Liebe Leute, den letzten ZV-Antrag habe ich erstellt, da gab's das ganze noch auf Papier, ist also viele Jahre her und seither ist eine Staubsschicht auf meinem Fachwissen angewachsen, der ich mit der Schaufel des hoffentlich gesunden Menschenverstandes nicht freizulegen in der Lage bin.
Kurzum:
Ich habe ein vorläufig vollstreckbares VU in einfacher Ausfertigung in die Hand bekommen mit dem Hinweis "hier das können Sie doch" ich weiß ich brauche Zustellungsvermerk und vollstreckbare Ausfertigung. Wenn ich das anfordere, schicke ich das normale VU gleich mit?
Zweite Frage, es soll wenn alles vorliegt, ein spanisches Bankkonto gepfändet werden. Brauche ich dazu eine Übersetzung, oder? Vermutlich werde ich Chefs anraten, doch bitte einen fachkundigen Kollegen vor Ort einzuschalten, aber vielleicht hatte jemand schon mal so einen Fall auf den Tisch.
Danke Euch!
Vollstr. Ausfertigung anfordern sowie ZV in Spanien
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Du brauchst eine vollstreckbare Ausfertigung, richtig. Einfach beim Gericht beantragen, Eurem Mandanten eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Ferner brauchst Du für die Vollstreckung im Ausland die Bestätigung des Gerichts, womit das VU zu einem europäischen Vollstreckungstitel erklärt wird. Und dann würde ich, ebenso wie Du das vorschlägst, einen spanischen Kollegen mit der ZV beauftragen.
Ferner brauchst Du für die Vollstreckung im Ausland die Bestätigung des Gerichts, womit das VU zu einem europäischen Vollstreckungstitel erklärt wird. Und dann würde ich, ebenso wie Du das vorschlägst, einen spanischen Kollegen mit der ZV beauftragen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Guten Morgen,
dann hänge ich mich hier mit meiner Frage gleich mal dran.
Wir haben einen VB in Deutschland gegen den Schuldner erwirkt, als dieser noch in Deutschland gewohnt hat. Der VB wurde auch ordnungsgemäß zugestellt. Inzwischen ist er nach Spanien verzogen. Wir haben den VB als zum Mahngericht geschickt und haben diesen als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen und eine Apostille erteilen lassen. Alles hat soweit gut geklappt. Original liegt jetzt vor. Jetzt sagt das Mahngericht, dass der EU-Titel nicht an den Schuldner zugestellt werden konnte. Benötige ich denn für die ZV einen weiteren Zustellungsnachweis über den EU-Titel überhaupt? Ich hätte gedacht nein, weil der Titel selbst ja dem Schuldner bekannt ist und darüber ein Zustellnachweis vorliegt. Wäre dies erforderlich gewesen, hätte das Gericht uns doch auch nicht sofort das Original geschickt, wenn sie noch keinen Zustellnachweis haben.
Oder sehe ich das falsch?
dann hänge ich mich hier mit meiner Frage gleich mal dran.
Wir haben einen VB in Deutschland gegen den Schuldner erwirkt, als dieser noch in Deutschland gewohnt hat. Der VB wurde auch ordnungsgemäß zugestellt. Inzwischen ist er nach Spanien verzogen. Wir haben den VB als zum Mahngericht geschickt und haben diesen als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen und eine Apostille erteilen lassen. Alles hat soweit gut geklappt. Original liegt jetzt vor. Jetzt sagt das Mahngericht, dass der EU-Titel nicht an den Schuldner zugestellt werden konnte. Benötige ich denn für die ZV einen weiteren Zustellungsnachweis über den EU-Titel überhaupt? Ich hätte gedacht nein, weil der Titel selbst ja dem Schuldner bekannt ist und darüber ein Zustellnachweis vorliegt. Wäre dies erforderlich gewesen, hätte das Gericht uns doch auch nicht sofort das Original geschickt, wenn sie noch keinen Zustellnachweis haben.
Oder sehe ich das falsch?
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)