Hilfe!!!! ZV nach § 888 ZPO

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Nine25

#1

04.10.2007, 09:42

Hallo,
habe mich glaube ich vorhin etwas undeutlich ausgedrückt:
Ich habe schon einen Antrag nach § 888 gestellt und auch einen Festsetzungsbeschluß vom Gericht erhalten von wegen Zwangsgeld, -haft etc. Meine Frage ist jetzt, was muß ich mit dem Beschluß machen? Beim GVZ einen Antrag stellen oder?
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butterflybabe
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#2

04.10.2007, 09:45

Ja beim GV den Antrag stellen.

Der treibt dann das Zwangsgeld ein.
Nine25

#3

04.10.2007, 09:49

Ja schon klar, habe aber grad gemerkt, als mabu.b1980 mir so einen Antrag geschickt hat, daß er gleiche Antrag ist wie ich schon gestellt habe, also der nach § 888 ZPO. Deshalb stehe ich grad so bißchen auf dem Schlauch!!!!
Nine25

#4

04.10.2007, 09:55

Müssen da noch bestimmte Fristen eingehalten werden: Ab zustellung des Beschlusses bis .... damit der SChuldner GElegenheit hat die Auskunft zu erteilen oder kann ich den ZV-Auftrag einfach so absenden?
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butterflybabe
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#5

04.10.2007, 10:01

Weil der Schuldner die Auskunft nicht erteilt hat, hat er Zwangsgeld zu bezahlen.

M. W. ist es nun egal, ob der Schuldner, wenn der Beschluss schon erlassen wurde, die Auskunft erteilt oder nicht, das Zwangsgeld muss er trotzdem zahlen.

Fristen sind mir keine bekannt. Meist handelt es sich ja um eine Stufenklage, bei der die Auskunft benötigt wird, sodass es natürlich sinnvoll ist, die ZV schnellstmöglich durchzuziehen, damit das Verfahren nicht so lange warten muss.

Auffordern, dass Titel vorliegt, halte ich nicht für sinnvoll. Dem Beklagten wurde ja bereits mehrfach Gelegenheit gegeben, die Auskunft zu erteilen.
Nine25

#6

04.10.2007, 10:06

Aus welchem Ggw. fällt denn da die 0,3er Gebühr an. Aus dem Zwangsgeld danke ich wohl oder?
Kommt in den Antrag an den GVZ nur rein das er gemäß Beschluß vom ... das Zwangsgeld eintreiben soll?
eve

#7

04.10.2007, 10:10

@butterflybabe: Das sehe ich nicht so gan (dass der das Zwangsgeld, selbst wenn Auskunft erteilt wurde, trotzdem zahlen muss). Der Beschluss ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. ZPO. Der Schuldner kann die Vollstreckung des Zwangsgeldes jederzeit durch durch Erfüllung (Vornahme der Handlung) abwenden. Er könnte nämlich, wenn der Gläubiger trotzdem vollstreckt, die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen; in diesem Fall ist die Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen.
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butterflybabe
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#8

04.10.2007, 10:16

@eve

Der Meinung war ich vorher auch, bis ich dann letztens eine Auskunft nach § 888 ZPO vollstreckt habe. Hab damals in diversen Handbüchern nachgelesen, ein Titel der wegen der Nichterfüllen der Auskunftspflicht besteht, kann nicht durch die Erteilung der Auskunft unwirksam gemacht werden.

Würde ja dem Beugecharakter auch nicht entsprechen. Zuerst wird man mehrmals außergerichtlich sowie gerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert, dann ergeht ein Zwangsgeldbeschluss und dann könnte man, ohne dass man was zahlt, die Auskunft erteilen. Wäre ja sinnlos. Genauso ist es, dass das Zwangsgeld nicht in Raten beigetrieben werden kann.

Im übrigen kann der GV nicht überprüfen, ob die Auskunft vollständig erklärt wurde. Dies ist ja im Zwangsgeldbeschluss nicht erläutert.

Es besteht zwar für den Gläubiger/Kläger die Möglichkeit, die ZV wieder ruhen bzw. zurückzunehmen, nur dass habe ich bisher noch nicht gemacht und halte es auch nicht für sinnvoll.

Denn wer über Monate hinweg die Aufforderungen unsererseits und des Gerichts missachtet udn das Verfahren unnötig hinauszögert, der kann auch mal 1.000,00 € Strafe an die LJK zahlen.

Die 0,3 Verfahrnesgebühr fällt nach dem Gegenstandswert des Zwangsgeldes an.
eve

#9

04.10.2007, 10:22

Wo steht das Butterflybabe? Im Zöller ,26. Auflage, habe ich derartiges nichts finden können. Wozu Beugecharakter nach Erfüllung?
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butterflybabe
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#10

04.10.2007, 10:23

Wo steht das
Such ich dir raus, wenn ichs wiederfinde.
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