Hilfe!!!! ZV nach § 888 ZPO

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Nine25

#11

04.10.2007, 10:23

Was genau kommt denn jetzt in den Antrag an den GVZ rein? Habe gelesen das solch ein Antrag nach 803 ZPO erteilt werden muß. Das ist doch aber ein Antrag auf Pfändung? Aber einen Drittschuldner haben wir hier nicht. Bin völlig verzweifelt, helft mir!!!!
eve

#12

04.10.2007, 10:25

Also ich habe seinerzeit die Einstellung der Zwangsvollstreckung für den Mandanten (Schuldner) erwirkt, deshalb wundert es mich ein wenig
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butterflybabe
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#13

04.10.2007, 10:33

Also ich habe seinerzeit die Einstellung der Zwangsvollstreckung für den Mandanten (Schuldner) erwirkt, deshalb wundert es mich ein wenig
Wir haben damals, als der Schuldner immer wieder ein "kleinwenig" Auskunft erteilt hatte, mehrmals einen Zwangsgeldbeschluss erwirkt. Zwangsgeld wurde immer höher bis wir einen Antrag zurückgenommen habe, da vollständig Auskunft erteilt wurde.
Was genau kommt denn jetzt in den Antrag an den GVZ rein? Habe gelesen das solch ein Antrag nach 803 ZPO erteilt werden muß. Das ist doch aber ein Antrag auf Pfändung? Aber einen Drittschuldner haben wir hier nicht. Bin völlig verzweifelt, helft mir!!!!
Wir haben folgenden Antrag gestellt:

Zwangsvollstreckungsauftrag
über Zwangsgeld


Parteibezeichnung

stehen dem Gläubiger sowie der Staatskasse aufgrund des


Beschluss des ?, Az: ?


die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechneten Beträge einschließlich der bis zu dem Tag dieses Antrages entstandenen Zinsen und Kosten zu. Wegen dieser Forderung sowie der Kosten dieses Antrages und der weiterhin anfallenden Kosten erteilen wir den Auftrag, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen.

Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht … ist für die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeld zuständig (Vgl. Beschluss des BGH vom 02.03.01983 AZ: IVb ARZ 49/82, NJW 1983 Heft 33).

Sollte der Schuldner das Zwangsgeld bezahlen, bitten wir dieses direkt an die Staatskasse weiterzuleiten, sowie dem Unterzeichner hierüber eine Nachricht zukommen zu lassen.

Sollte kein Gerichtsvollzieher in dem Gerichtsbezirk des Vollstreckungsgerichts örtlich zuständig sein, bitten wir, die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten und den Gläubigervertreter hierüber zu informieren.

Der Einziehung von Teilbeträgen wird widersprochen (Vgl. Muielak, Kommentar zur ZPO. 5. Auflage § 888 ZPO, Rn 15)

Sollte der Schuldner der Pfändung eines beweglichen Gegenstandes, der sich in seinem Gewahrsam befindet, widersprechen, so bitten wir trotzdem um Pfändung desselben, außer der Schuldner weist zweifelsfrei nach (z.B. durch Originalurkunden), dass er nicht Eigentümer ist.

Kostenrechnung Zwangsvollstreckungsauftrag
Vergütungsberechnung nach RVG


Der Gläubiger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.



Rechtsanwalt


Anlage
Forderungsaufstellung
eve

#14

04.10.2007, 10:34

Also habt Ihr es doch nicht eingetrieben?!
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butterflybabe
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#15

04.10.2007, 10:39

Wir haben den Antrag gestellt, dann wurde vom Beklagten die Auskunft erteilt. Wir haben dann den Antrag, bevor der Zwangsgeldbeschluss erlassen wurde, zurückgenommen, damit das Verfahren nich tnoch mehr verzögert wird.
Nine25

#16

04.10.2007, 10:41

Ne oder, ich kriege noch die Krise!!!
Was für eine Forderungsaufstellung???
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#17

04.10.2007, 10:55

Butterfly meint bestimmt die Forderungsaufstellung, in der das Zwangsgeld mit etwaigen weiteren Vollstreckungskosten aufgeschlüsselt ist. Beim ersten mal brauchst aber noch nicht unbedingt eine bei packen.
Ein Anwalt kann mit seinem Aktenkoffer mehr stehlen
als hundert Männer mit Kanonen.
Don Vito Corleone
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butterflybabe
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#19

04.10.2007, 10:59

Butterfly meint bestimmt die Forderungsaufstellung, in der das Zwangsgeld mit etwaigen weiteren Vollstreckungskosten aufgeschlüsselt ist. Beim ersten mal brauchst aber noch nicht unbedingt eine bei packen.
Genau hab ich gemeint, wir fügen immer eine mit, damit der GV nicht rechnen braucht.
Nine25

#20

04.10.2007, 11:07

Also kann ich mir das auch sparen und nur schreiben ....

.... stehen dem Gläubiger sowie der Staatskasse aufgrund des Beschlusses vom... Az.... € 1000,00 an Zwangsgeld zu....?
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