Kostenfestestzung Gegner

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#11

01.08.2010, 17:01

Ein Malerunternehmen? Und Du glaubst, das wäre so groß, dass es vorsteuerabzugsberechtigt wäre?

Grundsätzlich genügt im Kostenfestsetzungsverfahren - wie hier schon festgestellt - die Erklärung, dass die Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, es sei denn, dass diese Erklärung offensichtlich falsch wäre. Das würde ich bei einem Handwerksbetrieb nicht unterstellen.

Eine Beschwerde gegen den KFB wird daher vermutlich auch nichts bringen, läuft wohl auf ne Klage hinaus.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


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Gina

#12

01.08.2010, 23:53

Wenn aber nachweislich Rechnungen mit USt geschrieben werden, würde ich das aber dem Gericht dennoch mitteilen. Da stimmt ja dann wohl was nicht.
Luisa123456
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#13

03.08.2010, 21:25

Habe ich jetzt auch, mal sehen ...
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Luisa123456
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#14

25.08.2010, 18:19

Gegner hat seinen Vortrag korrigiert und mitgeteilt, dass er zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist.

Danke an alle ür die Hilfe :)
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#15

19.10.2010, 00:32

... also ich bin da ziemlich brutal.
Eine GmbH ist eigentlich immer vorsteuerabzugsberechtigt, ein Handwerksbetrieb ebenfalls, der ist nämlich auf Gewinn aus.
Das lässt sich im übrigen auch gut ablesen auf besagter Malerrechnung. Bei Vorsteuera... muß nämlich entweder die USt. Nr. mitsamt zuständigem Finanzamt draufstehen oder die USt.-Identifikationsnummer.

Ich hatte mal den Fall, dass trotz meiner Bedenken die USt. mit festgesetzt wurde. Ich habe sof. Beschwerde eingelegt und unter Beifügung des falschen KFA schriftlich bei dem Finanzamt nachgefragt. Ich hab tatsächlich Antwort bekommen und meine Beschwerde ging durch ...
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#16

16.04.2011, 01:16

Ich sehe das so:
Es ist richtig, dass die Gegenseite alles Mögliche behaupten kann und der RPfl. das brav umsetzt, die Erfahrung hab ich auch schon gemacht.
Meine Waffe:
Ich hab von dem Schriftsatz der Gegenseite eine Kopie ans zuständige Finanzamt (steht auf der Malerrechnung mitsamt Steuer-Nr. oder Identifikations-Nr, ist Pflicht!) geschickt und um Klärung gebeten. Die hab ich auch bekommen und plötzlich mußte unser Mandant nur noch netto an die Gegenseite zahlen ...
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#17

16.04.2011, 01:18

Ich sehe das so:
Es ist richtig, dass die Gegenseite alles Mögliche behaupten kann und der RPfl. das brav umsetzt, die Erfahrung hab ich auch schon gemacht.
Meine Waffe:
Ich hab von dem Schriftsatz der Gegenseite eine Kopie ans zuständige Finanzamt (steht auf der Malerrechnung mitsamt Steuer-Nr. oder Identifikations-Nr, ist Pflicht!) geschickt und um Klärung gebeten. Die hab ich auch bekommen und plötzlich mußte unser Mandant nur noch netto an die Gegenseite zahlen ...
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#18

16.04.2011, 01:18

Ich sehe das so:
Es ist richtig, dass die Gegenseite alles Mögliche behaupten kann und der RPfl. das brav umsetzt, die Erfahrung hab ich auch schon gemacht.
Meine Waffe:
Ich hab von dem Schriftsatz der Gegenseite eine Kopie ans zuständige Finanzamt (steht auf der Malerrechnung mitsamt Steuer-Nr. oder Identifikations-Nr, ist Pflicht!) geschickt und um Klärung gebeten. Die hab ich auch bekommen und plötzlich mußte unser Mandant nur noch netto an die Gegenseite zahlen ...
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#19

16.04.2011, 08:43

@ Zweite Chefin - dreimal das gleiche posten macht es auch nicht besser. :lol:

Rechtspfleger sind nicht "brav", wenn sie die Umsatzsteuer antragsgemäß festsetzen, wenn der Erstattungsberechtigte vorträgt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, sondern sie richten sich nach § 104 II 3 ZPO. Ich möchte mal das Geschrei hören, wenn die Rechtspfleger sagen würden, ach diese Vorschrift interessiert uns nicht, beweist mal, dass Ihr nicht vorsteuerabzugsberechtigt seid...

Also, der Grundsatz: Die Partei erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Und wenn diese Erklärung aus Sicht des Gerichts nicht offensichtlich falsch ist (und dazu reicht es nicht, dass die Partei die Rechtsform einer GmbH hat), wird die Umsatzsteuer antragsgemäß berücksichtigt.

Wenn natürlich die Gegenseite sich nicht nur darauf beschränkt, die Erklärung des Erstattungsberechtigten zu bestreiten, sondern auch BEWEIST, dass die Erklärung falsch ist, wird die Umsatzsteuer natürlich abgesetzt, sei es nur im Kostenfestsetzungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren. Genau so ist es vom Gesetzgeber gedacht.

Am Rande: Ob jemand vorsteuerabzugsberechtigt ist, hängt nicht nur von seiner Gewinnerzielungsabsicht ab und von seiner Rechtsform, sondern auch von der HÖHE seines Umsatzes. Und die ist dem Gericht in der Regel nicht bekannt.
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#20

16.04.2011, 11:06

Sorry für dreimal posten, war keine Absicht.
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