Deutschen Titel gegen Schuldner in der Schweiz (Rechtsnachfolgeklausel)

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schebi
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#1

09.01.2024, 11:12

Wir haben einen deutschen Vollstreckungsbescheid gegen einen Schuldner, der in die Schweiz verzogen ist.
Dieser Schuldner ist inzwischen verstorben. Das heißt wir müssen die Rechtsnachfolgeklausel auf Antragsgegnerseite beantragen.

Um den deutschen Vollstreckungsbescheid einzutreiben, müssen wir ja in der Schweiz das Betreibungsverfahren einleiten (durchlaufen).

Frage:
Müssen wir vor diesem schweizer Betreibungsverfahren bei dem deutschen Mahngericht die Rechtsnachfolgeklausel beantragen?

Es geht mir also nur um die Reinfolge:

1. Beim deutschen Mahngericht die Rechtsnachfolgeklausel beantragen, weil der Schuldner gestorben ist.

Erst danach:

2. In der Schweiz ein ganz neues Betreibungsverfahren durchführen.

Oder kann man Nr. 1 (Rechtsnachfolgeklausel) auch ganz weglassen, weil in der Schweiz sowieso ein neues Betreibungsverfahren durchgeführt wird? Dort kann man dann ja die Rechtsnachfolge des Schuldners nachweisen ?
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#2

09.01.2024, 11:37

schebi hat geschrieben:
09.01.2024, 11:12
Oder kann man Nr. 1 (Rechtsnachfolgeklausel) auch ganz weglassen, weil in der Schweiz sowieso ein neues Betreibungsverfahren durchgeführt wird? Dort kann man dann ja die Rechtsnachfolge des Schuldners nachweisen ?
da ich das schon nicht sicher weiß, würde ich sagen, mach erst mal 1. und dann 2.
Schau mal hier rein:
https://forderungsmanagement.com/wissen ... hweiz.html
oder hier (recht weit unten):
https://www.anwalt-schweiz.attorney/Deu ... streckung/

vielleicht kommst du so weiter?.
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#3

12.01.2024, 00:02

Danke.

In deinen Links steht aber auch nicht drin, ob man Schritt 1 (Rechtsnachfolgeklausel) weglassen kann.

Die Rechtsnachfolgeklausel wird ja von dem Mahngericht erteilt.
Akzeptiert das Mahngericht zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auch einen Erbschein, der von einer schweizer Behörde ausgestellt wurde?

Weil einen deutschen Erbschein gibt es ja nicht. Es gibt nur einen Erbschein, der von einer schweizer Behörde ausgestellt wurde.
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#4

15.01.2024, 09:33

schebi hat geschrieben:
12.01.2024, 00:02
einen Links steht aber auch nicht drin, ob man Schritt 1 (Rechtsnachfolgeklausel) weglassen kann.
Was mich vermuten lässt, dass man ihn nicht weglassen kann.
schebi hat geschrieben:
12.01.2024, 00:02
Akzeptiert das Mahngericht zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auch einen Erbschein, der von einer schweizer Behörde ausgestellt wurde?
Sowas hab ich noch nicht versucht, kann die Frage also mangels Erfahrung leider nicht beantworten.
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