Gerichtsstandsvereinbarung Ausland - Mahnverfahren

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Anahid
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#1

19.04.2023, 11:16

Hallo Ihr Lieben,

ich bräuchte bitte mal Eure Hilfe. Ich hab hier nichts bis gar nichts mit Auslandvollstreckung zu tun (was ein Glück). Jetzt hab ich aber eine Firma aus Österreich, die uns mit Inkassotätigkeiten beauftragen will. Sämtliche Schuldner sind in Deutschland. Die Mandantin möchte aber, dass ich als streitiges Gericht ein österreichisches Gericht angebe, da sie den Gerichtsstand nach ihrer Meinung so vereinbart hat. Ob das nun wirksam erfolgt ist oder nicht, steht jetzt hier nicht zur Debatte.

Kann ich denn überhaupt einen Mahnbescheid beantragen mit einem ausländischen Streitgericht? Normales deutsches Mahnverfahren würde ich verneinen. Geht sowas über einen sog. Europäischen Mahnbescheid (den ich ehrlich gesagt nie in meinem Leben beantragt hab)? :bahnhof

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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paralegal6
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#2

19.04.2023, 11:59

Hatte ich nich nicht, soweit ich weiss darf man Gerichtsstandsvereinbarungen nicht mit Verbrauchern treffen. 13 ZPO bzw. 38 1 ZPO. Ausserdem wäre dass dann auch nur für das streitige Verfahren, aber nicht im MB (soweit ich weiss). MB wäre dann zu stellen beim AG Wedding www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding
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paralegal6
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#3

19.04.2023, 12:08

Laut google https://e-justice.europa.eu da kannst du das Formblatt ausdrucken oder am pc ausfüllen
https://e-justice.europa.eu/156/DE/euro ... rder_forms
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#4

19.04.2023, 12:26

Naja, dass es sowas wie den Europäischen Zahlungsbefehl gibt, war mir bekannt. Nur hab ich hier i.d.R. keine ausländischen Mandanten. Also....soweit ich das sehe, ist in Österreich die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht möglich, wenn der Gegner seinen Sitz im Ausland hat und nein, die Schuldner sind sämtlich nicht Verbraucher, von denen wir hier reden.

Also könnte ich einen Europäischen Zahlungsbefehl in Wedding beantragen und als Streitgericht das österreichische Gericht angeben? Seh ich das jetzt richtig. Sorry, aber bei der Konstellation stell ich mich grad ziemlich dumm an. :-?
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Anahid
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#5

19.04.2023, 13:05

Und ich hab dann natürlich noch weiter versucht, selbst meine Antworten zu finden und bin jetzt noch verunsicherter.

Auf der von Paralegal geposteten Seite über den Europäischen Zahlungsbefehl steht, dass sich die Zuständigkeiten nach Verordnung (EG) Nr. 44/2001 richten. In der steht dann:

Abschnitt 7
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Artikel 23
(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.


Gerichtstand vereinbart = österreichisches Gericht. Also wäre zuständig für den Europäischen Zahlungsbefehl ebenfalls das österreichische Gericht? Wenn das so stimmt, dann frage ich mich, warum deutsche Anwälte beauftragt werden? :nachdenk Ich blick echt nicht mehr durch. :sad:
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#6

19.04.2023, 13:15

Für den Titel macht die Beauftragung dann wohl keinen Sinn, erst für die Vollstreckung
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