

08.08.2011, 20:57

Pepples hat geschrieben:Beschäftige Dich mal mit Entstehen und Fälligkeit der Gebühren. Auch wenn ich noch keine Rechnung gestellt habe, sind die Gebühren trotzdem entstanden und zwar immer nur dem Mandanten gegenüber.
Wenn Du alles gelesen hättest, hättest Du das jetzt nicht geschrieben. Denn, wenn der Mdt. bereits Zahlung geleistet hat, ist es FG und wird direkt an den Mdt. ausgekehrt. Nix anderes habe ich geschrieben
Und wenn Du richtig gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass ich von einer Zahlung des Mandanten nix gesagt habe. Nach Deinem Beispiel würde Deine Rechnung dann so aussehen:

Honorar 500,00 €
Mwst 95,00 €
Summe 595,00 €
./. Zahlung Gegner 595,00 inkl. 95,00 € Mwst

Damit wäre sie doppelt aufgeführt. :roll: Aber gut, Du willst es anscheinend nicht verstehen, ich wünsche viel Spass bei der nächsten Steuerprüfung.

Im Übrigen ist ein Profil immer noch nicht vollständig ausgefüllt.

Du mach Dir mal keine Gedanken über eine Steuerprüfung die war im letzten Jahr und alles war in Ordnung.
So falsch kann es dann eben doch nicht sein, das FG bei teilweiser Zahlung durch GG als Honorar anzusehen, sofern der Mdt. noch keine RE erhalten hat, oder eben nicht soo wichtig. Vielleicht aber hat auch der Herr vom FA keine Ahnung. Das kann natürlich sein.
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#29

08.08.2011, 22:03

Refa-Aline hat geschrieben:Ich gehe sogar so weit, dass hier in jedem Fall eine ganz normale Rechnung geschrieben werden muss und am Ende in einem separaten Anschreiben die Aufrechnung mit der Forderung des Mandanten auf Auszahlung des Fremdgelds zu erfolgen hat. Der Anwalt hat zwar so seine Freiheiten aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
So isses. Der berühmt-berüchtigte Satz: "Ihr Einverständnis vorausgesetzt, verrechne ich den Geldeingang mit meinen Kosten" reicht nämlich eben nicht aus - wenn der Mandant einem warum auch immer mal nicht mehr wohlgesonnen ist, kann er einem ohne die korrekte Erklärung der Aufrechnung nämlich sogar richtig böse strafrechtlich ans Bein pinkeln. Muss ich nicht unbedingt haben.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#30

09.08.2011, 12:09

Uiiihh solch hitzige Diskussion wollte ich gar nicht entfachen :roll:
Refa-Aline hat geschrieben:Der Anwalt hat zwar so seine Freiheiten aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Auch buchhalterisch sind Rechnungen, in denen Fremdgeld abgezogen wird, reichlich besch... zu buchen.
^^und genau darum ging es mir! Rein buchhalterisch und mit Blick aufs UStG wollte ich mal wissen, wie ihr das so handhabt.^^

Normalerweise verfahre ich auch so, dass ich im Anschreiben zur Rechnung angebe, was wie evtl. verrechnet werden kann oder wird etc. pp. Nur manchmal gibt es ja auch solche Kandidaten und Versicherungen, die unabhängig von dem was im Anschreiben drin steht (auch wenns fett hervorgehoben wurde o.ä.), dann doch den in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag bezahlen, so dass unnötige Überzahlungen und dadurch Rücküberweisungen vorkommen.

Um diese Problematik evtl. umgehen zu können, habe ich mir nun die Frage gestellt, wie man Zahlungen (im Endeffekt hier nun FG) anständig in Rechnungen angeben könnte bzw. verrechnen könnte, ohne gleich die Steuerprüfer damit zu verärgern...

Außerdem bieten doch Abrechnungsprogramme regelmäßig die Möglichkeit nicht nur Vorschüsse netto, sondern auch Zahlungen brutto abzuziehen. Da diese Möglichkeit besteht, ich aber schon viele abenteuerliche Rechnungen gesehen habe und selbst noch nie auf den grünen Zweig gekommen bin, wollte ich mal Euren Rat und Eure Praxis erfahren.

LG und :thx
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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